Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4407/18
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist als selbstständige Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig und verfügt über eine entsprechende Tagespflegeerlaubnis. Er begehrt die Erstattung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen angefallen sind, die er auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit Kindeseltern für seine Tätigkeit eingenommen hat.
4In dem Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 betreute der Kläger für das Jugendamt in L. acht Kinder, wofür er zusätzlich zu der von der Beklagten bewilligten laufenden Geldleistung (anfänglich umgerechnet rund 3,63 Euro pro Kind und Stunde) von den jeweiligen Sorgeberechtigten Zuzahlungen in unterschiedlicher Höhe - durchschnittlich 80,- Euro pro Monat, insgesamt 6.877,- Euro - erhielt.
5Mit Schreiben vom 3. Dezember 2011 beantragte er bei der Beklagten die hälftige Erstattung der Versicherungsbeiträge, die bei ihm aufgrund der mit den Eltern vereinbarten privaten Zuzahlungsbeträge anfallen. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in mehreren Schreiben bzw. E-Mails angeführt hatte, dass die laufende Geldleistung, die er als Anerkennungsbetrag und für Sachkosten erhalte, nicht leistungsgerecht und nicht angemessen sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2014 nach vorheriger Anhörung den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Wortlaut des § 23 SGB VIII ergebe sich, dass die laufende Geldleistung und damit als deren Bestandteil auch die hälftige Erstattung der angemessenen Beiträge zur Alterssicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII zu gewähren seien. Das sei bei - vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen - privaten Zuzahlungen nicht der Fall, auch wenn es in der Vergangenheit mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht möglich gewesen sei, ein ausdrückliches Zuzahlungsverbot auszusprechen. Die von ihr, der Beklagten, bewilligten laufenden Geldleistungen seien angemessen. Dabei seien die örtlichen Marktverhältnisse sowie die in den übrigen Kommunen des S. -Kreises O. gezahlten Geldleistungen berücksichtigt worden, zumal nicht nur für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden, sondern auch ein nach der durchschnittlichen Betreuungszeit berechneter monatlicher Betrag bei Ausfallzeiten wie Urlaub und Krankheit der Pflegeperson oder Krankheit des Kindes für einen bestimmten Zeitraum weiter gezahlt werde.
6Der Kläger hat am 19. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Bei der Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung könnten die privaten Zuzahlungen nicht unberücksichtigt bleiben, da sie ebenso wie die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durch die Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII veranlasst seien. Es sei bis zur am 1. August 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung üblich gewesen, dass die Tagespflegepersonen private Zuzahlungen mit den Sorgeberechtigten vereinbart hätten. Daraus folge, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, den Bedarf an Tagespflegesätzen durch zuzahlungsfreie Plätze zu decken. Dementsprechend sei die Zuweisung der Kinder durch die Beklagte in Kenntnis und mit Billigung des Umstandes erfolgt, dass der Kläger private Zuzahlungen zu den öffentlichen Leistungen mit den Sorgeberechtigten vereinbare. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie die auf die Verpflegungskosten anfallenden Versicherungsbeiträge hälftig erstatte, nicht jedoch diejenigen, die auf die privaten Zuzahlungen entfielen. Wenn die Beklagte in Kenntnis und in Billigung des Zuzahlungsverlangens Tagespflegepersonen vermittele und sich dadurch selbst finanziell entlaste, dürfe sie nicht gleichzeitig die Erstattung der hieraus resultierenden Versicherungsbeiträge versagen. Hätte die Beklagte vor dem 31. Juli 2014 private Zuzahlungen der Eltern unterbinden wollen, hätte sie jederzeit eine entsprechende Vereinbarung mit den Tagespflegepersonen abschließen können, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass die von ihr gewährte laufende Geldleistung in der Höhe angemessen sei.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 4. September 2014 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung auch insoweit zu bewilligen, als diese Beiträge unter Berücksichtigung der erhaltenen Zuzahlungen der Kindeseltern für die Betreuung entstanden sind.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Das seitens des Klägers von den Eltern vereinnahmte Verpflegungsgeld sei bei der Erstattung der anteiligen Versicherungsbeiträge bereits berücksichtigt. Hinsichtlich der Einnahmen, die über das Verpflegungsgeld hinaus aus den privaten Zuzahlungen der Eltern der betreuten Kinder resultierten, bestehe hingegen keine Pflicht zur hälftigen Erstattung. Es handele sich nicht um Einkünfte aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege.
