Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1893/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Gründe die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
3Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 4660/20) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 22. Juli 2020 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Wohn- und Geschäftshäusern "X. " mit Tiefgarage (127 Stellplätze) für das Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstücke 000, 001 und 002 (Az. 00.00-B-0000/18) in S. anzuordnen,
5im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt. Der Baugenehmigung und den dazu gehörenden grüngestempelten Unterlagen könne der Umfang der Baugenehmigung entnommen werden. Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises N. vom 19. Juni 2020 sei unter Nr. 3 zu deren Bestandteil gemacht worden. Auch wenn die Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag zum vorhaben-bezogenen Bebauungsplan M 000 "E. Q. /E. Straße/X1. -straße" vom 30. März 2020 nicht ausdrücklich zum Genehmigungsbestandteil gemacht habe, seien dessen Vorgaben verbindlich. Denn die Genehmigung sei unter "Hinweise" mit dem Vermerk versehen, dass die Vorgaben des Durchführungsvertrages einzuhalten seien. Die Regelungen im Hinblick auf die haustechnischen Anlagen seien ebenfalls hinreichend bestimmt, da nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen der genannten Stellungnahme vom 19. Juni 2020 nur haustechnische Anlagen eingesetzt werden dürften, welche die Schallleistungspegel der in der schalltechnischen Untersuchung zur Projektentwicklung "I. -Areal" in S. vom 13. August 2019 (im Folgenden: Q1. -Gutachten) auf S. 26 (Tabelle 6.3.) angeführten Anlagen nicht überschreiten. Diese hinreichend bestimmte Baugenehmigung verletze nach der gebotenen summarischen Prüfung die Nachbarrechte der Antragstellerin nicht, da sie weder gegen nachbarschützende Vorgaben des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans M 000 noch gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO verstoße. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Dabei sei regelmäßig und so auch im vorliegenden Zusammenhang von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, vorbehaltlich offensichtlicher, durchgreifender Fehler, und zwar auch, soweit dieser mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung eines Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorsteuere. Ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin beinhalte der Bebauungsplan M 000 solche offensichtlichen Fehler nicht, insbesondere liege kein durchgreifender Abwägungsmangel vor. Vielmehr habe der Plangeber hinsichtlich der Stellung und Lage der Gebäude und ihrer Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin eine Gesamtabwägung getroffen, in deren Rahmen die Überlegung, dass die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien und auch deshalb keine erdrückende Wirkung vorliege, eine von mehreren Erwägungen darstelle. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange der durch das Vorhaben verursachten Verkehrszunahme und des von ihm ausgehenden Gewerbelärms habe die Stadt geprüft, entsprechende Gutachten eingeholt und planerische Lösungen zur Konfliktbewältigung gefunden. Hierbei hätten auch die Regelungen des Durchführungsvertrages zugrunde gelegt werden können. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefährdung ihres Hauses durch die geplanten, weit unter den Grundwasserspiegel reichenden Untergeschosse des Vorhabens und die damit einhergehenden Schädigungen durch Bauarbeiten seien zivilrechtlicher Natur und gehörten jedenfalls nicht zum Abwägungsmaterial eines Bebauungsplans. Außerdem sei Gegenstand des Verfahrens hier allein die Baugenehmigung und nicht der Vorgang der Errichtung des genehmigten Vorhabens. Hinzu komme, dass im Planverfahren die Antragsgegnerin ein Baugrundgutachten eingeholt habe, ohne dass die Antragstellerin fachliche Fehler aufgezeigt habe, so dass dieser Aspekt in die Abwägung eingeflossen sei. Ungeachtet seiner "Aufzehrung" durch den Bebauungsplan liege auch nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Antragstellerin könne angesichts der zentralen Innenstadtlage und der bereits zuvor bestehenden Bebauung durch das I. -Gebäude und der damit verbundenen jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstücks, das zuvor in einem durch einen Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet gelegen habe, nicht verlangen, so gestellt zu werden, als liege ihr Grundstück in einem typischen allgemeinen Wohngebiet außerhalb des Innenstadtbereichs. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens sei voraussichtlich nicht gegeben. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien ebenfalls nicht zu befürchten. Die nach Fertigstellung zu erwartende Lärmzunahme durch den sich erhöhenden Straßenverkehr und die Tiefgaragennutzung müsse von der Antragstellerin hingenommen werden. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO wirke sich für die Antragstellerin schutzmindernd aus, dass das Grundstück und das 1981 erbaute Wohnhaus immer schon durch gewerblichen und Verkehrslärm vorbelastet gewesen seien.
6Das Beschwerdevorbringen gegen diese im Einzelnen detailliert begründeten und auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände nachvollziehbaren Bewertungen des Verwaltungsgerichts greift nicht durch. Eine die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzeichnende offensichtliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründet dieser Vortrag nicht.
7Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die angefochtene Baugenehmigung in hier rechtsrelevanter Weise unbestimmt wäre (1.). Auch bietet es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sich das genehmigte Vorhaben unter Berücksichtigung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 000 "E. Q. /E. Straße/X2.---straße " als zu Lasten der Antragstellerin rücksichtslos erweist (2); für einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Standsicherheit spricht ebenfalls nicht Überwiegendes (3.).
81. Die Beschwerdebegründung (S. 1 bis 7 des Begründungsschriftsatzes vom 14. Dezember 2020) lässt nicht hervortreten, dass die angefochtene Baugenehmigung wegen des namentlich dort unter Nr. 1 geltend gemachten Fehlens hinlänglich bestimmter Regelungen zu den "Lärmemissionen der haustechnischen Anlagen" und der unter Nr. 2 vermissten (weiteren) Regelungen dazu, "wie die Einhaltung der Immissionswerte hinsichtlich der von den Warenanlieferungen für die geplanten Einzelhandelsgeschäfte ausgelösten Immissionen sichergestellt werden soll", zu Lasten der Antragstellerin unbestimmt wäre.
9Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 44, und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, beide m. w. N.
11Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde gerügten vermeintlichen Bestimmtheitsmängel zu ihren Lasten voraussichtlich nicht vor.
12Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann der Umfang der Baugenehmigung dem Bauschein und den grüngestempelten Bauvorlagen entnommen werden. Unter 3. der Baugenehmigung ist insbesondere die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 19. Juni 2020 zu deren Bestandteil gemacht, die unter der Überschrift "Nebenbestimmungen Betrieb" (dort Nr. 1 bis 13, Unterstreichung im Original) die zulässigen Geräuschimmissionen u. a. für das Grundstück der Antragstellerin und die Betriebszeiten sowie weitere flankierende Maßnahmen ausdrücklich regelt, namentlich zur Ausstattung und zum Betrieb des LKW-Anlieferbereichs (E. Q. ).
13Das im Planverfahren eingeholte "Verkehrs- und Mobilitätsgutachten zur Projektentwicklung "I. -Areal" in S. " des BSV (Büro für Stadtplanung E1. .-Ing. C. ) vom Mai 2019 (C1. -Gutachten) und eine "Schalltechnische Untersuchung zur Projektentwicklung" (nach Überarbeitung der Verkehrsbelastung) der Q1. D. vom 13. August 2019 (Q1. -Gutachten), die die Grundlage der Planung bilden, sind in die - diese Planung umsetzende - Baugenehmigung als deren Bestandteile eingeflossen. Auch deswegen sind nach der allgemeinen Bestimmung der Nr. 1 der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 19. Juni 2020 beim Bau und Betrieb des Vorhabens die "Grundlagen des schalltechnischen Gutachtens ... der Q1. GmbH vom 13.08.2019 … zu beachten und umzusetzen".
14Darüber hinaus nehmen die Bauvorlagen teilweise und klarstellend (z. B. hinsichtlich der Fassadenbegrünung) explizit auf den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 405 "E. Q. /E. Straße/X2.---straße " Bezug. Auch wenn dieser nicht ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist, steht seine Verbindlichkeit für die Beigeladene als Bauherrin und Vorhabenträgerin sowie mögliche Rechtsnachfolger außer Zweifel, zumal die Baugenehmigung eingangs der "Hinweise" verlangt, dass die Vorgaben des Bebauungsplans M 000 und der seiner Umsetzung dienende Durchführungsvertrag eingehalten werden und die streitgegenständliche Baugenehmigung gerade der Umsetzung dieses – vorhabenbezogenen – Bebauungsplans dient.
15Die Beschwerde meint, der Durchführungsvertrag sei nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, habe lediglich bilateralen Charakter (zwischen Vorhabenträger und Satzungsgeber) und scheide als Grundlage (bestimmter) nachbarschützender Festsetzungen aus. Dieses Vorbringen ist hier nicht zielführend.
16Es trifft zwar - anders als dies die Beigeladene meint - zu, dass (nur) der Vorhaben- und Erschließungsplan, nicht aber der Durchführungsvertrag (Regelungs-)Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, wie sich bereits aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt. Dass der Durchführungsvertrag zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als solcher danach öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz regelmäßig nicht vermitteln wird, ist im vorliegenden Zusammenhang aber irrelevant.
17Auch wenn der Durchführungsvertrag selbst nicht Regelungsgegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, ist er dessen Wirksamkeitsvoraussetzung. Deshalb müssen Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan aufeinander abgestimmt sein.
18Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 – 7 D 60/04.NE -, BRS 70 Nr. 52 = juris Rn. 91 ff., m. w. N.
19Grundlage etwaiger nachbarschützender Festsetzungen sind die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans oder die entsprechenden Be-stimmungen in der Baugenehmigung. Dass zur Auslegung der Festsetzungen eines Bebauungsplans die Bestimmungen des Durchführungsvertrages herangezogen werden können, ist anerkannt.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 121 ff., m. w. N.
21Entsprechendes dürfte für eine Baugenehmigung gelten. Weshalb sich davon ausgehend eine in der gegebenen Prozesslage relevante Rechtsschutzlücke ergeben sollte, ist nicht ersichtlich, wie sich aus den weiteren Ausführungen noch ergeben wird.
22Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG Hamburg vom 28. Februar 2007 - 2 Es 1.07 N -, juris Rn. 38, führt auf keine andere Bewertung. Auch danach ist es nämlich gerade nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Festsetzung zu den erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen enthält, wenn zum Schutz der Nachbarschaft erforderliche Immissionsschutzmaßnahmen und die hierbei einzuhaltenden Schutzmaßstäbe Gegenstand der planerischen Abwägung waren und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans durch detaillierte Festlegungen im Durchführungsvertrag gesichert ist. In dieselbe Richtung geht auch die Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 7. Februar 1997 - 7a 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 256, auf die sich das Verwaltungsgericht - aus Sicht der Beschwerde zu Unrecht, aus Sicht des Senats trotz der anders gelagerten Ausgangssituation aber nachvollziehbar - bezogen hat. Denn danach muss die Vorsorge vor eventuellen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen von Wohnbebauung, die in einem Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt ist, nicht durch geeignete Festsetzungen in der Satzung selbst abschließend geregelt werden, sondern kann der Plangeber berücksichtigen, dass entsprechende Vorkehrungen im Einzelnen im Durchführungsvertrag festgelegt sind, dessen Inhalt Bestandteil des Abwägungsmaterials ist.
23Vorliegend hat der Plangeber es aber nicht dabei belassen, sondern ist jedenfalls in Teilen noch darüber hinausgegangen. So enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst unter Nr. 6 Festsetzungen zu den erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen, so dass schon deshalb insoweit keine weitere Konkretisierung erforderlich war. Darüber hinausgehend sind in § 13 Nr. 4 des Durchführungsvertrages "Maßnahmen zur Anlieferung" konkretisiert (z. B. vertragliche Verpflichtung der Mieter, die Anlieferung zu konkretisieren [alternativ stelle die Antragsgegnerin als Warteposition für LKW den Parkplatz der L. -Sportanlage, H. 0 zur Verfügung], Schallschutzwand vor der Einhausung Anlieferung usw.).
24In der Zusammenschau von Bauschein, Gutachten und (dem der Planung zugrundeliegenden) Durchführungsvertrag ist der Umfang der Baugenehmigung voraussichtlich hinreichend bestimmbar.
25a) Insbesondere ist der Vortrag der Beschwerde, es sei unklar, wie die Einhaltung der Immissionsrichtwerte hinsichtlich der von den Warenanlieferungen für die geplanten Einzelhandelsgeschäfte ausgelösten Immissionen sichergestellt werde, nicht zielführend, soweit er nicht ohnehin im Grunde weniger die Frage der Bestimmtheit als die Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen der von ihm versursachten Geräuschimmissionen auf ihrem Grundstück betrifft.
