Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 2040/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich sinngemäß gestellten und mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
41. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 4 K 2433/20 der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 21, Flurstück 447 (Dr. M. -Straße 19 in I. ) sowie gegen den erteilten Befreiungsbescheid zur Überschreitung der gartenseitigen Baugrenze anzuordnen,
52. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Beigeladenen einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung der begonnenen Bauarbeiten zu untersagen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung und das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwögen das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid voraussichtlich nicht aus formellen Gründen aufzuheben seien und weder gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung noch des Bauplanungsrechts verstießen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht halte das genehmigte Vorhaben die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen ein. Eine Fehlerhaftigkeit der Abstandsflächenberechnung ergebe sich nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, das Gelände werde im Zuge der Errichtung der Genehmigung einer Terrasse vor der Südwand des Hauses abgegraben. Denn eine solche Terrasse sei nicht genehmigt und die genehmigte Abgrabung führe unabhängig von ihrer Tiefe nicht dazu, dass die Abstandsfläche der Südwand auf das Grundstück der Antragsteller fiele. Die Annahme, durch diese Abgrabung vergrößere sich auch die vor die Westwand fallende Tiefe der Abstandsfläche auf 3,43 m, sei unzutreffend, da die Abgrabung nicht über die gesamte Breite der Südwand genehmigt und durch zwei 30 cm breite Stützwände begrenzt sei, damit sie nicht an die westliche Grundstücksecke reiche und somit auch das Gelände vor der Westwand nicht ändere. Die zum Grundstück der Antragsteller weisende Westwand des Vorhabens halte ausweislich der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten (noch auf § 6 BauO NRW a. F. beruhenden) Berechnung die Abstandsflächen knapp ein. Auch bei Zugrundelegung des nunmehr geltenden § 6 BauO NRW 2018 bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung; hierbei bleibe die Geländeveränderung vor der Hauseingangstür entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW außer Betracht. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergebe sich auch nicht aus der von den Antragstellern geltend gemachten unzureichenden Zahl an Stellplätzen oder deren angeblich § 125 Abs. 1 Nr. 3 SonderbauVO nicht entsprechenden Breite sowie der fehlenden Eignung eines "gefangenen" Stellplatzes. Die gesetzliche Regelungen zur Zahl der notwendigen Stellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) und zur Breite von Garagen vermittelten keinen Nachbarschutz. Aus der Befürchtung der Antragsteller, die Zuwegung werde aufgrund der vermeintlich fehlenden Stellplätze zugeparkt und so die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt, ergebe sich auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; ggf. müssten die Antragssteller wegen einer unzulässigen Nutzung des u. a. in ihrem Eigentum stehenden Privatwegs zivilrechtlich gegen die Beigeladenen vorgehen. Die Baugenehmigung sei bauplanungsrechtlich nicht nachbarrechtswidrig. Die Vorgaben des zugrundezulegenden Bebauungsplans Nr. 4/81, Teil II (382) "Ortsumgehung C. ", 4. Fassung seien hinsichtlich des Maßes baulicher Nutzung eingehalten, und dessen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, von denen die Antragsgegnerin hier eine Befreiung erteilt habe, seien nicht nachbarschützend. Die Abstandsflächen seien eingehalten und auch von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens könne schon angesichts der großzügigen Freiflächen auf dem Grundstück der Antragsteller nicht ausgegangen werden; eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich hier auch nicht aufgrund von Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück, da diese in bebauten innerstädtischen Wohngebieten regelmäßig hinzunehmen seien.
7Der Senat teilt das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht angenommenen Interessengewichtung.
8Bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - von einer Fehlerhaftigkeit der Abstandsflächenberechnung nicht auszugehen.
9Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt hier 0,4 der Wandhöhe H, mindestens 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW, § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW a.F., soweit diese hier überhaupt Anwendung findet. Die Außenwandhöhe der Westwand ist hier voraussichtlich zutreffend mit 5,79 m berechnet worden. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW). Als unterer Bezugspunkt ist vorliegend das vorhandene Gelände mit einer gemittelten Höhe von 139,29 m üNHN vor der (dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegenden) Westwand zugrunde gelegt worden. Der obere Wandabschluss liegt bei 145,08 m über NN (Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut), so dass die Wand bei einer mittleren Geländehöhe von 139,29 m über NN eine Höhe von 5,79 m hat. Der Sache nach rügt die Beschwerdebegründung (dort S. 2 f.) insoweit, der Abstandsflächenberechnung liege eine unzutreffende Geländeoberfläche zugrunde, lässt aber nicht hervortreten, dass die mittlere Geländehöhe unzutreffend berechnet wäre. Diese Kritik fußt insoweit im Kern auf der Annahme, die der Berechnung zugrundeliegende Höhe von 139,25 m werde nur in einem minimalen Bereich der der Westwand vorgelagerten Grundstücksfläche erreicht. An der Hauswand liege zunächst der etwa 1,25 m breite Fußweg, der bei der Haustür 138,95 m erreiche und zur Privatstraße hin leicht auf ca. 138,85 m abfalle. Da die westliche Grundstücksgrenze in diesem Bereich bei 138,66 m liege, blieben praktisch nur 2 m, um das Gelände von 138,66 m auf 139,25 m ansteigen und anschließend wieder auf das Niveau des Fußwegs von "ca. 138,85 bis 138,95 m" abfallen zu lassen. Ziehe man dagegen allein die "tatsächliche Höhe der Geländeoberfläche der nordwestlichen Hausecke heran", überschreite das Vorhaben die Abstandsflächen. Diese Kritik geht daran vorbei, dass bei geneigter Geländeoberfläche nach § 6 Abs. 4 BauO NRW die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend ist (Satz 4) und sich diese aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile ergibt (Satz 5). Damit liegt der Abstandflächenberechnung voraussichtlich zutreffend das Mittel der nordwestlichen (139,25 m) und der südwestlichen (139,32 m) Gebäudekante von (gerundet) 139,29 m zugrunde. Die von den Antragstellern insoweit in den Raum gestellten geschätzten Werte außerhalb der Giebelwand geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Ausgehend von dieser Geländeoberfläche (139,29 m) und des nach § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 1 c) BauO NRW hinzuzurechnenden Drittels der Höhe der Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen hat die Giebelfläche bei einem First von 151,93 m und einer Außenwandhöhe von 145,08 m über NN eine Höhe von 6,85 m, so dass 2,28 m zur Wandhöhe hinzuzurechnen sind. Die Tiefe der Abstandfläche der damit 8,07 (= 2,28 + 5,79) m hohen Westwand beträgt bei 0,4 H nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW somit 3,23 m. Der Dachüberstand ist gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW insoweit nicht zu berücksichtigen.
10Soweit die Antragsteller sich erstmals mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 (dort S. 2 f.) darauf berufen, dass die vom Verwaltungsgericht "entsprechend" § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW außer Betracht gelassene Geländeveränderung bei der Abstandsflächenberechnung hätte berücksichtigt werden müssen, ist dieses Vorbringen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und deshalb schon nicht zu beachten. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine bloße Ergänzung des Beschwerdevortrags, sondern um die erstmalige Auseinandersetzung mit einem vom Verwaltungsgericht angesprochenen normativen Aspekt, von dem in der – fristgerecht eingegangen – Beschwerdebegründung nicht die Rede gewesen ist. Gleiches gilt für die nunmehr in den Raum gestellte (S. 6 unten des Schriftsatzes vom 22. Februar 2021) Behauptung, die Beigeladenen hätten das Gelände bewusst kurz vor Baubeginn verändert.
