Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1161/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.6.2021 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Er hat nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 17.6.2021 nicht unverschuldet die am 1.7.2021 endende zweiwöchige Frist versäumt. Er durfte weder darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf außerordentliche Zulassung seines „Widerspruchs“ ohne anwaltliche Vertretung stattgegeben, noch dass ihm auf seinen weiteren Antrag ein Notanwalt für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz beigeordnet wird.
4Für die von ihm begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO gibt es keine Rechtsgrundlage.
5Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
6Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat, soweit – wie hier für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes – vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder eine andere der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen) vorgeschrieben ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
7Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 ‒ 2 B 4.17 ‒, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 11.
8Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer nicht mittellosen Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift ist allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
9Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 ‒ 2 B 4.17 ‒, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2020 – 4 A 2018/20 –, juris, Rn. 4.
10Diese Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er ausreichende zumutbare ernstzunehmende Anstrengungen unternommen hat, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass es ihm innerhalb der noch laufenden Frist für die Einlegung der Beschwerde nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, einen vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten zu finden. Er hat in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, dass es ihm schuldfrei nicht möglich gewesen sei, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, dem zu vertrauen ihm zumutbar gewesen sei. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Vielmehr zeigt seine weitere Argumentation, das „Offenstehen des Rechtsweg [sei] unvereinbar mit dem Zwang zum Risiko, sich der Rechtsansicht und/oder Vertretungsqualität eines RA´s unterwerfen zu müssen“, auf, dass der Antragsteller generelle Vorbehalte gegen die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung hegt. In dieser sieht er die Gefahr einer verkürzenden Geltendmachung seines Rechtsanspruchs zur Wahrung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
11Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als aussichtslos. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfallen könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, hat der Antragsteller nicht so nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine weitere Sachaufklärung insoweit angezeigt wäre. Insbesondere ergäbe sich keine Unzumutbarkeit der Angabe schon dann, wenn sich der Antragsteller außer Stande sehen sollte, eine feste Wohnanschrift anzugeben, etwa um vorsätzlich seine Erreichbarkeit zu vermeiden. Deshalb kann auf sich beruhen, ob das hier der Fall ist.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
14Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 67 3x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 78b Notanwalt 1x
- 4 A 2018/20 1x (nicht zugeordnet)