26Vgl. zur Abgrenzung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 14f., und vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, juris Rn. 14; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 80 f., m. w. N.
27Die Baugenehmigung enthält hierzu diverse ausdrückliche und hinreichend bestimmte Regelungen, wie auch das Verwaltungsgericht herausgestellt hat. So ist in den Nebenbestimmungen Betrieb (dort Nr. 10 und 11) der genannten Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 19. Juni 2020 vorgesehen, dass Warenanlieferungen ausschließlich im Tageszeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zulässig sind und dass werktags maximal 21 Warenanlieferungen (davon 6 per Sattelzug und 15 per LKW), davon 4 Anlieferungen innerhalb der Ruhezeiten, über den Anlieferbereich (E. Q. ) durchgeführt werden dürfen. Auch werden die im Q1. -Gutachten vom 13. August 2019 vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen - dort unter Nr. 7 (S. 35 f.) genannt (z. B. innenseitig hochabsorbierende Ausführung der Einhausung im Bereich der Anlieferzone, automatische Öffnungs- und Schließanlage usw.) - in der genannten Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 19. Juni 2020 (dort z. B. unter Nr. 5 und 7) aufgegriffen. Die Regelungen sind eindeutig und erfassen zugleich die Empfehlung des Gutachtens (S. 40), die Verladungen nur bei einem geschlossenen Tor der Anlieferung durchzuführen (dort ausdrücklich unter Nr. 8) und berücksichtigen die Feststellung auf S. 41, dass Anlieferungen vor 6.00 Uhr aus schalltechnischer Sicht nicht möglich sind. Das wird auch von der Beschwerde letztlich nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
28Im Eilverfahren durchgreifende Bestimmtheitsbedenken ergeben sich auch nicht, soweit die schalltechnische Untersuchung des Büros Q1. D. vom 13. August 2019 am Ende der Zusammenfassung (dort Nr. 8, auf S. 41) fordert, dass wirksame organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, welche verhindern, dass sich Warteschlangen von LKW vor der Anlieferzone bilden, „deren Motoren- bzw. Kühlaggregategeräusche an den Immissionsorten 8 bis 10 durchaus zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen können“. Insbesondere ist die Forderung der Beschwerde nach einer weiteren Ausschärfung bzw. regelungstechnischen Absicherung der vom Gutachter geforderten wirksamen organisatorischen Maßnahmen nicht zielführend.
29Dabei mag dahinstehen, ob es sich bei der Forderung des Gutachtens – anders als die Antragstellerin und die Beigeladene meinen – nicht um eine Grundlage des Gutachtens handelt, deren Einhaltung schon nach der genannten Nr. 1 der Nebenbestimmungen Betrieb der genannten Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 19. Juni 2020 (auch) auf Grundlage der Genehmigung gefordert werden kann. Fasst man sie als Grundlage auf, wäre sie wohl auch im gegebenen Kontext hinreichend bestimmt, weil sie eine hinreichend praktikable Bewertung des Einzelfalls sicherstellt. Es ginge auf Genehmigungsebene um innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen, die die Erwartung begründen, dass sich keine Warteschlangen bilden.
30Eine weitere Ausschärfung der geforderten organisatorischen Maßnahmen im Bauschein zum Nachbarschutz dürfte aber auch dann entbehrlich sein, wenn man der Sichtweise folgte, dass die Baugenehmigung keine gesonderte Regelung hierzu enthielte. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht – wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Immissionsschutz ausreichend gewahrt wird – herausgestellt, dass die Antragstellerin bei summarischer Prüfung weitergehende Regelungen nicht beanspruchen kann.
31Dies gerade auch unter Einbeziehung der im Durchführungsvertrag abgesicherten Zusage der Antragsgegnerin, vor der Betriebsaufnahme begleitend ein straßenverkehrsrechtliches Halteverbot auf der Straßenverkehrsfläche zu verfügen, verbunden mit der Erwartung, dass Verkehrsteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen und andernfalls weitergehende ordnungsbehördliche oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfolgen können. Zudem obliegt - wie bereits gesagt - der Beigeladenen die Verpflichtung aus § 13 Nr. 4 des Durchführungsvertrages, die die Forderung aus dem Gutachten weiter konturiert, indem sie von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin eine vertragliche Verpflichtung der Mieter fordert, die Anlieferungen in Bezug auf die beiden in der Anlieferzone vorhandenen Stellplätze untereinander so zu koordinieren, dass ein Warten von Anlieferfahrzeugen im öffentlichen Nahbereich des Vorhabens nicht entsteht, und (alternativ) auch die Bereitstellung des Parkplatzes der L. -Sportanlage, H. 0 durch die Antragsgegnerin in Aussicht stellt. Auch wenn diese Absprache, anders als die Verpflichtungen hinsichtlich des passiven Lärmschutzes in § 13 Nr. 5, nicht ausdrücklich mit Rechtswirkung zugunsten Dritter ausgestattet ist, bleibt die Antragstellerin im Falle auftretender Unzulänglichkeiten nicht etwa rechtsschutzlos; vielmehr dürfte sie unter Bezugnahme auf die in der Baugenehmigung vorgegebenen Immissionswerte, die ausweislich des Q1. -Gutachtens vom 13. August 2019 (dort S. 41) sicher nur unter Vermeidung von "Warteschlangen" einzuhalten sind, ein ordnungsbehördliches Einschreiten verlangen können, wenn sich in Konsequenz wartender LKW vor der Anlieferungszone unzumutbare Beeinträchtigung einstellten. Davon geht ausweislich der Beschwerdeerwiderung auch die Beigeladene aus.
