Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1376/21.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Fassung vom 17.8.2021 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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