Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 922/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts seien nicht festzustellen. Insbesondere sei die Betriebsbeschreibung vom 28. Juni 2020, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei, auch in nachbarrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Es sei klargestellt, dass sich in dem genehmigten Verweilzwinger jeweils nur ein Hund aufhalten dürfe, dieser Aufenthalt nicht von permanenter Dauer sei und nicht während der Nachtstunden erfolgen dürfe. Darüber hinaus seien aber auch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts durch die angegriffene Baugenehmigung nicht verletzt. Sie verstoße nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Das Vorhaben liege im Bereich des Bebauungsplans 11-03 „In der U. “. Dort sei für das streitgegenständliche Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Errichtung eines Hundezwingers als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 BauNVO zulässig, soweit eine Kleintierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht gesprengt werde. Dieser Fall liege hier vor. Die Haltung eines einzelnen Hundes in dem Verweilzwinger, die zudem nur auf bestimmte Zeiten beschränkt sei, halte sich in dem in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Rahmen. Zu einer anderen Beurteilung führe auch nicht der Umstand, dass es sich bei dem von dem Beigeladenen gehaltenen Hund um einen als Spürhund ausgebildeten Diensthund der Bundeswehr handele. Das stelle keine gewerbliche Tierhaltung dar. Diese liege nur vor, wenn mit der Haltung gewerbliche Zwecke wie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt würden. Das sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem führte selbst eine als gewerblich zu qualifizierende Nutzung hier noch nicht zu einer Unzulässigkeit. Vielmehr wäre dann eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die hier aber zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Schließlich verstoße das Vorhaben auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Von einer zeitweisen Hundehaltung und von dem genehmigten Standort des Hundeverweilzwingers gingen keine unzumutbaren Belastungen aus. Insbesondere sei durch die Betriebsbeschreibung vom 28. Juni 2020, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei, sichergestellt, dass die Haltung nicht in einem Maße erfolge, die zu einer Lärmbeeinträchtigung führen könne. Nach den eingereichten Bauvorlagen würden auch die gemäß § 6 BauO NRW a. F. erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Eine erdrückende Wirkung des nur 4,12 x 2,02 x 1,97 m großen Hundezwinger liege fern.
9Diesen ausführlichen und ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzen die Kläger im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens nichts entgegen, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könnte.
10Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ernstlich zweifelhaft, dass der genehmigte Hundezwinger eine Anlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist; diese Bestimmung hat dabei nur klarstellende Bedeutung, da Anlagen für die Kleintierhaltung schon vor Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf der Grundlage des hier ggf. anzuwendenden § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 zu den bauplanungsrechtlich zulässigen Nebenanlagen gehörten.
11Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2019 – 8 S 2711/19 -, juris Rn. 30.
12Bei ihren Einwänden gehen die Kläger sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der genannten Vorschrift nicht, dass ihr Anwendungsbereich „nur“ eröffnet wäre, wenn eine hobby- oder freizeitmäßige Tierhaltung vorläge. Vielmehr reicht grundsätzlich jeder Nutzungszweck - etwa auch eine Nutztierhaltung - aus, solange es sich nicht um eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung handelt.
13Vgl. nur Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO – Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 14 Rn. 29, 29 a, m. w. N.
14Eine Begründung für ihre abweichende Auffassung geben die Kläger im Übrigen nicht. Unabhängig davon übersieht das Zulassungsvorbringen, dass vorliegend allein die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2018 (in der Fassung des Nachtrags vom 28. Juni 2020) zu überprüfen ist, nicht aber die tatsächliche Nutzung der genehmigten Anlage. Die Baugenehmigung erlaubt aber allgemein die Errichtung eines Hundeverweilzwingers und gibt bestimmte Nutzungszeiten vor, bezieht sich indes nicht auf die Haltung eines „Diensthundes“ oder beschränkt die Nutzung hierauf. Schon deshalb ist es von vornherein unerheblich, ob der konkret errichtete Zwinger ein Bundeswehrmodell ist. Ebenso wenig wird die Baugenehmigung dadurch rechtswidrig, dass der Zwinger - nach (allerdings unzutreffender) Auffassung der Kläger unzulässiger Weise - von einem „Diensthund“ genutzt wird.
15Unabhängig davon ist diese tatsächliche Nutzung baurechtlich ohne Relevanz bzw. ohne Weiteres genehmigungskonform. Namentlich geht die Annahme der Kläger fehl, ein im privaten Umfeld gehaltener „Diensthund“ sei anders zu beurteilen als ein „normaler“ Hund. Der fragliche Hund ist auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht im Dienst, ebenso wenig wie der Beigeladene selbst. Beide verbringen dort vielmehr ihre Freizeit. Ebenso wenig wie das private Wohnhaus des Beigeladenen deshalb eine Kaserne oder eine sonstige militärische Nutzung darstellt, weil der Beigeladene Soldat ist, ist die private Unterbringung des Hundes – und sei sie auch dienstlich veranlasst - eine der Bundeswehr oder seinem Dienst zugeordnete Anlage. Auch die Haltung eines Diensthundes dient damit der beiderseitigen Freizeitgestaltung.