32b) Die Kritik der Beschwerde am Ansatz der Laufzeiten der haustechnischen Anlagen führt ebenfalls nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung in nachbarlicher Hinsicht. Die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte schalltechnische Untersuchung der Fa. Q1. D. GmbH vom 13. August 2019 enthält in ihrer Tabelle 6.3 auf Seite 26 eine Auflistung von „Emissionsansätzen der haustechnischen Anlagen". Hierzu heißt es in der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 19. Juni 2020 in deren Nebenbestimmungen zum Betrieb unter Nr. 12 weiter, dass ausschließlich haustechnische Anlagen eingesetzt werden, welche die Schallleistungspegel gemäß Tabelle 6.3 der o.g. schalltechnischen Untersuchung nicht überschreiten. Das ist eindeutig. Die schalltechnische Untersuchung Q1. vom 13. August 2019 enthält in der Tabelle 6.4 (S. 27) darüber hinaus „Nutzungsansätze werktags" für einzelne Anlagenkomponenten. Dort ist hinsichtlich der von der Beschwerde angesprochenen Geräuschquelle "Haustechnik" für Betriebsgeräusche der RLT-Anlagen davon die Rede, diese würden im Tageszeitraum kontinuierlich alle frequentiert bzw. betrieben, im Nachtzeitraum sei dies aber nur hinsichtlich der Verbundanlagen und Gaskühler der Fall. Dabei dürfte es sich - wie auch das Verwaltungsgerichts ausgeführt hat - um eine der Grundlagen des schalltechnischen Gutachtens vom 13. August 2019 i. S. d. Nebenbestimmung Nr. 1 der genannten Stellungnahme vom 19. Juni 2020 handeln, die beim genehmigten Betrieb einzuhalten sind.
33Vgl. allg. zu den Grenzen einer Bezugnahme auf ein schalltechnisches Gutachtens allerdings: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris Rn. 53.
34Die Bezeichnung "Nutzungsansätze" gibt für eine andere Sicht nichts her. Aus dem Umstand, dass die Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (dort Nebenbestimmung Nr. 9) für die Müllpresse ausdrücklich regelt, dass diese nur am Tag betrieben werden dürfe, obschon sich auch dies bereits aus der Tabelle 6.4 (S. 27 des genannten Gutachtens vom 13. August 2019) ableiten lässt, folgt insoweit nichts anderes. Die Heraushebung stellt klar, dass die Presse am Tage nur außerhalb der Ruhezeiten betrieben werden darf und es keiner weitergehenden Einschränkungen unterliegt, wann die in Ansatz gebrachten 1,5 Stunden ausgeführt werden.
35Da das Gutachten jeweils einen kontinuierlichen, also dauerhaften Betrieb tags bzw. nachts bezogen auf die genannten technischen Anlagen der Berechnung eingestellt hat, bleibt auch die Forderung nach weiterer Konkretisierung von Laufzeiten vorliegend ohne Erfolg, zumal sowohl die Beigeladene im Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 (dort S. 3) als auch die Antragsgegnerin – insoweit unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde – mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 (dort S. 2 /3) ausdrücklich klargestellt haben, dass diese Betriebszeiten verbindlich sind. Dass der Gutachter von falschen Ansätzen ausgegangen wäre, macht auch die Beschwerde nicht geltend.
36c) Verbleibende Bedenken, etwa hinsichtlich der Reichweite der Nebenbestimmung Nr. 1 der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde, zu den Betriebszeiten und der Verlässlichkeit der Halteverbote sowie der vereinbarten Koordinierung der Anlieferungen, können einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dieses kann ohnehin unabhängig von Vorstehendem Gelegenheit geben, den einen oder anderen Aspekt in der Baugenehmigung noch einmal zu konkretisieren oder ggf. "nachzuschärfen". Davon, dass die Antragstellerin die von der Beschwerde angeführten – und aus den dargelegten Gründen nach jetzigem Erkenntnisstand nicht durchgreifenden – vermeintlichen Unbestimmtheiten zu unzumutbaren Verhältnissen führten, die die Antragstellerin nicht einmal vorübergehend hinzunehmen in der Lage wäre, kann jedenfalls keine Rede sein.
372. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt bauplanungsrechtliche Abwehrrechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht.
38Dabei geht der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer Baugenehmigung darf grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ausgegangen werden, vorbehaltlich offensichtlicher, durchgreifender Fehler,
39vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 3,
40und zwar auch, soweit der Bebauungsplan mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung eines Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - wie voraussichtlich hier - vorsteuert. Ein Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Bebauungsplan für seine Anwendung keinen Raum mehr lässt. Das ist der Fall, wenn der in Rede stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen und von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 27 (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BauR 2014, 210 (212/213)= juris Rn. 20 f.).
42Offenkundige Mängel enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 000 "E. Q. /E. Straße/X2.---straße " nicht, wie bereits das Verwaltungsgericht auf S. 5 bis 13 des Beschlusses im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Auch sie zeigt offenkundige (Abwägungs-)Mängel des Bebauungsplans nicht auf. Weder die geltend gemachte Rücksichtslosigkeit bzw. erdrückende Wirkung des Vorhabens (etwa S. 8 bis 13 des Beschwerdeschriftsatzes vom 14. Dezember 2020, hierzu a), noch die Einschätzung des bauplanungsrechtlichen Schutzanspruchs (dort S. 11 und 12, hierzu b) oder die Behandlung der Immissionskonflikte (dort S. 12 bis 13, hierzu c) rechtfertigen die Annahme eines (offenkundigen) Abwägungsfehlers.
43Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
44a) Die Beschwerde verweist auf einen aus ihrer Sicht gegebenen Abwägungsfehler, weil der Plangeber das bei der Abwägung zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme zwar gesehen, aber gerade nicht ordnungsgemäß ermittelt und fehlgewichtet habe. Der Rat - dem das Verwaltungsgericht insoweit gefolgt sei - habe im Rahmen der Abwägung (unter 7.16.2) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes und eine erdrückende Wirkung des Vorhabens mit dem hohen, ungegliederten Sockelgeschoss von vornherein ausgeschlossen mit der Begründung, eine erdrückende Wirkung setze eine - hier vermeintlich fehlende - Umfassung des betroffenen Grundstücks an wenigstens zwei Grundstücksseiten voraus: das 6 m nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Sockelgeschoß halte indes die Abstandsflächen ein und könne deshalb nicht rücksichtslos sein (S. 111 der der Abwägung zugrundeliegenden Vorlage 311/2019).
45Der Beschwerde, die diesen Ansatz kritisiert, ist nicht zu folgen.
46Dafür, dass die Antragsgegnerin die in der Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten rechtlichen Maßstäbe verkannt hätten, spricht nichts Greifbares. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen zur nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin nicht zur alleinigen Grundlage der Abwägung gemacht und ist auch das Verwaltungsgericht nicht von einem Automatismus ausgegangen. Die Abwägung fußt vielmehr ersichtlich auf der gebotenen Bewertung der Umstände des Einzelfalls und stellte – wie das Verwaltungsgericht hervorhebt – die Überlegung der Antragsgegnerin zu den Abstandsflächen im Rahmen der Abwägung nur eine von mehreren Erwägungen dar.
47Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach wird ein Vorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, zumindest aus tatsächlichen Gründen das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzen. Ob ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt, bestimmt sich aber maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 -, BRS 86 Nr. 118 = juris Rn. 4 (zu OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris).
49Entsprechendes gilt für die Frage der erdrückenden Wirkung gerade auch in der von der Beschwerde in den Mittelpunkt gestellten Ausprägung eines "Eingemauertseins". Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der in Bezug zu setzenden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 10 B 688/21 –, juris Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43 .
51Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin diese rechtlichen Maßstäbe fehlerhaft angewandt und bei ihrer Abwägung etwa von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen wäre, die mit dem von der Beschwerde besonders kritisch bewerteten Sockelgeschoss nebst Technikaufbau ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstücks nicht hinreichend erkannt oder in ihrem Gewicht verkannt hätte.
52Dass die landesrechtlich geforderten Abstandsflächen an der Nordgrenze – anders stellt sich die Situation an der Westgrenze dar – unterschritten wären, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Von einer dennoch gegebenen besonderen Beeinträchtigung und Rücksichtslosigkeit ist hier nicht auszugehen, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Dies gilt auch unter Einbeziehung des dort mittig vorgesehenen Aufbaus für Technikflächen, zumal dieser zurückversetzt ausgeführt werden soll.
53Der von der Beschwerde herausgestellte Umstand, dass die transparente lichtdurchlässige Schallschutzwand und der anschließende Anlieferungsbereich an der westlichen Grenze grenzständig errichtet werden sollen, führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.
54Diese Umstände hat – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die Antragsgegnerin hinlänglich berücksichtigt und die Auswirkungen in den gegebenen Grundstücksverhältnissen mit bei summarischer Prüfung vertretbaren Erwägungen für zumutbar erachtet. Er hat dabei insbesondere die Auswirkungen der Grenzbebauung ebenso hinreichend ins Auge gefasst wie deren Auswirkungen unter Einbeziehung der nördlichen Bebauung.
55In der Abwägung (dort S. 113 der Vorlage 311/ 2019) wird dazu ausgeführt, an gleicher Stelle habe sich auch zuvor die Anlieferung des I. -Komplexes befunden, und zwar mit einer Länge von ca. 15 m und einer Höhe von knapp 5 m: Mit der vorgesehenen Einhausung von 25 m und einer Höhe von 6,24 m bis 7,03 m sei die Einhausung zwar etwas größer dimensioniert, doch werde die Lärmsituation dadurch signifikant verbessert. Hinsichtlich der Anlieferung gebe es eine die Antragstellerin beeinträchtigende (grenzständige) Bebauung, die sich auf die Giebelfenster im Gebäude E. Q. auswirken werde. Insoweit handele es sich zwar - wie bereits zuvor - um eine Grenzbebauung - die Planung setzt hier auch eine Baulinie fest, so dass an die Grenze gebaut werden muss (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW) -, allerdings betrage der Abstand zu den aufgrund ihrer Ausrichtung nach Westen ohnehin nicht uneingeschränkt belichteten Giebelfenstern (jeweils eines Stockwerk und nach Westen ausgerichtet) rund 6 m, und der westliche Grundstücksbereich diene lediglich der fußläufigen Erschließung des Gebäudes E. Q. 0; er werde insbesondere nicht im Sinne einer Ruhezone mit Aufenthaltsqualität genutzt. Außerdem sei die 4,2 m hohe und 3 m lange Lärmschutzwand aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin als transparentes Glaselement vorgesehen, was den Verschattungseffekt mindere (dort S. 114 bis 116 der genannten Vorlage).
56Auf dem Sockelgeschoss seien im Plangebiet insgesamt fünf freistehende (Wohn-)Bauten geplant, nördlich der Gebäude E. Q. 0/H1.-----straße 0 der Wohnblock E, und zwar 11,06 m über dem Sockelgeschoss; allerdings befinde sich diese Höhe ca. 27 m von den Wohnhäusern der Antragstellerin entfernt. An der nächstgelegenen Stelle des Vorhabens zu den Wohngebäuden der Antragstellerin betrage die Höhe etwa 8,6 m ab dem Sockelgeschoss (67,75 über NHN) und über-rage deren Firsthöhe (67,14 über NHN) nur unwesentlich. Die maximalen Gebäudehöhen des Vorhabens griffen die des I. -Kaufhauses auf; die Abstandsflächen würden – insbesondere auch hinsichtlich des Hauses E – eingehalten. Von einem "Einmauerungseffekt " durch das nördlich gelegene Haus E könne keine Rede sein, zumal die Antragstellerin in der konkreten städtebaulichen Situation stets habe damit rechnen müssen, dass der sich nördlich an ihr Grundstück anschließende - in zentraler Innenstadtlage liegende – Bereich weiter bebaut werde (S. 113 f. der genannten Vorlage). Angesichts der Bedeutung für die Entwicklung der gesamten Innenstadt und die aus dem Vorhaben für diese resultierenden Vorteile seien die Beeinträchtigungen für die Antragstellerin hinnehmbar.
57Diese Ausführungen zeigen - ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herausgestellten Erwägungen -, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Belange gesehen, die der Antragstellerin aber im Hinblick auf die städtebauliche Bedeutung des Vorhabens zurückgestellt und sich für die Realisierung der Planung entschieden hat.
58Es ist auch nicht offensichtlich, dass das gefundene Abwägungsergebnis disproportional wäre, weil es zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Antragstellerin außer Verhältnis stünde, und das Vorhaben sich (dennoch) in den gegebenen Grundstücksverhältnissen als mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot objektiv unvereinbar erwiese. Der Senat teilt die diesbezügliche Bewertung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung erschließen die vorliegenden Pläne, Bauvorlagen und Visualisierungen des Vorhabens, etwa in der Planbegründung, auf dem Deckblatt des Brandgutachtens sowie in den entsprechenden Darstellungen, die die Antragstellerin im Klageverfahren eingereicht hat, nicht, dass das geplante Gebäude, gemessen an den Kriterien des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, die Grenze des Nachbarverträglichen überschreitet.
59Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat die Antragstellerin nicht erschüttert. Im Grunde setzt sie allein ihre eigene Bewertung der örtlichen Verhältnisse denen des Verwaltungsgerichts entgegen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Verwaltungsgericht auch eingestellt hat, dass aus bauordnungsrechtlicher Sicht anstelle der (aus Sicht des Grundstück der Antragstellerin nördlichen) Mauer zulässigerweise ein Wohngebäude mit einer Höhe von 15 Metern nach § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 errichtet werden dürfte, und dass es die Ausrichtung der Außenwohnbereiche der Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin Richtung Süden bei der Bewertung zur Frage der erdrückenden Wirkung berücksichtigt hat. Dies relativiert auch den Grad der Beeinträchtigung durch die von der Beschwerde besonders herausgestellten Gesichtspunkte der fehlenden Sichtachse und der Strukturlosigkeit der Wandabschnitte des Sockelgeschosses an der und parallel zur Grundstücksgrenze. Gegenüber der Grenzwand liegt pro Etage jeweils nur ein nicht notwendiges Fenster. Auch befand sich dort zuletzt das ebenfalls unstrukturierte kastenförmige I. -Gebäude. Zur Nordseite sind Küchen, Schlaf- und Kinderzimmer ausgerichtet. Die Wohnzimmer und Außenwohnbereich sind nach Süden orientiert.
60Die Notwendigkeit der von der Antragstellerin angeregten Durchführung eines Ortstermins, insbesondere den konkret zu erwartenden Erkenntnisgewinn einer Inaugenscheinnahme, hat die Beschwerdebegründung nicht dargelegt; sie ist auch sonst im aktuellen Verfahrensstadium nicht ersichtlich.
61b) Der Bebauungsplan ist zudem nicht deshalb offensichtlich unwirksam, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit der Auswirkungen der Gebäude, insbesondere des Sockelgeschosses, die bauplanungsrechtliche Situation des Grundstücks der Antragstellerin zu deren Lasten fehlerhaft beurteilt hätte.
62Die Beschwerde meint, sie könne trotz der zentralen Innenstadtlage und der bereits zuvor bestehenden Bebauung und gewerblichen Nutzung des Areals durch das I. -Gebäude verlangen, so gestellt zu werden, als läge ihr Grundstück in einem typischen allgemeinen Wohngebiet außerhalb des Innenstadtbereichs. Die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin beruhe auf unzutreffenden Annahmen: So liege ihr Grundstück tatsächlich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 der Stadt S. , der für dieses Grundstück ebenso wie früher für das Vorhabengrundstück ein WA-Gebiet festgesetzt habe.
63Dieses Vorbringen findet in den dem Senat vorliegenden Unterlagen so keine Stütze: Ausweislich der dem Senat vorliegenden (Kopie der) Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 7, den der Rat der Antragsgegnerin am 17. April 1964 bekannt gemacht hat, lässt sich zwar nicht von vornherein ausschließen, dass bei dessen Wirksamkeit das Grundstück der Antragstellerin tatsächlich in einem festgesetzten WA-Gebiet gelegen hat (die Abgrenzung zu anderen Baugebieten erfolgte möglicherweise durch die zeichnerische Festsetzung "Grenze des Umlegungsgebietes"); allerdings dürfte das Vorhabengrundstück – ebenso wie im Übrigen die nördlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstücke - bereits seinerzeit in einem festgesetzten Mischgebiet gelegen haben. Durch den am 29. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 7, 2. Änderung "E. Straße/X2.---straße " wurde schließlich das I. -Gelände ausdrücklich als Kerngebiet festgesetzt.
64Die Beschwerde trägt weiter vor, das I. -Gebäude und die damit verbundene gewerbliche Nutzung habe sich nicht etwa rings um das Wohngrundstück der Antragstellerin, sondern nur auf der Westseite des Grundstücks der Antragstellerin befunden, während nördlich ihres Grundstücks bislang ein freier Blick auf ein WA-Gebiet mit Wohnhäusern und Gärten bestanden habe. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung dieses Zustands sei schützenswert und zu berücksichtigen gewesen.
65Allerdings übersieht die Beschwerde hierbei, dass auch für den sich nördlich an das Grundstück der Antragstellerin anschließenden Bereich in dem Bebauungsplan Nr. 7 ein MI-Gebiet festgesetzt war und im Übrigen in einem innerstädtischen Bereich, in dem sich ihre Gebäude befinden, stets mit einer Veränderung bzw. Modifizierung der Umgebungsbebauung gerechnet werden muss. Aufgrund ihrer Lage in unmittelbarer Nachbarschaft des bereits seit etwa 1975 bestehenden I. -Gebäudes und damit eines innerstädtischen "Frequenzbringers" wird ein etwaiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Situation allenfalls geringfügig ausgeprägt gewesen sein. Von daher kann ein offenkundiger Abwägungsfehler auch nicht mit Erfolg daraus hergeleitet werden, dass jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner bisherigen Fassung abwägungsrelevant ist, selbst wenn dieser Plan den Planunterworfenen bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat.
66Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3/92 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, beide juris.
67Unabhängig davon wird die Prägung des Grundstücks der Antragstellerin durch die "Nachbarschaft" des I. -Kaufhauses auch an folgendem Umstand deutlich: Das Gebäude E. Q. 0/H1.-----straße 0 wurde aufgrund der Baugenehmigung vom 22. Juni 1981 errichtet; zu diesem Zeitpunkt stand das I. -Warenhaus bereits (Baugenehmigung vom 19. Mai 1976). Parallel zu der Baugenehmigung wurde der Antragstellerin ein Befreiungsbescheid vom selben Tage erteilt, und zwar soweit es um die (seinerzeitigen) Vorschriften zum Bauwich (§ 7 BauO NRW a. F.) ging. Grundlage dieser Befreiung war eine Zustimmung der I. -Waren- und Kaufhaus GmbH vom 29. April 1981. Aufgrund dieser Befreiung ist das Gebäude E. Q. 0 näher an das "I. -Grundstück" und auch an näher an die (Waren-) Anlieferung herangerückt.
68Ein offensichtlicher Abwägungsfehler ergibt sich also aus dem Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht.
