Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1035/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des/der Wachdienstführervertreters/in bei der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Polizeiwache S. , Polizeiinspektion 2 (Ost), ausgeschrieben am 12. November 2020, mit einem/r Mitbewerber/Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den streitbefangenen Dienstposten nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei rechtsfehlerfrei. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung des - am 30. Mai 2018 zum Polizeihauptkommissar beförderten - Antragstellers vom 17. November 2020 (Beurteilungszeitraum: 2. Juni 2017 bis 31. Mai 2020) sei nicht, wie er meine, rechtswidrig. Die Bewertungen der Einzelmerkmale (Arbeitsorganisation: 3 Punkte, Arbeitseinsatz: 4 Punkte, Arbeitsweise: 3 Punkte, Leistungsgüte: 3 Punkte, Leistungsumfang: 3 Punkte, Veränderungskompetenz: 3 Punkte und Soziale Kompetenz: 3 Punkte) seien rechtlich nicht zu beanstanden.
4Diese eingehend begründete Feststellung zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.
5Ohne Erfolg macht sie geltend, der für den Zeitraum vom 2. Juni 2017 bis zum 2. September 2018 erstellte Beurteilungsbeitrag sei im Rahmen dieser Beurteilung nicht „bedacht“ und die Abweichung zwischen der Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag nicht nachvollziehbar begründet worden.
6Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Das schließt nicht aus, dass der Beurteiler
7- im Folgenden wird allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
8sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet, und auch nicht, dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Der Beurteiler ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit - im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet.
9Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 33, vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 36, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 = juris Rn. 23, vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 24, und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, DÖD 2013, 88 = juris Rn. 12, 16; OVG S.-A., Beschluss vom 9. Januar 2020 - 1 M 127/19 -, juris Rn. 18; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 29. März 2020
10- 6 B 45/20 -, juris 5 ff., vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, NWVBl. 2018, 287 = juris Rn. 18, und vom 17. Februar 2015 - 6 A 180/14 -, juris Rn. 8 ff, jeweils m. w. N.
11Dass diesen Anforderungen vorliegend nicht Genüge getan worden ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
12Auch hiernach hat der Endbeurteiler den Beurteilungsbetrag zur Kenntnis genommen. Für die Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags in seine Überlegungen spricht schon, dass die Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag hinsichtlich der Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale im Wesentlichen übereinstimmen. Lediglich das Merkmal „Arbeitsweise“ hat der Endbeurteiler nicht wie in dem Beurteilungsbeitrag geschehen mit vier, sondern mit drei Punkten bewertet. Im Übrigen ist er dem Beurteilungsbeitrag gefolgt. Die mit der Beschwerde behauptete „erhebliche Abweichung“ von dem Beitrag ist damit nicht erkennbar.
13Mit dem nach dem Beschwerdevorbringen erfolgten Hinweis des Antragsgegners auf den Quervergleich ist die gegenüber dem Beurteilungsbeitrag abweichende Bewertung des Merkmals „Arbeitsweise“ auch nachvollziehbar begründet. Der Antragsteller sei, so der Antragsgegner, aufgrund seiner am 30. Mai 2018 erfolgten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 einer anderen - besonders leistungsstarken - Vergleichsgruppe zuzuordnen. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, warum dieser Hinweis hätte weiter erläutert werden müssen.
14Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 40.
15Soweit die Beschwerde Herabstufungen der Bewertungen der Merkmale „Arbeitsweise“, „Arbeitseinsatz“ und „Veränderungskompetenz“ anspricht, ist schon unklar, ob sich dies auf die Abweichungen vom Beurteilungsbeitrag oder von der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung vom 24. August 2017 beziehen soll. Trotz der Einleitungen der Ausführungen mit dem Begriff „beispielsweise“, der an Ersteres anzuknüpfen scheint, geht der Senat - zugunsten des Antragstellers - davon aus, dass Letzteres gemeint ist; denn Herabstufungen in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Veränderungskompetenz“ liegen im Verhältnis von Beurteilungsbeitrag zu angegriffener dienstlicher Beurteilung - wie aufgezeigt - gar nicht vor. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lässt sich die - scheinbar - ungünstigere Bewertung der Leistung im Verhältnis zur Vorbeurteilung plausibel unter anderem damit erklären, dass in der Vorbeurteilung vom 24. August 2017 noch die Leistungen des Antragstellers im Statusamt A 10 und damit in einer anderen Vergleichsgruppe bewertet wurden. Da ihm die aktuelle Beurteilung im Statusamt A 11 erteilt ist, liegt bei Lichte besehen eine Herabstufung gar nicht vor; Maßstab der Bewertungen in dienstlichen Beurteilungen sind die Anforderungen des Statusamts, so dass formal gleichlautende Bewertungen im höheren Statusamt „besser“ sind bzw. höheres Gewicht haben als die nämlichen Bewertungen im niedrigeren Statusamt.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 16.
