Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4819/18

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 1. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Juni 2007 bis 30. November 2013 denjenigen monatlichen Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus dem vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag („Stufe 0,5“) ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 9 Prozent, die Beklagte zu 91 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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