Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 530/21.AK

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 D 84/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 16.2.2021 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 34.739,75 Euro festgesetzt.


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