Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4819/18
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 1. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Juni 2007 bis 30. November 2013 denjenigen monatlichen Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus dem vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag („Stufe 0,5“) ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 9 Prozent, die Beklagte zu 91 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 15. August 2000 als Soldat im Dienst der Beklagten.
3Im Rahmen seiner Versorgungsbezüge, welche er ab dem 16. August 2000 erhielt, wurde ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte („Stufe 0,5“) gewährt, da seine Ehefrau als Angestellte beim Land Nordrhein-Westfalen arbeitete und ihrerseits familienbezogene Entgeltbestandteile in Gestalt von Ortszuschlag bezog.
4Ab dem 1. November 2006 wurde der Ehefrau des Klägers aufgrund des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein Ortszuschlag nicht mehr gewährt. Mit Ablauf des 30. November 2013 schied die Ehefrau des Klägers sodann aus ihrem Beschäftigungsverhältnis aus und bezog sodann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
5Mit Vergleichsmitteilung vom 19. April 2017 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) die Beklagte darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers nunmehr Rente beziehe und seit dem 1. November 2006 auch keinen Ortszuschlag mehr erhalten habe.
6Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe seit dem 1. November 2016 „dem Grunde nach Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe“. Der Familienzuschlag sei bereits vorab ab dem 1. Juni 2017 gezahlt worden. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2017 erfolge mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2017. Betreffend die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht.
7Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Die von ihm in den Jahren 2000 und 2008 im Rahmen von „Vergleichsmitteilungen“ getätigten Angaben, insbesondere betreffend die Beschäftigung seiner Ehefrau im öffentlichen Dienst, seien sämtlich zutreffend gewesen. Die Überprüfung des Umfangs des zu zahlenden Familienzuschlags der Stufe 1 obliege der Beklagten. Hingegen sei es nicht seine Aufgabe, die rechtlichen Vorschriften im Einzelnen zu kennen. Die Beklagte habe übersehen, dass ein Ortszuschlag für Tarifbeschäftigte nicht mehr gezahlt worden sei. Aufgrund der hieraus folgenden evidenten Falschberechnung, welche auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe, erscheine die Erhebung der Verjährungseinrede jedenfalls treuwidrig.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Verjährung des Anspruchs auf Familienzuschlag für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 lägen vor. Der Anspruch habe bereits seit November des Jahres 2006 bestanden. Auch habe der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen in Gestalt des Wegfalls des Ortszuschlages bereits im Jahr 2006, spätestens jedoch ab dem Rentenbezug seiner Ehefrau im Jahr 2013 positive Kenntnis gehabt. Sie, die Beklagte, sei aus haushaltsrechtlichen Erwägungen zur Erhebung der Verjährungseinrede gehalten. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle schließlich auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar. Der Kläger habe die Fehlzahlung selbst zu vertreten. Er sei in einem ihm im Jahr 2000 übersandten Merkblatt auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, Änderungen in den persönlichen und sonstigen Verhältnissen, welche für die Zahlung der Versorgungsbezüge bedeutsam seien, sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Von besagter Anzeigepflicht sei nicht zuletzt die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung des Ehegatten erfasst. Da der Kläger eine entsprechende Anzeige unterlassen habe, habe sie, die Beklagte, erst aufgrund eigener Recherchen im Jahr 2017 Kenntnis vom Wegfall des Ortszuschlages und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers erlangt. Ein für die Bejahung von Treuwidrigkeit erforderliches qualifiziertes Fehlverhalten ihrerseits liege nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung auf Verjährung für den Kläger eine unbillige Härte darstellen würde, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
9Der Kläger hat am 21. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend zu seinem vorprozessualen Vortrag ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, indem sie nach seiner im Jahr 2008 erfolgten Mitteilung, dass seine Ehefrau weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, zunächst keine Vergleichsmitteilung beim Land Nordrhein-Westfalen eingeholt habe. Abgesehen hiervon habe die Beklagte Kenntnis über die tariflichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen haben müssen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei vor diesem Hintergrund treu- und fürsorgepflichtwidrig.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2017 – soweit der für ihn belastend ist – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. November 2006 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides genommen und ergänzend ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund der ihn treffenden Anzeigepflicht verpflichtet gewesen, den Wegfall des Ortszuschlages betreffend seine Ehefrau ab dem 1. November 2006 mitzuteilen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Bewilligung des lediglich hälftigen Familienzuschlages der Stufe 1 nur deshalb erfolgt sei, weil seine Ehefrau Anspruch auf Ortszuschlag gehabt habe. In Kenntnis dieser Wechselwirkung habe er davon ausgehen können, dass sich Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht bei seiner Ehefrau bei ihm in versorgungsrechtlicher Hinsicht auswirken würden. Zumindest sei dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, dass seine Ehefrau ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr bezogen habe. So sei ihm mit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im Jahr 2000 bekannt geworden, dass – und auch weshalb – ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte zugestanden habe. Aufgrund der ihm bekannten vorbezeichneten Wechselwirkung und der ihm per Merkblatt mitgeteilten Anzeigepflicht seien von ihm regelmäßige Erkundigungen bei seiner Ehefrau zu erwarten gewesen, ob ihr der Ortszuschlag weiterhin gewährt werde.
