Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 551/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 630,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die explizit allein geltend gemachte, der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch die in der Sache möglichweise ebenfalls gemeinten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
31. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
5Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
6Mit den verschiedenen, in der 52seitigen Zulassungsbegründung eingestreuten Fragen, u. a. ob
7die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung in Frage gestellt ist, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben ist,
8die "Finanzierungsgarantie" unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalpolitik der öffentlich-rechtlichen Sender, die auf ein dichtes transatlantisches Netzwerk unter den sog. "Alpha-Journalisten", Redakteuren und Intendanzen schließen lässt, überhaupt eine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit bzw. "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens bietet
9und ob
10die Rundfunkgarantie unter Berücksichtigung der tatsächlich zu beobachtenden – und durch unzählige Beispiele konkret belegten – propagandistischen und geradezu dem Geist der Völkerverständigung und des Friedens widersprechenden Instrumentalisierung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht hinter der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewissensfreiheit des Klägers zurücktreten muss,
11wird insbesondere nicht dargelegt, dass bzw. warum der vorliegende Fall noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte. Soweit sie mit den umfangreichen, sich von einer sachlich nachvollziehbaren Argumentation zuweilen weit entfernenden Auslassungen und der Behauptung „strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ nicht allein auf bloße tatsächliche Feststellungen gerichtet sind und nur im Einzelfall beantwortet werden können, steht die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die streitige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge für den privaten Bereich – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für eine Zweitwohnung - unbeschadet bestehender Kritik an dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der religiösen Befindlichkeiten Einzelner in Ansehung der bindenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris ) außer Streit und ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Zahlung einer Abgabe, wie des hier streitigen Rundfunkbeitrags, als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist und die Beitragserhebung als solche in Folge dessen den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert. Das hat bereits das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die einheitliche Verfassungs- und Verwaltungsrechtsprechung zutreffend herausgestellt und bedarf keiner weiteren Vertiefung im Berufungsverfahren, zumal sich der Kläger hiermit argumentativ auch nicht auseinandersetzt.
12Auf die umfängliche Kritik an der Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Ausführungen zu einer - aus Sicht des Klägers - seit langer Zeit und im Grunde täglich zu beobachtenden massiven Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages und seiner Ablehnung des gesamten Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Sie sind für die allein streitgegenständliche Frage, ob die angegriffenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind, auch unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entscheidungserheblich, und zwar auch nicht, soweit sich der Kläger auf die Religions- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG beruft. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Mit einem „Verschließen vor Realitäten“, die in dem allein wertenden Vortrag des Klägers aber ohnehin nicht erblickt werden können, hat dies nichts zu tun, sondern ist schlichte Rechtsanwendung.
13Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind - wie bereits eingangs gesagt - die hier einschlägigen Regelungen des § 10 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 RBStV die Beitragsfestsetzung betreffend die Wohnung des Klägers nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - u. a., - mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen - uneingeschränkt mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Entscheidung entfaltet gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung, und zwar über die entschiedenen Einzelfälle insofern hinaus, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung ermöglichen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt die Vorstellung fern, das Bundesverfassungsgericht könnte entscheidende Gesichtspunkte hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Religions- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG oder die ablehnende Haltung von Teilen der Bevölkerung gegenüber dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen konkrete Ausgestaltung, wie sie der Kläger zum Ausdruck bringt, bei seiner Entscheidungsfindung übersehen haben.
14In diesem Zusammenhang bedarf es auch im Übrigen keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren, dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil insbesondere unter Rn. 77 herausgestellten besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigten, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern. Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 ‑, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 ‑ 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
16Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtsführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden und steht ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen.
17So z. B. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, jeweils juris.
18Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen kommt es darauf nicht an.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 A 3107/20 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N.
20Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse vom 16. Juli 2020 – 2 A 1464/20 - und – 2 A 3534/19 – Bezug, denen im Kern vergleichbare Sachverhaltskonstellationen und Begründungsschriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde lagen.
21Die begehrte Verfahrensaussetzung kommt bei diesem Befund offensichtlich nicht in Betracht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
24Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 84, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 124a 2x
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- VwGO § 124 3x
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- BVerfGG § 31 1x
- VwGO § 154 1x
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- 1 BvR 1675/16 3x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1821/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2423/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvF 1/11 1x (nicht zugeordnet)
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