69c) Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung offensichtlich unwirksam. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
70Vgl. OVG NRW, Urteile 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, BRS 83 Nr. 28 = juris Rn. 119 f., vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
71Zusätzliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, BRS 83 Nr. 28 = juris Rn. 121 f., m. w. N.
73Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass bzw. warum hier ein offensichtlicher Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung - etwa hinsichtlich der Immissionsproblematik - vorliegen sollte.
74Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Immissionsbelange der Antragstellerin gesehen und deshalb im Planverfahren u. a. die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens durch ein "Verkehrs- und Mobilitätsgutachten zur Projektentwicklung "I. -Areal" in S. " des C1. (Büro für Stadtplanung E1. .-Ing. C2. ) vom Mai 2019 untersuchen lassen und die bereits mehrfach genannte "Schalltechnische Untersuchung zur Projektentwicklung" (nach Überarbeitung der Verkehrsbelastung) der Q1. D. vom 13. August 2019 eingeholt. Die einzelnen Ansätze und Ergebnisse dieser Untersuchungen zieht die Beschwerdebegründung (namentlich dort S. 12 und 13 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 14. Dezember 2020) unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Sie trägt (lediglich) vor, es reiche nicht aus, unter Nr. 5 der textlichen Festsetzungen zu bestimmen, dass die Zu- und Abfahrten hinsichtlich des Einzelhandels nur in den zeichnerisch festgelegten Bereichen zulässig sind.
75Aus den bereits im Zusammenhang mit der Bestimmtheit unter 1. dargelegten Gründen hat die Antragsgegnerin es allerdings hierbei nicht belassen. Warum insoweit die Konfliktbewältigung – hier z. B. durch Festlegungen in Form von Auflagen und Hinweisen zur Baugenehmigung – nicht auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden können sollte, zeigt die Beschwerde nicht weiter auf. Ergänzend wird auch insoweit auf die im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
76d) Dafür, dass der Antragstellerin unbeschadet der Wirksamkeit des Bebauungsplans ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung zustehen könnte, trägt die Beschwerde nichts vor und fehlen im Übrigen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
773. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht lässt sich bei summarischer Prüfung ein Verstoß der Baugenehmigung gegen die Antragstellerin schützende Bestimmungen nicht feststellen.
78a) Die Bauarbeiten sind als solche regelmäßig nicht unmittelbarer Regelungsgegen-stand einer Baugenehmigung, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend bereits im Einzelnen ausgeführt hat.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 86/21 -, juris Rn. 8 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 15 ZB 16.398 -, juris Rn. 20.
80Ob dieser Grundsatz hier mit Blick auf die unter Nr. 3 der Baugenehmigung zu deren Bestandteil gemachte Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises N. vom 19. Juni 2020, die auch die "Bauphase" anspricht, uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, kann hier offenbleiben, da die Beschwerde hierzu Darlegungen nicht gemacht hat.
81b) Soweit sich die Beschwerde nunmehr darauf beruft, das Vorhaben gefährde die Standsicherheit ihrer Gebäude, greift dies auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht durch.
82Nach § 12 BauO NRW 2018 muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein (Satz 1). Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden (Satz 2). Das Fehlen der Standsicherheit kann erhebliche Gefahren für Leib und Leben mit sich bringen.
83Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 2321/19 -, juris Rn. 13.
84Das Beschwerdevorbringen lässt eine solche Gefahr für die Standsicherheit nicht konkret hervortreten.
85Die Beschwerde behauptet, eine Gefährdung oder Schädigung der Grundstücke der Antragstellerin sei "weder eindeutig noch hinreichend sicher ausgeschlossen". Sie macht insoweit geltend, das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Baugrundgutachten der L1. mbH vom 6. Juli 2018 weise darauf hin, dass beim Anschneiden der wasserführenden Schichten die Böschungen unkontrolliert abrutschen und bei einer Grundwasserabsenkung Setzungen an den umliegenden Gebäuden auftreten könnten. Sie setzt sich allerdings nicht mit der Ergänzung vom 8. Oktober 2019 zum Baugrundgutachten vom 6. Juli 2018 auseinander. Diese spricht in diesem Zusammenhang davon, für die ursprünglich in Betracht gezogene Vorschüttung von Schwerkraftfiltern reiche der Platzbedarf nicht aus, so dass die Böschung verbaut werden müsse (dort S. 16). Der Verbau könne mittels einer tangierenden oder überschnittenen Bohrpfahlwand durchgeführt werden. Insoweit fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung, warum dies nicht zielführend sein sollte.
86Die Beschwerde zitiert ferner auszugsweise aus einer Untersuchung des Ingenieur-büros vom 20. Juni 2019, die die Beigeladene "zu dem damals von ihr geplanten Verfahren der Baugrubensicherung" vorgelegt habe: In diesem sei davon die Rede, dass sich nicht nur die Wand der Baugrube, sondern auch das Gelände hinter der Wand – also auch ihr Grundstück - setzen werde. Deswegen werde empfohlen, das Gebäude während des Aushubs zu vermessen. Nach dieser Untersuchung (dort S. 38) könne "unter dem Grundwasserpegel … auch Wasser in die Baugrube fließen … Bei Sandschichten muss das verhindert werden, weil dann vielmehr Grund ausgespült (werden) kann mit erheblichen Senkungen in der Folge". Gerade solche Sandschichten seien nach dem Baugrundgutachten vom 6. Juli 2018 aber hier vorhanden.
87Diese Ausführungen greifen nicht durch. Die Beschwerde zitiert selektiv, indem sie z. B. die Passage auslässt (S. 34 unten), in dem das maximale Verhältnis des Setzungsunterschiedes am Gebäude E. Q. [damit ist wohl ihr Gebäude gemeint] als "ein sehr kleines Risiko für (ästhetische) Schäden" bezeichnet wird, das "kein Problem sein" soll (Hervorhebung nicht im Original). Auf eine Gefährdung der Standsicherheit wird man daraus kaum schließen können.
88Die Beschwerde meint weiter, die von ihr bezeichneten Passagen der genannten Stellungnahmen bzw. Gutachten beschrieben eine Situation, die besonders gravierend vor dem Hintergrund sei, dass nach einer Auskunft der Baufirma, die ihr Wohngebäude errichtet habe, bei den damaligen Bauarbeiten eine Quelle unterhalb der Tiefgarage der Häuser E. Q. 0/H1.-----straße 0 vorgefunden worden sei, die dann seinerzeit auf Anraten des Bodengutachters mit einem schweren Betondeckel verschlossen worden sei, der etwa mittig unter der Tiefgarage der Wohnhäuser liege. Ob und in welchem Umfang in diesem Bereich heute noch Quellwasser fließe, sei unbekannt. Aus diesem Grunde seien ihre beiden Häuser in einer weißen Wanne errichtet.