17Mit alldem setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
18Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat in der Beurteilung sowohl „der überobligatorische Einsatz des Antragstellers im Bereich des Alarmzugs als auch die Weiter-/ Fortbildung des Antragstellers „im Bereich Waffensachkunde“ Berücksichtigung gefunden (vgl. III. 1 und 5 der Beurteilung). Die Annahme der Beschwerde, der Antragsgegner sei bei der Erstellung der Beurteilung insoweit von einem fehlerhaften, jedenfalls unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Bewertungen der Merkmale „Arbeitseinsatz“ und „Veränderungskompetenz“ nicht haltbar seien, entbehrt vor diesem Hintergrund einer tragfähigen Grundlage.
19Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Antragsgegner bei der Beurteilung des Merkmals „Soziale Kompetenz“ teilweise von einem fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Er habe insoweit nachvollziehbar erklärt, dass die Leistungen des Antragstellers im Bereich der Durchführung des Waffenrechts nicht dazu geführt hätten, dieses Merkmal mit vier Punkten zu bewerten. Der Antragsteller habe in diesem Bereich eine Teilaufgabe der Gesamtaufgabe „Innerer Dienst“ übernommen. Darüber hinaus habe er sie auch lediglich für einen Zeitraum von etwa sieben Monaten innerhalb des Gesamtbeurteilungszeitraums von drei Jahren ausgeübt. Sie falle daher bei der Beurteilung nicht wesentlich ins Gewicht. Es sei deshalb nicht zu erkennen, warum das Merkmal „Soziale Kompetenz“ mit Blick auf den geringen Aufgabenanteil innerhalb der Gesamtaufgabe „Innerer Dienst“ überdurchschnittlich mit vier Punkten hätte bewertet werden müssen. Damit habe der Antragsgegner, so das Verwaltungsgericht, schlüssig erklärt, dass auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller im Bereich der Durchführung des Waffenrechts übernommenen Aufgabe diese nicht zu einer besseren Beurteilung des Merkmals „Soziale Kompetenz“ geführt hätte. Die diesbezügliche Wertung liege innerhalb des dem Antragsgegner obliegenden Beurteilungsspielraums. Er habe bei der Wertung der Aufgabe innerhalb des Gesamtkomplexes der zu bewertenden Aufgaben auch nicht erkennbar einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. Die Einordnung des (Teil-)Aufgabenbereichs in die Tarifgruppe EG 6 zeige, dass es sich um eine eher leichte Aufgabe handele. Dass der Antragsteller diese anders beurteile, führe nicht zu einem Beurteilungsfehler.
20Die Beschwerde enthält kein Argument, das diese Erwägungen durchgreifend in Frage stellt. Nicht nachvollziehbar ist ihr Einwand, die Erklärung des Antragsgegners sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig, da die Nichtberücksichtigung der Leistungen des Antragstellers im Bereich der Durchführung des Waffenrechts „die Verkennung des tatsächlichen Sachverhalts und letztlich auch eine entsprechend sachfremde Erwägung“ bedeute, „weil andere Tätigkeitsbereiche dann zwangsläufig eine höhere Gewichtung erhalten haben“ müssten. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. der Erklärung des Antragsgegners liegt gerade zu Grunde, dass die Gesamtleistungen, also die Leistungen des Antragstellers im Bereich der Durchführung des Waffenrechts und die Leistungen in den anderen Tätigkeitsbereichen, aber auch letztere für sich genommen, eine Bewertung des Merkmals „Soziale Kompetenz“ mit vier Punkten nicht rechtfertigen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung folgt im - hier gegebenen - Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Auffangstreitwert im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte und damit auf 2.500,00 Euro zu ermäßigen.
23Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 B 1218/16 -, juris.
24Der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführte Umstand, mit einem solchen - einen Konkurrentenstreit betreffenden - Eilverfahren werde „regelmäßig ein Hauptsacheverfahren erledigt“, oft werde „vor diesem Hintergrund sogar von der zusätzlichen Einlegung eines Hauptsacheverfahrens Abstand genommen“, rechtfertigt es nicht, von der Ermäßigung auf 2.500,00 Euro abzusehen. Der Streitwert bestimmt sich im vorliegenden Verfahren nicht nach der sich aus dem - gestellten oder zu stellenden - Klageantrag des Antragstellers, sondern nach der sich aus dem Eilantrag ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 162 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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