Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1374/21.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
4Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage,
5ob aufgrund der Corona-Pandemie für pakistanische Asylbewerber ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Pakistans festgestellt werden müsse,
6in dieser auf alle pakistanischen Asylbewerber bezogenen Allgemeinheit mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sein soll. Abgesehen davon ist die angeführte COVID-19-bedingte Reisewarnung im vorliegenden Zusammenhang wegen ihrer andersartigen Zweckrichtung ohnehin nicht aussagekräftig. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung ist auszuschließen, dass die für eine Warnung vor nicht notwendigen touristischen Reisen nach Pakistan maßgebenden rechtlichen Maßstäbe mit jenen identisch sind, anhand derer das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu beurteilen ist.
7Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27.6.2013 – 10 B 11.13 –, juris, Rn. 6.
82. Aus der weiteren Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass insoweit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG vorliegt. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ohne eine nähere Begründung lediglich pauschal ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, hat der Kläger keinen Begründungsmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO dargelegt.
9Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der „grobe Formmangel" liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2020 – 4 A 949/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
11Hieran fehlt es. Da das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dem Vorbringen des Klägers und den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts über die Lage in Pakistan seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm die in § 4 Abs. 1 AsylG aufgeführten (allgemeinen) Gefahren drohten, und der Kläger eine coronabedingte Gefährdungslage im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht thematisiert hat, ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht es bei der Feststellung belassen hat, die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen gleichfalls nicht vor.
12Es liegt insoweit auch keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehörs vor, weil er es unterlassen hat, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich hinsichtlich etwaiger Gefahren, die sich für ihn aus dem Pandemiegeschehen ergeben könnten, in erster Instanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 – 4 A 710/20.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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