Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 916/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 908/21 gegen die den Beigeladenen erteilten Bescheide (Baugenehmigung, Abweichung) des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 7. September 2020 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstück Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 (H. Straße 00) anzuordnen,
4abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da die angefochtenen Bescheide sie nicht in ihren Rechten verletzten. Zwar sei die Geltendmachung der Abwehrrechte hier nicht bereits nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil ihre Unterschriften auf dem Lageplan wohl nicht darauf schließen ließen, dass sie sich vorbehaltlos mit dem Vorhaben insgesamt einverstanden erklärt hätten; denn dieser sei ihnen vorgelegt worden, um eine Zustimmung zu einer Abweichung von der gestalterischen Festsetzung "Dachform" zu erhalten, und konkrete Abmessungen seien nicht erkennbar gewesen. Das Vorhaben verstoße aber nicht gegen nachbarschützende baurechtliche Vorschriften. Es überschreite weder die im Bebauungsplan Nr. 00 "I. Süd" zur westlichen Grundstücksgrenze festgesetzte Baugrenze noch die zulässige Zahl der Vollgeschosse; unabhängig davon vermittelten die genannten Festsetzungen hier auch keinen Nachbarschutz, da sie allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt seien. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt, insbesondere sei nicht von einer erdrückenden Wirkung auszugehen; auch müsse in bebauten innerstädtischen Bereichen regelmäßig - und so auch hier - damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des insbesondere durch § 6 BauO NRW vorgegebenen Rahmens ausgenutzt würden und es durch die Bebauung zu zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten komme. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Normen, insbesondere nicht gegen die Abstandsflächenregelungen. Entgegen der Annahme der Antragsteller bleibe das vor der Nordwand errichtete Treppenhaus als Vorbau im Sinne des geltenden § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht. Der Vorbau sei funktional geeignet, von einem Fall des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW auszugehen. Die bisher in § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. aufgezählten Bauteile seien weiter unselbständige mit dem Gebäude verbundene Bauteile i. S. d § 6 Abs. 6 BauO NRW, da sie im Verhältnis zum Hauptbau untergeordnete Bedeutung hätten. Hierzu zählten auch Treppenräume. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung sei entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schon deshalb entfallen, weil der Treppenhausturm unzulässig bis in das Dach des zur H. Straße errichteten Vorbaus rage. Denn das Treppenhaus trete hier vollständig nur vor die Außenwand des hinteren Gebäudeteils und rage nicht bis in die Dachfläche des Walmdaches. Es ordne sich daher der Außenwand des betroffenen Wandteils auch hinsichtlich der Höhe unter. Das Treppenhaus diene nicht der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche oder ermögliche erst die funktionsgerechte Nutzung der Wohnungen im Obergeschoss. Denn diese Wohnungen könnten auch ohne die vor der Außenwand errichteten Teile des Treppenhauses über das überwiegend im Gebäude liegende Treppenhaus mit dem Aufzug erreicht und damit funktionsgerecht genutzt werden. Durch die Verlagerung einer Teilfläche des Treppenhauses werde insofern auch nicht Wohnfläche gewonnen, sondern würden nur die Treppenräume vergrößert.
5Das gegen diese im Einzelnen weiter und überzeugend begründeten Ausführungen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
6Soweit die Antragsteller vortragen, unabhängig von dem endgültigen Ausbauzustand des vorgesetzten Treppenhauses sei damit zu rechnen, dass Dämmungen aufgebracht würden und sich sodann der Abstand weiter auf unter 2 m verringere, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Dämmungen mit den angefochtenen Bescheiden nicht genehmigt wurden und angesichts der Wanddicke von 42 cm ein Bedürfnis für eine solche Dämmung nicht ohne Weiteres erkennbar sei.
7Ohne Erfolg trägt die Beschwerdebegründung weiter vor, bei dem "Treppenhausturm" handele es sich nicht um ein untergeordnetes Bauteil. An der erforderlichen funktionellen Unterordnung fehle es, weil das genannte Bauteil gerade erst eine funktionsgerechte Nutzung des zugeordneten Gebäudes ermögliche. Denn das vorgesetzte Treppenhaus sei die einzige Zugangsmöglichkeit zum Objekt, wie das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Beschlusses selbst angenommen habe. Damit handele es sich bei dem vorgesetzten Treppenhaus um ein der Funktion des Gebäudes dienendes Bauteil, von einer Unterordnung könne keine Rede sein. Deshalb sei auf S. 7 des Beschlusses ausdrücklich davon die Rede, dass das Treppenhaus vollständig vor die Außenwand trete.
8Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW bleiben – unter den Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c), von deren Vorliegen das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne dass die Beschwerdebegründung dem als solches entgegengetreten wäre - bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht "Vorbauten" (nicht "untergeordnete Bauteile"). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (Lt.-Drucks. 17/2166, S. 104) "wie in § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 – die Zulässigkeit untergeordneter … Vorbauten in den Abstandsflächen" regeln.
9Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 2 B 1463/20 -, juris Rn. 3 f., und (zu § 6 Abs. 7 Nr. 3 BauO NRW 2000) Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2743/10 -, juris Rn. 85.
10§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2000 sah in der Fassung des am 22. Dezember 2009 in Kraft getretenen Art. 2 des "Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie … und zur Änderung weiterer Vorschriften" vor, dass "Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte" bei der Bemessung der Abstandsflächen (wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind) bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. In der entsprechenden Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 14/9738, S. 36 f) heißt es:
11"Das OVG NRW hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass … im Übrigen … die [bereits mit § 6 Abs. 1 BauO NRW 2006 verfolgte] Absicht des Gesetzgebers, … vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile – wie … vorgebaute Treppenhäuser – von der Berechnung der Abstandfläche freizustellen, nicht im Einklang mit der Systematik des § 6 BauO NRW 2006 [stünde] … Um das ursprüngliche Ziel der Novellierung der Abstandflächenvorschriften in 2006 zu erreichen, ist es deshalb erforderlich, § 6 Abs. 7 BauO NRW zu ändern. Die beispielhafte Aufzählung von Vorbauten in Abs. 7 Nr. 3 wird um weitere Begriffe ergänzt. Neben Erkern und Balkonen sind nunmehr auch Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte Vorbauten im Sinne dieser Vorschrift.
12Treppenräume und Aufzugsschächte können als vorspringende Bauteile sich über die gesamte Höhe der Außenwand erstrecken. Damit wird dem öffentlichen Interesse, eine barrierefreie Nutzung von Gebäuden zu ermöglichen (z. B. durch die nachträgliche Errichtung von Aufzügen) bzw. die Sicherheit von Gebäuden zu erhöhen (z. B. durch Errichtung weiterer Treppenräume), Rechnung getragen. Da in solchen Gebäudeteilen keine Aufenthaltsräume errichtet werden dürfen, ist diese Regelung auch im Hinblick auf den Nachbarschutz vertretbar.
13Die bauliche Unterordnung der … aufgezählten Gebäudeteile ergibt sich in hinreichendem Maße aus der vorgeschriebenen Größenbeschränkung von maximal einem Drittel Breite und 1,5 m Tiefe der jeweiligen Außenwand. Da die neue Regelung auch Bauteile in unmittelbarer Nähe einer Nachbargrenze ermöglicht, die von der Geländeoberfläche über mehrere Geschosse bis zum oberen Abschluss der Wand reichen, ergibt sich eine Zulässigkeit wegen der damit für en Nachbarn verbundenen Nachteile vorbehaltlich der Beachtung des im Bauplanungsrechts verankerten Gebots der Rücksichtnahme." (Unterstreichungen nicht im Original)
14Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber ausweislich dieser Gesetzesbegründung davon ausging, aufgrund der vorgegebenen Größenbeschränkung sei (insoweit) bereits eine Unterordnung gegeben, er Treppenräume ausdrücklich als Vorbauten privilegieren und mit der Neufassung der Vorschrift in § 6 Abs. 6 BauO NRW explizit an § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 853) anknüpfen wollte, kann offenbleiben, ob die zu § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 vor 2009 ergangene Rechtsprechung ohne Weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen werden kann.
15Vgl. zum Kriterium der funktionalen Unterordnung OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 -, juris Rn. 32; vgl. auch Radeisen, in Schulte u. a., Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2019, § 6 Rn. 109; aber auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 60. Update April 2021, § 6 Rn. 519; Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, Bauordnungsrecht, 8. Edition, Stand 1. Februar 2021, § 6 Rn. 115, der an dem Kriterium der funktionalen Unterordnung festhalten will; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 Rn. 471 bezieht die Unterordnung wohl nur auf Bauteile i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 1; vgl. aber auch Rn. 474.