89Dieses Vorbringen ist bereits unsubstantiiert, denn die Beschwerde macht keine konkreten Angaben dazu, wer namentlich exakt wann genau – offenbar mündlich? – diese Angaben gemacht haben soll, so dass ihr Vortrag nicht ohne weiteres überprüfbar ist und so eine weitergehende Vertiefung den Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde. Es weist auch gewisse Widersprüche zu bzw. Ungereimtheiten mit den dem Senat vorliegenden Haus- bzw. Bauakten betreffend die Wohngebäude der Antragstellerin auf: Die Baugenehmigung zur Errichtung des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage der Antragstellerin E. Q. 0/H1.-----straße 0 wurde unter dem 22. Juni 1981 erteilt. In diesem Zusammenhang wurde die OK EG Fertigfussboden auf 53,30 über NN festgesetzt. Hintergrund dieser Festsetzung war, dass ein Baugrundgutachten der Ingenieurberatung E. und P. vom 20. Oktober 1980 nach der Feststellung eines Wasserhorizontes in einer Tiefe von 49,55 üNN von der Annahme ausging, das Grundwasser könne bis zu einer Kote von 50,50 üNN ansteigen (dort S. 7). Ausgehend hiervon ist in den "Vorschlägen für die Gründung" des Baugrundgutachtens davon die Rede, "die Gründung der Fundamente … so hoch wie möglich in die Sandschicht zu legen … Dies hätte [u. a.] den Vorteil, dass … der Grundwasserspiegel ca. 1,50 m unter Kellersohle anstehen wird, was die Ausbildung einer wasserdichten Wanne, die auch gegen Auftrieb bemessen werden müsste, überflüssig macht" (Hervorhebung nicht im Original). Dass dem Vorschlag des Baugrundgutachters nicht gefolgt worden wäre, ist nicht aktenkundig, so dass der Vortrag der Beschwerdebegründung, nach Angaben einer Firma sei eine Quelle gefunden worden, die die Ausbildung einer Wanne erforderlich gemacht habe, etwa 36 Jahre später jedenfalls ohne weitere – und hier fehlende – Konkretisierung nicht ausreicht, um das Ergebnis der Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
90Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der für die I1 Ingenieure erstellte 2. Prüfbericht R 19-073-D des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit E1. . Ing. S1. vom 5. November 2019 hinsichtlich ihres Grundstücks von falschen Voraussetzungen ausginge. Soweit die Beschwerde kritisiert, dort (S. 6) sei von den Gebäuden H1.-----straße 0, 0 und 0 die Rede, geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt, soweit darin von "H1.-----straße 0" die Rede ist, da es ein Haus mit einer solchen Adressbezeichnung ausweislich der vorliegenden Unterlagen in der Umgebung des Vorhabens nicht gibt, sondern dass damit das Haus "E. Q. 0" gemeint ist. Hierfür sprechen im Übrigen auch die von I1. beigezogenen weiteren Unterlagen. Es ist auch nicht erkennbar, warum die statische Situation des Hauses H1.-----straße 0, insbesondere was den Baugrund angeht, nicht mit der der Gebäude E. Q. 0 und H1.-----straße 0 vergleichbar sein sollte. Denn das Haus H1.-----straße 0 schließt sich unmittelbar an das – zusammen mit dem Haus E. Q. 0 – unter dem 22. Juni 1981 (mit Nachtrag aus 1983) genehmigte Gebäude H1.-----straße 0 an und ist auch kurz danach im Jahre 1984 genehmigt bzw. errichtet worden. Warum die Annahme auf S. 6 des Gutachtens unter 7.2.9 unrichtig sein sollte, die Gebäude E. Q. 0 ("H1.-----straße 0") und H1.-----straße 0 seien vergleichbar gebaut, erschließt sich schon angesichts ihrer parallelen Genehmigung und Errichtung nicht. E1. . Ing. S2. kommt unter 7.4.22 zu dem Ergebnis, dass gegen die Ausführung des Verbaus entsprechend dem Verbauplan in statischer Hinsicht Bedenken nicht bestehen. Was hinsichtlich der von ihm dabei vorausgesetzten Korrektheit der geotechnischen Kennwerte und der Bodenschichten zu bezweifeln sein sollte, erschließt sich anhand der Beschwerde nicht.
91Die Antragstellerin zeigt auch sonst nicht auf, warum die von der Antragsgegnerin im Laufe des Planverfahrens eingeholten Stellungnahmen, insbesondere das Baugrundgutachten vom 6. Juli 2018 mit Ergänzung vom 8. Oktober 2019 fehlerhaft sein sollten.
92Im Übrigen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Klageverfahren 9 K 4660/20 unter dem 2. Oktober 2020 das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. September 2020 vorgelegt hat. In diesem wird unter Bezugnahme u. a. auf die – für die Antragstellerin beigefügte – Stellungnahme der E2. . H2. W. T. vom 20. Dezember 2019 (die auch im Bebauungsplanverfahren aufgetreten ist) ausgeführt, das nunmehr vorgesehene Verfahren (Errichtung der Betondichtwand als Trägerbohlwand) sei das beste Verfahren zur Realisierung des Vorhabens, denn verfahrensbedingt seien bei dieser Technik Setzungen und Erhebungen nicht zu befürchten. Auch sei dieses Verfahren erschütterungsarm; durch den Baugrubenverbau und die Wasserhaltung innerhalb des Verbaukastens seien keine relevanten Einflüsse auf die Grundwasserstände außerhalb der Baugrube zu erwarten.
934. Nach allem spricht derzeit jedenfalls nicht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin ein Abwehrrecht zustehen könnte. Selbst ein etwa noch bestehender Klärungs- bzw. Nachbesserungsbedarf böte dem Senat ausgehend von der Beschwerdebegründung aber keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dass sich für die Dauer des Hauptsachverfahrens unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerin einstellen könnten, sieht der Senat nicht.
94Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
95Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
96Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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