Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 335/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung, auf deren Prüfung derSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren Amt 30 „Leiterin/Leiter der Praxisgruppe Planen und Genehmigen“ mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen, zu Unrecht abgelehnt hat.
3Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei durch den ihr mit Schreiben vom 7. Januar 2021 mitgeteilten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen. Die Antragsgegnerin habe das Stellenbesetzungsverfahren allein aus organisatorischen Gründen abgebrochen. Sie habe in der Organisationsverfügung vom 20. Dezember 2020 ausgeführt, die mit dem Reformprojekt „Recht 3.0“ vorgesehene Neustrukturierung des Amtes 30 - Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen - werde durch die Integration der Praxisgruppe 2 „Planen und Genehmigen (öffentliches Baurecht“ in die Praxisgruppe 1 „Bauen (ziviles Baurecht)“ fortgeschrieben. Sie habe dies damit begründet, dass sie sich bei der Umsetzung der mit dem Projekt „Recht 3.0“ verfolgten Konzeption der Zentralisierung der juristischen Beratung und Begleitung der Fachämter durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen am Aufbau einer großen mittelständischen Rechtsanwaltkanzlei orientiert habe. Zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien hätten sich im Sinne einer ganzheitlichen Strategie für ein einheitliches Beratungsteam für die Gebiete des zivilen und des öffentlichen Baurechts entschieden. Diese Erwägungen, so das Verwaltungsgericht weiter, ließen Willkür oder Rechtsmissbrauch nicht erkennen. Die Einwände der Antragstellerin griffen nicht durch. Soweit sie beanstande, dass die Antragsgegnerin nicht darlegen könne, was sie mit einer Ausrichtung der Organisation des Rechtsamtes an einer mittelständischen Rechtsanwaltskanzlei erreichen wolle und dass es zwischen dem zivilen Bau- und Architektenrecht und dem öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht weder in rechtlicher noch in organisatorischer Hinsicht Berührungspunkte gebe, stelle sie lediglich die Zweckmäßigkeit der organisatorischen Zusammenlegung der Praxisgruppen in Frage. Damit lasse sie außer Acht, dass dem Dienstherrn bei organisatorischen Entscheidungen ein weit gespanntes Organisationsermessen eingeräumt sei, deren Grenzen die Antragsgegnerin mit der Entscheidung zur Zusammenlegung der Praxisgruppen nicht überschritten habe. In der Übertragung von Aufgaben, die in die Zuständigkeit der ursprünglich vorgesehenen Leitung der Praxisgruppe 2 fallen sollten, auf die Beamtinnen E. und D. könne eine auf eine Benachteiligung der Antragstellerin abzielende rechtsmissbräuchliche Ausübung der Organisationsgewalt nicht gesehen werden, weil den genannten Beamtinnen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin kein Weisungsrecht übertragen worden sei und ihre Dienstposten ebenso wie der Dienstposten der Antragstellerin nach der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW und nicht - wie der ursprünglich vorgesehene Dienstposten der Leitung der Praxisgruppe 2 - nach A 15 LBesG NRW bewertet seien.
4Diesen Feststellungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
5Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018
7- 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 15 ff.,sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 26, 37, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris Rn. 9, vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4, und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBl. 2018, 415 = juris Rn. 11 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 12.
8Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2018
10- 2 VR 4.18 -, a. a. O., Rn. 18, und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 16 ff., sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 17 ff., und vom 29. November 2012- 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, a. a. O., Rn. 11, und vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, a. a. O., Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, a. a. O., Rn. 12.
11Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der Streitfall der erstgenannten Fallgruppe zuzurechnen. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen erläutert, welche Erwägungen zu der letztlich im Dezember 2020 getroffenen Entscheidung geführt haben, die Praxisgruppe 2 in die Praxisgruppe 1 zu integrieren und diese umzubenennen in Praxisgruppe 1 „Bauen“.
12In der Organisationsverfügung vom 20. Dezember 2020 ist Folgendes ausgeführt:
13„Mit Verfügung I/11/112/11 vom 30.06.2020 wurde die Aufbauorganisation des Amtes 30 - Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen neu strukturiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt stellt -30- in Aussicht, dass die Position der Praxisgruppe (PG) 2 intern noch einer eingehenden Betrachtung bedürfe.
14Seit Ende Mai wird diese Praxisgruppe bereits kommissarisch durch die Amtsleitung geführt, da die Zentralisierung der Rechtsberatung bis zu diesem Zeitpunkt bei 301/2 nicht effektiv umgesetzt werden konnte. Die Rechtsgebiete der PG 1 - Bau- und Architektenrecht und der PG 2 - Öffentliches Baurecht bilden eine erhebliche inhaltliche Verzahnung ab.
15Ziel des strategischen Reformprojektes Recht 3.0 war es, die städtische Rechtsberatung konsequent am Aufbau einer großen mittelständischen Kanzlei zu orientieren. Auch Kanzleien dieser Größenordnung fassen im Hinblick auf eine am gesamten Bauprojekt orientierte Rechtsberatung die Gebiete des Zivilen und Öffentlichen Baurechts in einem Beratungsfeld (z.B. Bau und Immobilien) zusammen. Diese übergreifende Ausrichtung setzt die angestrebte Organisation der internen Rechtsberatung effektiv um.
