Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4499/19

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Dem Kläger wird auch für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q.‑U.    aus X.      beigeordnet.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.122,18 Euro festgesetzt.


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