16Denn auch dann, wenn man (weiterhin) davon ausgeht, dass die Regelung in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW nur Vorbauten betrifft, die als unselbständige mit dem Gebäude verbundene Bauteile angesehen werden können bzw. sie im Verhältnis (nur) untergeordnete Bedeutung haben dürfen,
17vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 -, juris Rn. 85, und Beschluss vom 17. Januar 2008 – 7 A 2761/08 -, juris Rn. 23 ff., beide m. w. N.,
18legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass das Treppenhaus kein in diesem Sinne untergeordneter Vorbau wäre. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, tritt das Treppenhaus (soweit es sich im Vorbau befindet) nur vor die Außenwand des hinteren Gebäudeteils und ragt gerade nicht in die Dachfläche des Walmdaches. Es ordnet sich der Außenwand des betroffenen Wandteils auch hinsichtlich seiner Höhe unter, so dass von einem (die Außenwand überragenden) "Treppenhausturm" keine Rede sein kann. Die von der Beschwerdebegründung wiedergegebene Passage des angegriffenen Beschlusses (dort S. 7 Mitte: "Das Treppenhaus tritt aber vollständig nur vor die Außenwand des hinteren Gebäudeteil …") ist von ihr missverstanden worden: Hieraus kann nicht gefolgert werden, das Treppenhaus ordne sich nicht der Hauptnutzung unter; vielmehr finden sich diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu einem - hier fehlenden - Überschreiten der Außenwand bzw. einem (Hinein-)Ragen in das Dach. Demzufolge heißt es kurz darauf (dort S. 7 unten), über das "überwiegend im Gebäude liegende Treppenhaus" könnten die Wohnungen auch mit dem Aufzug erreicht werden.
19Die Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des OVG NRW vom 17. Januar 2008 (7 A 2761/06). In dem jenem Urteil zugrundeliegenden Fall sei eine Rechtsverletzung angenommen worden, weil die Planung des zweiten Rettungsweges auch innerhalb des Gebäudes hätte vorgenommen werden können, auch wenn dies zu einem Entfallen bzw. zur Verkleinerung des Wohnraums geführt hätte. Hier wäre aber bei einer entsprechenden Planung des kompletten Treppenhauses im Inneren des Gebäudes ebenfalls die Notwendigkeit eines vorgezogenen Treppenhauses vor die Fassade und in den Bauwich hinein entfallen. Damit diene das vor die Außenwand gesetzte Treppenhaus dazu, den Beigeladenen die Möglichkeit zu eröffnen, "im Inneren des Gebäudes" die hierdurch gewonnenen Flächen für Wohnraum zu nutzen. Der vorliegende Fall ist indessen mit dem vom 7. Senat des beschließenden Gerichts am 17. Januar 2008 entschiedenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um eine Feuertreppe ging, die optisch besonders ins Gewicht fiel und die Rückwand des Gebäudes im Erdgeschoss dominierte. Davon kann hier keine Rede sein; insbesondere dominiert das Treppenhaus (soweit es vorgebaut ist) nicht die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens. Außerdem diente die Treppe in dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung vom 17. Januar 2008 war, auch nicht der Gestaltung des Gebäudes, sondern ihre Funktion bestand darin, einen zweiten Rettungsweg zu schaffen, der bei sachgerechter Prüfung ohne weiteres in den Abstandsflächen hätte angelegt werden können, und diese Treppe notwendig war, um eine funktionsgerechte Nutzung der Wohnungen im Obergeschoss überhaupt erst zu ermöglichen. Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall, da die Wohnungen im Obergeschoss auch mit dem Aufzug und ohne Inanspruchnahme der Treppe erreicht werden können und nach der bereits in der o. g. Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention bereits der Vorgängervorschrift, an die – wie ausgeführt – der geltende § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW anknüpft, die Privilegierung für Vorbauten gerade auch zur Errichtung weiterer Treppenräume ermöglichen soll. Schließlich ist unabhängig von dem Treppenhausvorbau ein 2. Rettungsweg vorhanden.
20Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdebegründung angesichts dessen schließlich auf den Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2016 - 7 A 263/16 -. Diese Entscheidung betrifft eine Luftwärmepumpe, die wegen ihres Lärmpotentials als nicht unter § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. fallend angesehen wurde. Diese ist in ihren Auswirkungen bzw. Immissionen ersichtlich nicht mit denen vergleichbar, die von der Nutzung eines (geschlossenen) Treppenhauses in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ausgehen. Im Übrigen gilt auch hier, dass für solche Anlagen eine gesetzliche Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW anders als für Treppenräume nicht (ausdrücklich) beabsichtigt war.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
22Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs.1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Entscheidung.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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