16Die Fusion der beiden Praxisgruppen wird zu einer erfolgversprechenden Entwicklung stadtweit bedeutsamer Bauthemen, insbesondere im Bereich Entwicklung, Planung und Genehmigung des Wohnungsbaus beitragen.
17Eine Integration der Praxisgruppe 2 in die Praxisgruppe 1 wird daher organisatorisch befürwortet.“
18Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin hier die Grenzen des weiten Organisationsermessens überschritten hätte, das ihr im Hinblick auf die Entscheidung eröffnet ist, die streitbefangene Stelle nicht mehr zu besetzen. Insoweit ist nur eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung vorzunehmen. Dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im Fall der Antragstellerin in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise oder willkürlich zu ihren Lasten vorgenommen worden ist, ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen keine genügenden objektiven Anhaltspunkte. Weder die dargestellte „Chronologie des zurückliegenden Verfahrens“ bzw. die Entwicklungen im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020 - 19 L 1036/20 - noch das weitere Beschwerdevorbringen bieten einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass es, wie die Beschwerde geltend macht, der Antragsgegnerin „nur darum geht, die von ihr nicht gewünschte Besetzung der Beförderungsstelle mit der Antragstellerin zu verhindern“.
19Bereits vor der im Dezember 2020 getroffenen Entscheidung, die Praxisgruppe 2 in die Praxisgruppe 1 zu integrieren, ist die Stelle der Leitung der Abteilung „301 - Recht“ ausgeschrieben und eine Bewerbungsfrist bis zum 26. November 2020 gesetzt worden. Dass sich die Stellenausschreibung nicht zu Plänen verhält, die die Integration der Praxisgruppe 2 in die Praxisgruppe 1 betreffen, lässt nicht, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, darauf schließen, dass es solche Pläne bzw. entsprechende Überlegungen seinerzeit und auch schon im Zeitpunkt des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch nicht gegeben hat. Jedweder Grundlage entbehrt die Annahme der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe behauptet, bereits im Mai 2020 habe festgestanden, dass „die Praxisgruppe 2 als solche in Fortfall kommen könne“.
20Soweit die Beschwerde anführt, die Antragsgegnerin begründe die „vermeintlichorganisatorische Entscheidung“ damit, dass „im Rechtsamt Großprojekte im Bereich des Wohnungsbaus zu steuern wären“, gibt sie die von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung angeführten und auch der Antragstellerin u. a. mit Schreiben vom 7. Januar 2021 mitgeteilten Erwägungen verkürzt bzw. unzutreffend wieder.
21Mit ihrem Hinweis auf das „Konzept zur frühzeitigen Abstimmung von Wohnungsbauvorhaben > 50 WE“ kritisiert die Antragstellerin die Schlüssigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin schon deshalb erfolglos, weil es allein externe Vorhabenträger betrifft. Die Integration der Praxisgruppe 2 in die Praxisgruppe 1 soll indes, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, vornehmlich die Planung und Durchführung ihrer eigenen Bauprojekte - einschließlich größerer Wohnungsbauprojekte sowie der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen - erleichtern und beschleunigen.
22Schließlich ergib sich aus dem Beschwerdevorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zum „Wechsel in der Leitung der Rechtsabteilung (301)“ sowie zur „Beauftragung von Frau I. mit der Leitung der Abteilung ‚Vergabe (302)‘“ kein tragfähiger Anhalt für die Absicht der Antragsgegnerin, die Praxisgruppe 2 wieder zu reaktivieren und sodann bei der Besetzung der Stelle der Leitung nicht die Antragstellerin zu berücksichtigen, sondern sie einem anderen Bewerber zu übertragen. Die Organisationspläne, auf welche die Antragstellerin hingewiesen hat, sind zwischenzeitlich aktualisiert und die Integration der Praxisgruppe 2 in die Praxisgruppe 1 eingearbeitet worden. Die Leitung der Praxisgruppe 1 obliegt Herrn Dr. M. .
23Angemerkt sei vorsorglich, dass die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestelltwäre, wenn die Antragsgegnerin gleichwohl in absehbarer Zeit die in Rede stehende Organisationsentscheidung wieder rückgängig machte und eine (unveränderte) Neuausschreibung der Leitung der Praxisgruppe 2 vornähme. In einem solchen Fall könnte es naheliegen, den behaupteten Wegfall der Stelle als bloßen Vorwand anzusehen. Der Antragstellerin wäre dann die Möglichkeit eröffnet, ein Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO durchzuführen oder die Missbrauchs- bzw. Manipulationsabsicht im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens geltend zu machen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 52/19 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 3 CE 18.504 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, ZBR 2018, 278 = juris Rn. 25.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil das Antragsbegehren lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 22, und vom 10. Dezember 2018
28- 2 VR 4.18 -, a. a. O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 52/19 -, a. a. O., Rn. 29.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 6 B 52/19 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 319/20 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 840/20 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 80 1x
- 19 L 1036/20 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 B 998/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- 6 B 355/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1552/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)