16Jenseits dessen hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Haltung eines Diensthundes der Bundeswehr im privaten Wohnumfeld jedenfalls keine gewerbliche Nutzung darstellt. Eine solche setzte - in Anlehnung an den Gewerbebegriff der Gewerbeordnung - voraus, dass es sich um eine erlaubte, selbständige Tätigkeit handelt, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unter diese Definition lässt sich die Haltung eines Diensthundes ersichtlich nicht fassen. Sie erfolgt - im privaten Wohnbereich - aus der Motivation heraus, dass eine besondere Bindung zwischen dem Diensthund und dem Diensthundeführer zur fruchtbaren „Berufstätigkeit“ des Diensthundes beiträgt. Die Haltung erfolgt dabei aber offensichtlich weder selbstständig noch mit Gewinnerzielungsabsicht.
17Aus den genannten Gründen geht auch die Annahme der Kläger, bei dem Hundezwinger handele es sich nicht um eine Neben-, sondern um eine Hauptanlage, weil die Haltung eines Diensthundes nicht der Wohnnutzung funktional zugeordnet sei, offenkundig fehl. Weder betrifft dies die erteilte und angegriffene Baugenehmigung noch trifft die Schlussfolgerung tatsächlich zu. Vielmehr ist die außerdienstliche Haltung eines auch im Dienst eingesetzten Hundes zweifellos funktionell der Hauptanlage, also hier dem Wohnhaus, zu- und untergeordnet. Der Hund befindet sich nur deshalb auf dem Grundstück, weil der Beigeladene dort wohnt. Insofern ist die Konstellation vergleichbar mit dem Abstellen eines Dienstwagens in der privaten Garage. Die baurechtliche Beurteilung ändert sich dadurch ersichtlich nicht, die Garage wird dadurch namentlich nicht zu einer eigenständigen Hauptanlage.
18Eine Nebenanlage liegt vielmehr immer schon dann vor, wenn ein spezieller Funktionszusammenhang zwischen der Haupt- und der Nebenanlage auf dem Baugrundstück besteht. Dieser Funktionszusammenhang setzt ein Mindestmaß an sachlicher Zusammengehörigkeit voraus, sodass die Nebenanlage als „ausgelagerte“ Nutzungsweise der Hauptnutzung erscheint.
19vgl. nur Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, 140. EL, § 14 BauNVO, Rn. 28 m. w. N. insb. zur Rspr.
20Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Haltung des Diensthundes bei der Privatwohnung des Diensthundeführers zu dem Zweck, die Bindung zwischen dem Diensthund und dem Diensthundeführer aufrechtzuerhalten. Der Diensthund wird damit, wie etwa auch ein sonstiger Familienhund, als Haustier faktisch „Teil der Familie“ des Diensthundeführers. Solche Haustiere werden üblicherweise in unmittelbarer Nähe zu dem Wohnumfeld des Tierhalters gehalten. Die Haltung ergänzt damit – wie auch bei sonstigen Kleintieren - die Wohnnutzung und ist ihr dienend untergeordnet. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Funktionszusammenhang, an den ohnehin keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind,
21vgl. nur Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO – Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 14 Rn. 17,
22hier ohne Weiteres anzunehmen. Die zu bestimmten Zeiten erfolgende Verbringung eines im privaten Wohnumfeld lebenden Hundes in einen Verweilzwinger stellt sich nämlich gerade als ausgelagerte Nutzung der Hauptnutzung „Wohnen“ dar. Eine völlig eigenständige Nutzung, die hier dazu führen würde, dass der Hundeverweilzwinger als Hauptanlage einzustufen wäre, ist darin in keinem Fall zu sehen, zumal der Hund aufgrund der vorgegebenen Betriebszeiten des Zwingers überwiegend im Wohnhaus selbst gehalten wird bzw. gehalten werden muss. Ihre gegenteilige Auffassung stützen die Kläger letztlich auch allein auf die unzutreffenden Annahmen, § 14 Abs. 1 BauNVO sei allein auf eine Tierhaltung, die ausschließlich zu Hobby- oder Freizeitzwecken erfolgt, anwendbar, eine solche liege hier nicht vor und dies sei für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung von Bedeutung.
23Da damit eine im Übrigen ohne weiteres gebietsverträgliche Nebenanlage vorliegt, scheidet zugleich eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Kläger aus.
242. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit über die vorstehend behandelten Aspekte hinaus keine weitergehenden Ausführungen, vielmehr soll der Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel offenbar undifferenziert ebenfalls diesem Zulassungsgrund zugeordnet werden.
253. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
26Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
27Die dort aufgeworfenen Fragen,
28„ob unter § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung fallen, die nicht der Hobby- und Freizeitgestaltung dienen?“
29und
30„ob zwischen einem Wohngebäude und einem Hundezwinger, der der Unterbringung eines Hundes dient, der nicht zu Hobby- und Freizeitzwecken gehalten sondern zu Dienstzwecken gehalten wird, ein Funktionszusammenhang bestehen kann, der die Annahme einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO zulässt?“
31würden sich – wie ausgeführt – schon deshalb in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil dort ausschließlich die erteilte Baugenehmigung, nicht jedoch die konkrete Nutzung zu überprüfen wäre. Im Übrigen gehen die aufgeworfenen Fragen von Annahmen aus, die auch in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen. Unabhängig davon haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen sie diesen Fragen über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zumessen. Sie haben vielmehr im Zulassungsvorbringen ausschließlich darauf verwiesen, dass ihre Klärung für den vorliegenden Rechtsstreit notwendig sei. Darüber hinaus lassen sich die Rechtsfragen anhand der gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlagen sowie nach den allgemeinen Auslegungsmethoden rechtssicher beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die im Zulassungsverfahren etwaig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem dieser im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
34Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- 8 S 2711/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 5x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 2x
- § 6 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- VwGO § 154 1x
- BauNVO § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 8x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 162 1x