Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 396/21
Tenor
Der Antrag auf Beiladung von Frau O. C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 750,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Die begehrte Beiladung der Frau O. C. kommt im Rahmen des § 65 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht in Betracht, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, welches rechtliche Interesse diese am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Die Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1998 war allein an den Kläger adressiert, ebenso hat dieser den anschließenden Rechtsstreit allein geführt und den Vergleich vom 0. September 1999 geschlossen.
3II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe,
4vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16,
5jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter III. ergibt.
6III. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
7Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte bereits unzulässig sein. Die Zulassungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil die benannten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann) sowie des möglicherweise mit der gerügten „fehlenden Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ gemeinten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt sind.
8Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger sie zwar eingangs seines Zulassungsschriftsatzes anführt, ohne aber deren Anforderungen in der Folge zu erfassen bzw. rechtlich zu durchdringen und ohne einen Bezug zu dem angefochtenen Urteil herzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Senat unbeschadet dessen ganz erhebliche Zweifel daran, dass dem Vertretungserfordernis hier Genüge getan ist. Es spricht nach Sprachstil, Duktus und formalem Umgang mit den Regeln der deutschen Grammatik alles dafür, dass die formal unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten eine vorformulierte Vorlage des Klägers lediglich übernommen haben, ohne sie – wie geboten – rechtlich zu durchdringen, zu sichten, zu ordnen und auf ihre Relevanz zu prüfen.
9Vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1965 - 6 C 57.63 -, BVerwGE 22, 38, und vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58/12 -, NVwZ-RR 2013, 341 = juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – 2 A 4648/19 -, vom 24. September 2018 - 2 A 1202/16 -, juris Rn. 28, und vom 22. November 2017 - 11 A 1308/15 -, juris Rn. 20.
10Dies konnte jedoch auf sich beruhen, weil sich die materiellen Voraussetzungen der angesprochenen Zulassungsgründe dem Schriftsatz vom 8. Februar 2021 auch nicht ansatzweise entnehmen lassen.
11Eine prozessordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erforderte insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Dazu muss der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
12Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 194.
13Daran fehlt es hier vollständig. Soweit dem Begründungsschriftsatz überhaupt ein verständlicher Gedankengang entnommen werden kann, meint der Kläger offenbar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden, weil das Verwaltungsgericht die Klage nicht hätte abweisen dürfen. Warum dies indes der Fall sein sollte, erschließt sich auch bei wohlwollendster Auslegung des Schriftsatzes nicht. Mit den – in der Sache ohnehin ohne Einschränkungen zutreffenden – Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen eines Wiederaufgreifens-, Widerrufs- oder Rücknahmeanspruchs des Klägers setzt er sich nicht auch nur ansatzweise argumentativ auseinander. Der Kläger variiert vielmehr seine in den vom Verwaltungsgericht umfänglich in Bezug genommenen früheren Verfahren bereits angebrachten und in den dortigen Entscheidungen erschöpfend abgearbeiteten Gedanken zur Unbestimmtheit der planerischen Festsetzungen, der Sittenwidrigkeit des von ihm im Jahr 1999 geschlossenen Vergleichs und der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1998. Eine nochmalige Wiederholung der in jenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen hält der Senat in Anbetracht dessen für nicht zielführend und beschränkt sich statt dessen unter Bezugnahme auf § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO auf den Verweis auf die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen, insbesondere die Senatsbeschlüsse vom 12. März 2019 – 2 A 3649/18 – und vom 22. Juli 2020 – 2 E 594/20 -.
14Schon vor dem Hintergrund der mehr als zwanzigjährigen Prozessgeschichte ist die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zum Vergleich vom 8. September 1999 unterlassen, mindestens abwegig. Wie der Kläger, dem in der mündlichen Verhandlung ein rechtskundig zu sein habender Prozessbevollmächtigter zur Seite stand, davon überrascht worden sein könnte, dass das Gericht zum wiederholten Mal den Vergleich – zu Recht – als wirksam betrachten würde, erschließt sich nicht ansatzweise. In diesem Zusammenhang hat der Senat im Übrigen bereits in seinem Beschluss vom 12. März 2019 – 2 A 3649/18 – ausgeführt: „Schließlich entzieht sich der letztlich nicht näher ausgeführte Verweis auf angeblich bestehende Hinweispflichten auch deshalb von vornherein einem Verständnis, weil es aufgrund der mehr als erschöpfenden Behandlung aller vom Kläger in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen in insgesamt fünf vorangegangenen Verfahren nicht erkennbar ist, welche weitergehenden Hinweise noch hätten gegeben werden können.“ Dem ist hier nichts hinzuzufügen.
15Die weiteren Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz werden dann schon im Ansatz nicht dargelegt. Welche Frage grundsätzlicher Bedeutung sich hier auftun könnte, formuliert der Kläger ebensowenig aus wie einen Rechtssatz in einer von einem in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte getroffenen Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte.
16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
18Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 65 1x
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 7x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 BvR 1152/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 81/00 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 58/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 4648/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1202/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1308/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3649/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 E 594/20 1x (nicht zugeordnet)