15Zur Begründung seines teilweise stattgebenden Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig und betreffend den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2013 auch begründet. Der Kläger habe betreffend diesen Zeitraum einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages, der sich aus dem vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und dem dem Kläger tatsächlich gewährten Betrag („Stufe 0,5“) ergebe. Der Kläger habe gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG als verheirateter (ehemaliger) Soldat einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1. Da dieser Zuschlag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zähle, habe er dem Kläger auch nach dessen Versetzung in den Ruhestand zugestanden und sei somit Bestandteil seiner Versorgungsbezüge. Die ursprüngliche, auf § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG i. V. m. § 40 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BBesG beruhende Begrenzung des Familienzuschlages auf die Hälfte sei ab dem 1. November 2006 gegenstandslos geworden, da ab diesem Zeitpunkt der zuvor als Angestellte im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrau ein Ortszuschlag nicht mehr gewährt worden sei.
16Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche – damit auch für den in Rede stehenden Familienzuschlag – gelte die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese Verjährungsfrist habe noch nicht am 1. November 2006 begonnen, da der Anspruch auf den vollen Familienzuschlag zwar zu diesem Zeitpunkt entstanden sei, der Kläger dies jedoch nicht gewusst habe und auch nicht über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in grob fahrlässiger Unkenntnis gewesen sei. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vor welchem Hintergrund aus Sicht des Klägers im vorgenannten Zeitraum greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben sollten, dass seine Ehefrau keinen Ortszuschlag mehr bezogen habe. Dass aufgrund des zum 1. November 2006 in Kraft getretenen TV-L der Anspruch auf Ortszuschlag entfallen sei, habe dem Kläger als juristischem Laien nicht bekannt sein müssen. Ebenfalls habe von ihm nicht verlangt werden können, sich in regelmäßigen Abständen durch Befragung seiner Ehefrau oder gar Einsichtnahme in deren Bezügemitteilungen Gewissheit über die fortdauernde Gewährung des Ortszuschlages zu verschaffen. Eine generelle Obliegenheit eines Beamten, im Interesse seines Dienstherrn an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Sachverhalts zu entfalten, bestehe nicht. Vielmehr müsse das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verhalten bejahen zu können. Hieran fehle es nicht zuletzt aufgrund der geringen Höhe des (hälftigen) Familienzuschlages der Stufe1. Etwas anderes folge auch nicht aus Anlage 4 zum „Vorläufigen Bescheid“ vom 12. September 2000 betreffend die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Soweit in dieser Anlage ausgeführt werde, dass „(b)ei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge […] beim Familienzuschlag die Stufe 0,5 zugrundegelegt“ werde, folge daraus nicht der Hintergrund besagter Kürzung. Dieser sei auch nicht dem dem Kläger übersandten Merkblatt zu entnehmen. Selbst wenn er diesen Hintergrund gekannt oder eine entsprechende Kenntnis in den nachfolgenden Jahren erlangt hätte, folgte hieraus keine Verpflichtung des Klägers, sich in regelmäßigen Abständen betreffend die fortwährende Gewährung von Ortszuschlag bei seiner Ehefrau zu erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht statuiere auch das Merkblatt nicht.