11Unabhängig davon rechtfertigen die hierbei seitens der Antragsteller geschätzten Geländeverläufe – auch unter Berücksichtigung der von ihnen in den Raum gestellten Angaben - nicht ohne Weiteres die Annahme, die Beigeladenen hätten kurz vor Baubeginn die Geländehöhen (wesentlich) geändert und/oder dieses sei in die Baugenehmigung eingeflossen. Zumindest letzteres scheint vielmehr nicht der Fall zu sein. Denn wie sich insbesondere dem von den Antragstellern insoweit in Bezug genommenen Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 4/81 "Ortsumgehung C. " entnehmen lässt, stieg das Gelände im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen von Südwest nach Nordost von 138,6 bis 139,6 m ü NN und von Nordwest nach Südost von 138,7 bis 139,7 m ü NN leicht an. Von daher kann auch unter diesem Aspekt von einer bereits bei summarischer Prüfung offensichtlichen Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung hinsichtlich der Abstandsflächenberechnung nicht ausgegangen werden, zumal ausweislich der "Ergänzungsbegründung zum Bebauungsplan 4/81 (382), Teil II, Ortsumgebung C. (1. Bauabschnitt)" vom 22. September 1997 offenbar "im Bereich der Wohnbebauung" (die in der Nähe der Grundstücke der Antragsteller bzw. der Beigeladenen liegen dürfte) teilweise Anfüllungen bzw. Abdeckungen vorgesehen gewesen sind.
12Die Ausführungen in dem ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 3. März 2021 führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie beziehen sich auf die "Nordansicht" und gerade nicht auf die – für nachbarliche Belange der Antragsteller maßgebliche - "Westansicht" Im Übrigen beschäftigen sie sich im Kern mit Fragen der Bauausführung, auf die es im vorliegenden Zusammenhang (Nachbarrechtswidrigkeit des genehmigten Vorhabens) nicht ankommt. Im Übrigen mag dem Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. Februar 2021 und 3. März 2021 ggf. – etwa nach Beiziehung der Haus- und Bauakten des Grundstücks der Antragsteller sowie der Vorgänge zur Baulasteintragung, auf die sich die Antragsteller auf S. 3 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2021 beziehen - im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
13Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu einer vermeintlich drittschützenden Wirkung des § 48 Abs. 1 BauO NRW bzw. des § 125 Abs. 1 Nr. 3 SonderbauVO greifen ebenfalls nicht durch.
14Die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht (§ 48 Abs. 1 BauO NRW bzw. § 51 Abs. 1 BauO NRW a. F.) haben (nach wie vor) keinen drittschützenden Charakter, denn mit ihnen soll allein verhindert werden, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 2 B 1395/18 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.
16Im Ergebnis nichts anderes gilt für § 125 Abs. 1 Nr. 3 SonderbauVO, und zwar selbst dann, wenn dieser über § 122 Abs. 7 SonderbauVO auf Einstellplätze anwendbar sein sollte. Im Übrigen dürfte es sich bei Einstellplätzen um Stellplätze in Garagen handeln, wie sich bereits aus dem Wortlaut sowie der systematischen Stellung der genannten Bestimmungen innerhalb des Teils 5 der Sonderbauverordnung ("Garagen") ergibt.
17Vgl. auch Johlen in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/ Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 2 Rn. 98.
18Das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Beschwerdevorbringen gibt mit seinen ins Zentrum gerückten Ausführungen zur Nachbarrechtswidrigkeit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Denn der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans hier den Antragstellern keinen Drittschutz vermitteln und auch nicht von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ausgegangen werden kann.
19Ob Regelungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche Drittschutz bieten, hängt allein von der Auslegung des objektiven Regelungsgehalts des Bebauungsplans ab. Dies ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplans, ihrem Zusammenhang mit dessen weiteren Regelungen, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzungen im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 14 f. (zum Maß der baulichen Nutzung), und Beschluss vom 11. Juni 2019 - 4 B 5.19 -, juris Rn. 5 (zur überbaubaren Grundstücksfläche); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 2 B 1322/19 -, juris Rn. 14, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 15 CS 20.1332 -, juris Rn. 21 ff.
21Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem Bebauungsplan Nr. 4/81 "Ortsumgehung C. " eine nachbarschützende Wirkung nicht zuerkannt werden. Planungsziele sind ausweislich der Planbegründung (dort S. 1 unter I.) der Bau des 1. Abschnittes der Ortsumgehung C. als Voraussetzung einer künftigen Verkehrsberuhigung im Ortskern, die Ergänzung der Wohnlage um Wohnbauflächen sowie die Sicherung ortsnaher Grünflächen und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Zur Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche verhält sich die Planbegründung nicht ansatzweise; unter 5. (S. 6 der Planbegründung) wird auf das "Wohnungsbauprogramm 2000" der Stadt I. sowie darauf verwiesen, dass sich die Planung eines Wohngebietes südöstlich der T.-----straße wegen der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in "leicht erreichbarer Nähe" empfehle. Es folgen Passagen zur – ausdrücklich so bezeichneten – "städtebaulichen Gestaltung" (S. 6 der Planbegründung unter 5.2). In diesem Zusammenhang ist davon die Rede, es solle eine "Abrundung mit strahlenförmig in den Außenbereich angeordneten Außenteilen" erfolgen, "die einen Übergang in den Freiraum" eröffneten. Im Bereich des M1. orientierten sich die Freiräume der Bebauung zur offenen Landschaft des M2. , im südliche Bereich bilde der östliche Lärmschutzwall zusammen mit den Freiräumen der Wohnungen einen öffentlichen Grünzug, der auch Fuß- und Radweg, Kinderspielplatz und vorhandenes Biotop verbinde. Hierbei handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat – um städtebauliche Erwägungen, denen sich ein Anhalt für eine nachbarschützende Wirkung nicht entnehmen lässt.
22Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 sowie aus dessen Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 B 5.19 -, juris, lässt sich zugunsten der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten. Danach können zwar Festsetzungen (zum Maß der baulichen Nutzung bzw.) zur überbaubaren Grundstücksfläche im Einzelfall nachbarschützend sein, wenn der Plangeber - auf dessen Willen es grundsätzlich ankommt - die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. Dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 zu entscheiden hatte, lag allerdings ein (übergeleiteter) Bebauungsplan aus dem Jahre 1959 zugrunde, der noch vor Inkrafttreten des BBauG und noch vor der erst im Jahre 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz in Kraft getreten war.
23Vgl. hierzu auch OVG NRW Beschluss vom 15. April 2020 – 2 B 1322/19 -, juris Rn. 25, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 15 CS 20.1332 -, juris Rn. 26 m. w. N.
24Um einen solchen Plan geht es hier aber gerade nicht, denn das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/81 "Ortsumgehung C. " (von I1. bis T1. Straße) wurde etwa zu Beginn der 1980er Jahre begonnen und die hier in Rede stehende 4. Fassung am 27. September 1997 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen. Von daher hätte für den Plangeber hier durchaus die Möglichkeit bestanden, entsprechende nachbarschützende Regelungen zu treffen bzw. diese in der Planbegründung hinreichend deutlich zu dokumentieren, was er aber aus den genannten Gründen unterlassen hat.
25In seinem Beschluss vom 11. Juni 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht für einen jüngeren Bebauungsplan ausdrücklich hervorgehoben, es komme auf den Willen der Gemeinde an, den Festsetzungen zu Baugrenzen und Baulinien Drittschutz zu vermitteln (juris Rn. 4). Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch die Beschwerdebegründung zeigt belastbare Indizien nicht auf.
26Unabhängig davon sind Festsetzungen nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (dort Rn. 15) nur nachbarschützend, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (oder zur überbaubaren Grundstücksfläche) die Nachbarn in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. Das ist hier aus den genannten Gründen ebenfalls nicht der Fall.
27Dass die angefochtene Baugenehmigung und die Befreiung von der aus den genannten Gründen nicht nachbarschützenden Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht auf S. 13 bis 17 des Beschlusses im Einzelnen dargelegt. Auf diese – auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens - zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen. Zu ergänzen ist mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2020 – 3 A 1013/17 -, BauR 2020, 1272, lediglich, dass diese eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung und keine Nachbarklage betrifft und die Kläger damit aus deren Begründung im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten herleiten können.
28Ist die angefochtene Baugenehmigung aus den genannten Gründen bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, überwiegt angesichts der gesetzlichen Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB das Suspensivinteresse der Antragsteller nicht das öffentliche Interesse und auch nicht das Interesse der Beigeladenen, die die Baugenehmigung allerdings auf eigenes Risiko ausnutzen.
29Vor diesem Hintergrund ist auch dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag zu 2. nicht zu entsprechen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung - der erstinstanzlichen Entscheidung.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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