Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1394/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die Rüge der Kläger, das angegriffene Urteil sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO), wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
4Der Zulassungsantrag moniert, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Einlasskontrolle in das Gerichtsgebäude grundsätzlich Personen nur Einlass gewährt, wenn diese eine konkrete Verhandlung hätten benennen können, ohne dass vor dem Gerichtsgebäude eine Liste der jeweils stattfindenden Verhandlungen einzusehen gewesen wäre.
5Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.
6Eine Verhandlung ist dann „öffentlich“ im Sinne von § 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten. Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016- 9 B 64.15 -, juris Rn. 51, m. w. N. zur st. Rspr. des BVerwG.
8Ausgehend davon ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass die im Sitzungsprotokoll als öffentlich bezeichnete mündliche Verhandlung vom 9. April 2021 nicht für jedermann zugänglich gewesen ist, also nicht in dem vorgenannten Sinne öffentlich stattgefunden hat.
91. Alleine aus dem - im Zulassungsantrag vorgetragenen - Umstand, dass im Rahmen der im Gericht durchgeführten Einlasskontrolle insbesondere auch nicht am Verfahren beteiligte Personen anzugeben hätten, an welcher konkreten mündlichen Verhandlung eine Teilnahme beabsichtigt sei, folgt kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.
10Denn dieser gewährleistet - wie oben dargestellt - die Möglichkeit an einer konkreten mündlichen Verhandlung im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten als Zuhörer teilzunehmen, begründet aber keine Notwendigkeit, nicht am Verfahren beteiligte Personen, die sich bereits vor dem Zutritt zum Gerichtsgebäude über terminierte mündliche Verhandlungen informieren konnten, erst innerhalb des Gerichtsgebäudes oder unmittelbar vor den Sitzungssälen entscheiden zu lassen, welche konkrete mündliche Verhandlung sie besuchen wollen. Dass mit der Abfrage im Rahmen der Einlasskontrolle, an welcher konkreten mündlichen Verhandlung eine Teilnahme beabsichtigt ist, per se eine faktische Erschwerung des Zugangs zu dieser einherginge, ist weder im Ansatz ersichtlich noch mit dem pauschal angeführten „Einschüchterungseffekt“ nachvollziehbar dargelegt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen der Kläger zu etwaigen Anordnungen der Gerichtsleitung sowie den auf der Internetpräsenz des Verwaltungsgerichts abrufbaren „Corona-Hinweisen für Verfahrensbeteiligte und Besucher/innen“ nicht mehr an.
112. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist auch nicht mit dem an den vorgenannten Umstand anknüpfenden Vorbringen der Kläger dargelegt, dass ein „spontaner Besuch einer Verhandlung durch die interessierte Öffentlichkeit [...] erheblich erschwert und im Einzelfall völlig ausgeschlossen“ werde, weil diese - in Ermangelung eines Aushangs der Verhandlungstermine außerhalb des Gerichtsgebäudes bzw. eines von außerhalb des Gerichtsgebäudes einsehbaren Aushangs - eine konkrete öffentliche Verhandlung schon nicht benennen könne.
12Die damit sinngemäß aufgestellte Behauptung, dass nicht am Verfahren beteiligte Personen, die sich nicht vorab über die Internetpräsenz des Verwaltungsgerichts über die terminierten mündlichen Verhandlungen informiert hätten, keinen Zugang zum Gerichtsgebäude erhielten, geht schon im Ansatz von einer falschen Annahme aus, wenn die Kläger lediglich darauf abstellen, dass ein schriftlicher Aushang vor dem Gerichtsgebäude nicht einsehbar sei. Denn eine Auskunft über terminierte mündliche Verhandlungen kann gleichermaßen - mündlich - von den für die Einlasskontrolle zuständigen Bediensteten des Gerichts erlangt werden, ohne dass damit eine Erschwerung des Zugangs zu einer konkreten mündlichen Verhandlung einherginge.
13Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass nicht am Verfahren beteiligte Personen im Rahmen der hier in Rede stehenden Einlasskontrolle des Gerichts keine mündliche Auskunft über die terminierten Verhandlungen erlangen können, um sodann Einlass zu einer auf Grundlage der Auskunft ausgewählten mündlichen Verhandlung zu erhalten.
143. Schließlich führt die Rüge auch deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Kläger schon weder behaupten noch im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darlegen, dass am konkret in Rede stehenden Sitzungstag nicht am Verfahren beteiligte Personen keinen Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten hätten, weil sie eine konkrete mündliche Verhandlung nicht hätten benennen können, oder wegen der diesbezüglichen Nachfrage im Rahmen der Einlasskontrolle von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen hätten.
15II. Die ferner erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
16Die Kläger machen sinngemäß geltend, entweder habe das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Beweisantrag,
17„Es wird beantragt, ein SV-Gutachten einzuholen, zum Beweis der Behauptung, dass im Fall des Klägers zu 1 (U. K.) aufgrund der vorliegenden PTBS (F43.1) und schweren depressiven Episode (F32.2) bereits im Falle einer Rückkehr nach Armenien die Gefahr einer konkreten Suizidalität entstünde, dies unabhängig von der Behandelbarkeit der Erkrankung in Ar.“,
18zu Unrecht abgelehnt, weil es im Rahmen seiner Entscheidung von der Wahrunterstellung der als unerheblich bewerteten Beweistatsache teilweise abgewichen sei (sog. inkongruente Wahrunterstellung), indem es angenommen habe, dass die Gefahr einer konkreten Suizidalität des Klägers zu 1. unmittelbar nach der Ankunft im Herkunftsland wieder entfalle, oder es habe wesentlichen Tatsachenvortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, indem es die als wahr unterstellte Tatsache nur auf „den unmittelbaren Reisevorgang - die Reiseunfähigkeit im engeren Sinne -“, nicht aber auf den gesamten „Rückkehrvorgang als Prozess“ bezogen habe.
19Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger nicht dargelegt.
201. Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bemängelte Ablehnung des Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet.
21Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834 = juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 2 = juris, Rn. 7.
22Das Gericht ist in dem angegriffenen Urteil nicht von der Wahrunterstellung der Beweistatsache abgewichen. Vielmehr hat es dem auslegungsbedürftigen Beweisantrag der Kläger eine Zielrichtung beigemessen, die von diesen - nach ihrem Bekunden - mit der Stellung des Antrages nicht beabsichtigt gewesen ist.
23Vor der Stellung und Ablehnung des - oben dargestellten - Beweisantrages hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits einen ersten Beweisantrag gestellt, mit dem sie u. a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens
24„zum Beweis der Behauptung, dass der Kläger zu 1 (U. K.)
25[...]
26f) im Falle eines Behandlungsabbruchs aufgrund der unter a) 5, 6 genannten Erkrankungen - 5) PTBS (F43.19) und 6) schwere depressive Episode (F32.2) - mit der Gefahr einer konkreten Suizidalität zu rechnen ist“,
27beantragt haben. Dieser ist vom Verwaltungsgericht mit der - sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden - Begründung abgelehnt worden, dass dem Beweisantrag insofern nicht weiter nachzugehen sei, weil nicht damit zu rechnen sei, dass es beim Kläger zu 1. zu einem Behandlungsabbruch komme (UA, S. 11 f.).
28Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den nachfolgend gestellten zweiten Beweisantrag - wie sich aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft ergibt (UA, S. 13) - in Abgrenzung von dem bereits zuvor gestellten und abgelehnten Beweisantrag dahingehend verstanden, dass die Kläger die Gefahr einer Suizidalität im Rahmen eines unmittelbaren Abschiebungsvorganges unter Beweis stellen wollten. Dies hat das Verwaltungsgericht - wie auch der Zulassungsantrag einräumt - bereits im Rahmen seiner mündlichen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages zu erkennen gegeben.