17Soweit die Kläger diesen Differenzbetrag allerdings auch für den Monat Dezember 2013 begehre, sei die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede unbegründet. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt. Betreffend den Monat Dezember 2013 beruhe der Anspruch des Klägers auf Erhalt des vollen Familienzuschlags der Stufe 1 darauf, dass die seiner Ehefrau ab dem 1. Dezember 2013 aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Versorgung einen Ortszuschlag nicht umfasse. Insoweit treffe den Kläger zumindest der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis aufgrund einer von ihm vernachlässigten Erkundigungspflicht. Spätestens im Jahr 2008 sei ihm aufgrund der von ihm ausgefüllten und unterschriebenen „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ bekannt geworden, dass der lediglich hälftige Bezug des Familienzuschlags auf die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau im öffentlichen Dienst zurückzuführen gewesen sei. Angesichts dessen habe dem Kläger nicht nur die Ursache des lediglich hälftigen Bezuges bekannt sein müssen. Vielmehr habe sich ihm auch die Frage nach den Auswirkungen des „Austritts“ seiner Ehefrau aus dem aktiven Berufsleben auf die Gewährung des Familienzuschlags stellen müssen. Insoweit treffe den Kläger der Vorwurf eines schweren Obliegenheitsverstoßes – und damit grober Fahrlässigkeit –, indem er entsprechende Nachfragen bei seiner Ehefrau bzw. weitergehende Erkundigungen unterlassen habe.
18Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch weder treuwidrig noch verstoße sie aus sonstigen Gründen gegen die die Beklagte treffende Fürsorgepflicht. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordere ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein brauche, aber den Berechtigten veranlasst habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, sei es, weil er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen habe, da er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen oder auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben seien. Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten lasse sich nicht feststellen. Unmittelbare Veranlassung dazu, dass der Kläger in (unterstellter) Unkenntnis des für den Monat Dezember 2013 bestehenden Nachzahlungsanspruchs verjährungshemmende Schritte unterlassen habe, habe nicht das Verhalten der Beklagten gegeben. Vielmehr habe der Kläger selbst den entscheidenden Verursachungsbeitrag gesetzt, indem er seiner oben bezeichneten Erkundigungspflicht zuwider gehandelt habe.
19Mit Beschluss vom 1. März 2021 hat der Senat die Berufung der Beklagten, die sie auf den Anspruchszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 14. Juni 2007 beschränkt hat, zugelassen.
20Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Anspruch im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 14. Juni 2007 sei verjährt. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Verjährungseinrede die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB nicht berücksichtigt. Nach der Vorschrift verjährten andere Ansprüche als die nach den Abs. 2 bis 3a ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs des Klägers auf vollen Familienzuschlag und damit Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 4 BGB sei der 1. November 2006, da seit diesem Zeitpunkt seiner ehemals im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrau ein Ortszuschlag nicht mehr gewährt worden sei. Die Verjährung sei analog § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erst am 14. Juli 2017 gehemmt worden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt Widerspruch erhoben und damit seinen Anspruch erstmals geltend gemacht habe.
21Die Geltendmachung der Verjährungseinrede verstoße auch nicht gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie, die Beklagte, sei nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsempfängern die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Dem stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur bei einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn entgegen, das nicht notwendig schuldhaft zu sein brauche, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lasse, weil der Beamte veranlasst worden sei, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Sie, die Beklagte, habe sich zu keinem Zeitpunkt so verhalten, dass der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, die Einrede der Verjährung werde nicht erhoben. Vielmehr habe die Beklagte selbst erstmals im Jahr 2017 von den Veränderungen betreffend die Situation der Ehefrau des Klägers erfahren und darauf zeitnah reagiert. Damit sei gleichzeitig die Mutmaßung des Klägers widerlegt, die Beklagte habe Kenntnis über die tariflichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen haben müssen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten, durch das der Kläger veranlasst worden wäre, seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend zu machen, liege nicht vor. Vielmehr sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte sich im Dezember 2013 nach dem „Austritt“ seiner Ehefrau aus dem aktiven Berufsleben die Frage nach den Auswirkungen auf den Familienzuschlag stellen müssen, verbunden mit einer entsprechenden Erkundigungspflicht. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, den weitergehenden Anspruch auf Familienzuschlag geltend zu machen.
22Die Beklagte beantragt sinngemäß,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger beantragt hat, sie zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 14. Juli 2007 denjenigen monatlichen Differenzbetrag zu zahlen, welcher sich aus dem vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag („Stufe 0,5“) ergibt.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Zur Begründung führt er aus: Die Berufungsbegründung verhalte sich gar nicht zu den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend dargestellt, dass die Verjährungsfrist erst im Jahr 2017 zu laufen begonnen habe, sodass sich die Frage der Treuwidrigkeit der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 14. Juni 2007 nicht stelle. Sie betreffe lediglich den Monat Dezember 2013. Bezüglich die davorliegenden Ansprüche habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährungsfristen noch gar nicht in Gang gesetzt worden seien.
27Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage auf Bewilligung von Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 14. Juni 2007 ist zulässig, aber unbegründet. Der Anspruch ist verjährt (dazu 1.). Die Beklagte ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf diese Verjährung zu berufen (dazu 2.).
301. Die Voraussetzungen für eine Verjährung des Anspruchs auf Familienzuschlag für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 14. Juni 2007 sind erfüllt. Ansprüche auf Besoldung, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG auch der Anspruch auf Familienzuschlag gehört, verjähren, soweit – wie hier – keine besonderen Verjährungsregelungen vorhanden sind, in Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
31BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019– 2 B 23.19 –, juris, Rn. 11.
32Anwendbar ist daher neben der vom Verwaltungsgericht herangezogenen regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auch die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift verjähren andere Ansprüche als die nach den § 199 Abs. 2 bis 3a BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Höchstfrist gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Familienzuschlag, da er als Besoldungsanspruch weder zu den Schadensersatzansprüchen gemäß § 199 Abs. 2 oder 3 BGB gehört, noch auf einem Erbfall beruht oder die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt (§ 199 Abs. 3a BGB). Der streitgegenständliche Anspruch auf Familienzuschlag entsteht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG monatlich im Voraus. Die zehnjährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Familienzuschlag für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 14. Juni 2007 lief daher jeweils monatlich zwischen dem 1. November 2016 und dem 1. Juni 2017 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 14. Juni 2017 vermochte den Ablauf der Verjährung daher nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zu hemmen.
33Vgl. zur Hemmung der Verjährung durch Widerspruchserhebung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris, Rn. 33 ff.
34Die daher bestehende Einrede der Verjährung hat die Beklagte auch erhoben.
352. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft sein muss, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
36BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris, Rn. 46, m. w. N.
37Im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung ist die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Ist die Verjährungseinrede aber zulässig, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein.
38Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Einrede der Verjährung zulässig erhoben. Ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, an das mit Blick auf die mit der Verjährung verfolgten Ziele keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger nicht veranlasst, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dass an den Kläger im noch streitgegenständlichen Zeitraum nur der verminderte Familienzuschlag gezahlt wurde, lag vielmehr daran, dass die Beklagte davon ausging, die Ehefrau des Klägers erhalte weiterhin den hälftigen Ortszuschlag als Angestellte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Anlässlich des Eintritts des Klägers in den Ruhestand hatte die Beklagte unter dem 12. September 2000 beim Innenministerium des Landes NRW eine Vergleichsmitteilung angefordert. Ferner hatte sie um Übersendung einer weiteren Vergleichsmitteilung „bei Änderungen in den Verhältnissen“ gebeten. Das Landesamt für Besoldung und Versordnung Nordrhein-Westfalen übersandte die gewünschte Vergleichsmitteilung unter dem 26. September 2000. Eine weitere Vergleichsmitteilung ist bei der Beklagten nicht eingegangen, obwohl mit dem Wegfall des Ortszuschlags auf Seiten der Ehefrau des Klägers eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten war. Nicht zuletzt aufgrund der Bitte um Übersendung einer weiteren Vergleichsmitteilung bei Änderung der Verhältnisse erscheint es jedenfalls nicht als im genannten Sinn qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, dass diese zunächst nicht von sich aus um die Übersendung einer weiteren Vergleichsmitteilung nachgesucht hat.
39Im Übrigen erscheint die Berufung der Beklagten auf den Eintritt der Verjährung schon deshalb nicht treuwidrig, weil der Kläger den Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist unschwer hätte verhindern können, indem er der Beklagten den Eintritt seiner Ehefrau in den Ruhestand am 1. Dezember 2013 anzeigte. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem Kläger eine solche Anzeige geradezu aufdrängen musste. In Anbetracht der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Praxis der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese sodann – wie standardmäßig unter dem 7. April 2017 geschehen – eine Vergleichsmitteilung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen angefordert hätte. Dieses hätte wiederum die Beklagte vom Wegfall des Ortszuschlags der Ehefrau des Klägers in Kenntnis gesetzt. Hätte die Beklagte sodann die Zahlung des vollen Familienzuschlags verweigert, hätte der Kläger den Ablauf der Verjährungsfrist mit einem Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB hemmen können.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von der wegen des geringen Unterliegens des Klägers (9,45 Prozent) grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, der Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig aufzuerlegen, ist abgesehen worden, da die Geltendmachung des verjährten Anspruchs zu einem Gebührensprung geführt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
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