Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3315/20

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

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