29Gegen diese - aus Sicht des Senats nicht fernliegende - Auslegung des Beweisantrages durch das Verwaltungsgericht ist nichts zu erinnern.
30Soweit die Kläger monieren, dass der Beweisantrag indes auf den gesamten „Rückkehrvorgang als Prozess“ bezogen gewesen sei, worauf sie auch nach der Ablehnung des Beweisantrages durch das Gericht hingewiesen hätten, können sie sich nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berufen, weil sie es versäumt haben, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen.
31Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. = juris, Rn. 3.
32Stellt ein Verfahrensbeteiligter - bewusst oder unbewusst - einen in Bezug auf die unter Beweis gestellten Tatsache unklaren und damit auslegungsbedürftigen Beweisantrag, den das Gericht nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne verstanden hat, gehört es zu seiner prozessualen Obliegenheit, darauf mit den Mitteln des Prozessrechts zu reagieren, indem er nicht nur nachträglich sein Verständnis des abgelehnten Antrags erläutert, sondern auch einen weiteren- nunmehr eindeutig auf die subjektiv gewollte Beweistatsache gerichteten - förmlichen Beweisantrag stellt. Denn Sinn und Zweck der aus Art. 86 Abs. 2 VwGO folgenden Pflicht des Gerichts, die Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung zu begründen, ist gerade, dass sich der Beteiligte nach der Entscheidung über seinen Beweisantrag auf die dadurch entstandene neue prozessuale Situation einstellen und neue Tatsachen vortragen sowie neue förmliche Anträge stellen kann.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 1986- 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785 (785); Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86, Rn. 83.
34Dies haben die Kläger nicht getan, obgleich es ihnen in der mündlichen Verhandlung offen gestanden hätte, nach der mündlich begründeten Ablehnung des zweiten Beweisantrages durch den Einzelrichter einen weiteren - insofern eindeutigen - Beweisantrag zu stellen.
352. Es ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht wesentlichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen hat.
36Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen.
37Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113 = juris, Rn. 26, m. w. N.
38Dies zugrunde legend geht die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihre als wahr unterstellte Behauptung übergangen, dass „für den Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Armenien unabhängig von der Behandelbarkeit die Gefahr bestünde, eine konkrete Suizidalität zu entwickeln“, soweit es diese nicht auf den gesamten „Rückkehrvorgang als Prozess“ berücksichtigt habe, schon von der - unter II.1. aufgezeigten - Fehlannahme einer entsprechenden Wahrunterstellung aus.
39Soweit die Kläger - sinngemäß - darauf abheben, dass sie „im Rahmen der auf die Ablehnung des Beweisantrags ergangene Stellungnahme“ in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hätten, dass sie auf eine Suizidgefahr im Rahmen des „Rückkehrvorgangs als Prozess“ abgestellt hätten, ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht ihren diesbezüglichen Vortrag nicht im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. In der Sache wenden die Kläger sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Behauptung nicht gefolgt ist, indem es angenommen hat, dass die von dem Kläger zu 1. vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet seien, das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes zu begründen (UA, S. 9 ff.). Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995- 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = juris, Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 = juris, Rn. 3.
41III. Schließlich greift auch die erhobene Divergenzrüge nicht durch. Die im Zulassungsantrag aufgestellte Prämisse, das Verwaltungsgericht habe einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt, wenn es „unter Anwendung eines entsprechenden Maßstabs von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen abgelehnt hat, weil die vorliegend unter Beweis gestellte Gefahr der konkreten Suizidalität im Falle einer Rückkehr nach Armenien den Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllen“, mithin wenn es - nach dem weiteren Zulassungsvorbringen sinngemäß - davon ausgegangen sei, dass eine durch den Abschiebevorgang ausgelöste und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Gefahr, die „nicht lediglich den Abschiebevorgang im engeren Sinne, sondern auch die Zeit nach Ankunft im Herkunftsland beträfe“ unbeachtlich sei, ist hier - wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt - schon nicht erfüllt.
42Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.
43Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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