Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3352/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
31. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 4.
6Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die sich aus ihrer Sicht in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die ihrer Ansicht nach im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
72. Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt.
8Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
9Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, DVBl. 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin macht vergeblich geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff ungewürdigt gelassen, nämlich den Missbrauch durch ihren Schwager, der der Grund für die Abwendung vom Islam gewesen sei, sowie ihr finanziell gut abgesichertes Leben im Iran, aufgrund dessen sie keine Veranlassung zur Flucht gehabt habe. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Missbrauch sowie ihr Verhalten in der Anhörung beim Bundesamt auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen ließen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Missbrauch durch ihren Schwager, zur darauf folgenden Abwendung vom Islam und ihrer Depression in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt und inhaltlich gewürdigt (Urteilsabdruck S. 3-4). Auf die gute wirtschaftliche Lage der Klägerin hat das Gericht durch den Verweis auf die Feststellungen des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin beanstandet im Kern, dass das Gericht ihr Vorbringen nicht in dem Sinne gewürdigt hat, den sie für richtig hält. Für eine derartige Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Gericht steht jedoch im Grundsatz weder die Gehörsrüge noch ein anderer Zulassungsgrund des § 78 AsylG zur Verfügung.
113. Der Einwand der Klägerin, ihr sei bei der Bundesamtsanhörung verfahrensfehlerhaft nicht angeboten worden, dass die (weitere) Anhörung durch eine speziell für die Befragung von Missbrauchsopfern geschulte Person durchgeführt wird, rechtfertigt weder die Annahme eines Gehörsverstoßes durch das Gericht, noch ist damit ein sonstiger, zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO führender Verfahrensmangel dargetan. Entsprechendes gilt für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es keine Erkenntnisse über die Folgen der Corona-Pandemie eingeholt habe. Selbst ein unterstellter Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen im Asylprozess berücksichtigungsfähigen Verfahrensmängeln.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2020 - 6 A 885/19.A -, juris Rn. 15 und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 34 ff.
134. Die weitere Behauptung der Klägerin, der erkennende Richter sei voreingenommen gewesen, die sie mit den angeblich „oberflächlichen Fragen“ des Gerichts sowie der vermeintlich kurzen Zeitspanne zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Übersendung der Entscheidung an ihre (vormalige) Prozessbevollmächtigte begründet, zielt auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 2 2. Alt. VwGO. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Der erkennende Richter war nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Klägerin keinen Befangenheitsantrag gestellt.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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