12Mit Urteil vom 14. September 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 "hälftige Beiträge zur Alterssicherung sowie zur Kranken-und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der erhaltenen Zuzahlungen der Kindeseltern für die Betreuung zu bewilligen". Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dass die geltend gemachten Versicherungsbeiträge einer angemessenen Sicherung dienten, sei nicht bestritten worden und liege auf der Hand. Die Beiträge seien hälftig auch insoweit erstattungsfähig, als sie auf Zuzahlungen der Kindeseltern anfielen. Zwar bestehe nur ein Anspruch auf hälftige Erstattung derjenigen Beiträge, die auf Einnahmen anlässlich der öffentlich geförderten Kindertagespflege beruhten. Dies sei bei dem beitragserhöhenden Arbeitseinkommen durch private Zuzahlungen jedoch der Fall, da dieses durch die öffentlich geförderte Kindertagespflege veranlasst sei. Die Beklagte habe trotz Kenntnis der Erhebung der Zuzahlungen die laufende Geldleistung erbracht. Sie hätte, wenn sie auch seinerzeit nicht die Erhebung der Zuzahlungen habe untersagen können, den Sorgeberechtigten zuzahlungsfreie Betreuungsplätze vermitteln müssen. Dass sie dies nicht getan habe, zeige, dass die dann von den Sorgeberechtigten an den Kläger geleisteten Zahlungen letztlich durch Kindertagespflege bedingt gewesen seien.
13Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
14Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Bei der Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nur die öffentlich finanzierten, laufenden Geldleistungen zu berücksichtigen. Beitragsanteile, die aus Einnahmen durch private Zuzahlungen der Eltern der betreuten Kinder resultierten, seien bei der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen demnach nicht berücksichtigungsfähig. Dies werde in Bezug auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Wie aus den Erwägungen des Gesetzgebers folge, gehörten zu den aus öffentlich finanzierter Tagespflege resultierenden Versicherungsbeiträgen nur die Beiträge, die sich aus der laufenden Geldleistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergäben. Diese Argumentation sei über den Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII hinaus auch auf die Aufwendungen zur Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übertragbar.
15Es komme es nicht darauf an, dass sie - die Beklagte - für die betreffenden Kinder vor der Vermittlung einer Betreuung durch den Kläger zunächst keine zuzahlungsfeien Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII angeboten habe. Wenn man der Auffassung wäre, dass mit einem zuzahlungspflichtigen Tagespflegeplatz der Primäranspruch nicht erfüllt wäre, könnte aus der Nichterfüllung ein aus § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz erwachsen. Dieser würde jedoch nicht das Rechtsverhältnis des Klägers mit der Beklagten berühren und würde auch an der Rechtsnatur der Zuzahlungen nichts ändern, die nicht auf den laufenden Geldleistungen der Beklagten beruhten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ausschließlich Tagespflegepersonen zur Verfügung gestanden hätten, die private Zuzahlungen verlangten, sei rein spekulativ. Wie der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit hätten auch andere Tagespflegepersonen auf die Erhebung von Zuzahlungen verzichtet und die Tagespflegepersonen, die Zuzahlungen verlangt hätten, seien seit dem gesetzlichen Verbot der Erhebung privater Zuzahlungen ohne solche tätig.
16Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Höhe der von der Beklagten geleisteten Anerkennungsbeträge, bei denen es sich um eine angemessene Vergütung i. S. v. § 23 Abs. 2a SGB VIII handele. Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII sei eine Vergütung mit Entgeltcharakter, die nicht auf die Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet sei, sondern dahinter zurückbleiben dürfe. Die von den Trägern der Jugendhilfe aufgrund des ihnen eröffneten Gestaltungsspielraums frei zu bestimmenden Beträge erhöhe sie - die Beklagte - seit dem 31. Dezember 2008 entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts schrittweise. Aber selbst wenn die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlten laufenden Geldleistungen zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nicht angemessen gewesen sein sollten und deswegen die Inanspruchnahme von zuzahlungspflichtigen Betreuungsplätzen verursacht hätten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Sie - die Beklagte - hätte sich dadurch lediglich dem Risiko ausgesetzt, dass die Eltern der betreffenden Kinder wegen Nichterfüllung des Anspruchs auf einen zuzahlungsfreien Platz Ersatzansprüche gegen sie erheben könnten oder dass seitens der Tagespflegepersonen höhere Anerkennungsbeträge eingeklagt werden könnten.
17Die Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - entschiedene Fall sei anders gelagert und daher auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Zwar sei nach dieser Entscheidung die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII planwidrig unvollständig, soweit sie von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahme mache. Da das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet habe, dass eine Erstattungspflicht nicht in Bezug auf Beitragsanteile bestehe, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege hervorgerufen werden, sei nicht hinreichend deutlich, dass von dieser Erwägung auch ein Fall wie der vorliegende erfasst sein solle, in dem eine Tagespflegeperson nicht ausschließlich, sondern zusätzlich zu bewilligten laufenden Geldleistung eine private Vergütung erlangt habe. Solche Fälle könne das Bundesverwaltungsgericht nicht gemeint haben. Einer entsprechenden Auslegung stehe entgegen, dass nach der Neufassung des Kinderbildungsgesetzes eine Kommune den Tagespflegepersonen, die eine laufende Geldleistung erhielten, gestatten könne, zusätzlich die Kosten für die Verpflegung der Tageskinder von den Sorgeberechtigten einzufordern, wenn diese nicht im für den Sachaufwand vorgesehenen Betrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eingepreist sei. Durch private Zahlungen für Verpflegungskosten erhöhe sich das zu versteuernde und für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung maßgebliche Einkommen. Wenn also eine Kommune die Verpflegungskosten nicht in den Sachaufwand einstelle, sondern private Zahlungen zulasse, könne es nicht rechtskonform sein, diese gewinnerhöhenden Zahlungen auch bei der hälftigen Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen unberücksichtigt zu lassen. Gleiches müsse auch für Zahlungen gelten, mit denen eine Tagespflegeperson die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen aufstocke, die während der Geltung der früheren Fassung des Kinderbildungsgesetzes nicht verboten gewesen seien. Ein Zuzahlungsverbot würde bedingen, dass die bewilligten Geldleistungen leistungsgerecht und angemessen seien und die Notwendigkeit von Zuzahlungen entfallen ließen. Auch im Falle von privaten Zuzahlungen handele es sich weiterhin um öffentlich geförderte Kindertagespflege. Da die bewilligten laufenden Geldleistungen in Höhe von 3,63 Euro pro Kind und Stunde nicht gesetzeskonform gewesen seien, seien die privaten Zuzahlungen durch die öffentlich geförderte Kindertagespflege veranlasst gewesen und es habe sich nicht um "andere eigene Einkünfte" gehandelt. Es könne letztlich dahinstehen, ob eine Tagespflegeperson zusätzliche Zahlungen als "Verpflegungsgeld" oder "Zuzahlungen" bezeichne. Im Ergebnis mache dies keinen Unterschied, da sich solche Zahlungen stets gewinnerhöhend auswirkten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23II.
24Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2021 angehört worden.
25Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
26Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf hälftige Erstattung seiner Beiträge zur Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31 Juli 2014, soweit diese aufgrund der Zuzahlungen der Kindeseltern für die Betreuung entstanden sind.
27Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII in der bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403).
28Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Obgleich hinsichtlich der Förderung in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, deren Umfang § 23 Abs. 1 SGB VIII beschreibt, das jeweilige Kind Anspruchsinhaber ist, steht der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII allein der Tagespflegeperson zu.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 46 m. w. N.
30Die laufende Geldleistung umfasste gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung neben der Erstattung angemessener, der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehender Kosten (Nr. 1) und einem Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2) auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4).
31Soweit Beitragsanteile des Klägers zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung (dazu 1.) sowie zur Alterssicherung (dazu 2.) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31 Juli 2014 allein auf erhaltene Zuzahlungen der Kindeseltern für die Betreuung zurückzuführen sind, gehören diese nicht zu den hälftig erstattungsfähigen Beiträgen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 SGB VIII.
321. Bei den vom Kläger geltend gemachten Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich zwar - unabhängig von der Beitragshöhe - im Ausgangspunkt um Beiträge zu einer angemessenen Absicherung i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (dazu a). Die auf private Zuzahlungen betroffenen Beitragsanteile sind aber gleichwohl nicht von der Regelung erfasst (dazu b).
33a) Die vom Kläger geltend gemachten Beitragsanteile werden - wie auch die nicht im Streit stehenden Beitragsanteile für die Einnahmen aus der öffentlichen Förderung der Tätigkeit - vom Kläger offensichtlich für eine angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.
34Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt nicht die Angemessenheit der Aufwendungen, sondern eine Angemessenheit des Versicherungsschutzes voraus. Das Angemessenheitskriterium bezieht sich nach der Wortstellung ausschließlich und eindeutig auf die Bezugsworte "Krankenversicherung und Pflegeversicherung". Dementsprechend kommt dem Jugendhilfeträger bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen kein Beurteilungsspielraum zu.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 11 ff.
36Dafür, dass der Kläger einen deutlich über den Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehendes Schutzniveau abgesichert hat, das nicht mehr als angemessen angesehen werden kann, bestehen keine Anhaltspunkte.
37b) Auch wenn nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sämtliche Beiträge für diesen Versicherungsschutz hälftig erstattungsfähig zu sein scheinen, trifft dies auf die hier im Streit stehenden Beitragsanteile, die auf private Zuzahlungen der Kindeseltern zurückzuführen sind, nicht zu.
38Soweit die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahme macht, ist sie planwidrig unvollständig und im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion ausgehend von Sinn und Zweck des ihr zugedachten Anwendungsbereichs zu beschränken. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 15 m. w. N. aus seiner ständigen Rechtsprechung.
40Auch wenn in der vorzitierten Entscheidung Beitragsanteile auf private Zuzahlungen nicht streitgegenständlich waren, hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend und nicht lediglich im Wege eines obiter dictum dazu verhalten, dass sich die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Beitragsanteile einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt, die auf andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung zurückzuführen sind. Zur Begründung dieser Beurteilung, die der erkennende Senat teilt, hat es ausgeführt:
41"Entsprechend dem Plan des Gesetzgebers, wie er insbesondere im Gesetzgebungsverfahren in der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung seinen Ausdruck gefunden hat, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zur hälftigen Übernahme von Beitragsanteilen verpflichtet sein, die durch andere e i g e n e Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege hervorgerufen werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Kinderförderungsgesetzes vorgeschlagen, in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort "Pflegeversicherung" die Wörter ", sofern die Beitragszahlungen durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden" einzufügen, um klarzustellen, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, wozu erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einnahmen der Tagespflegeperson - so auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhten, nicht gehörten (BT-Drs. 16/10173 S. 9). Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt, weil sich aus dem Gesetz ohnehin ergebe, dass sich die "Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge bezieh(t), die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind" (BT-Drs. 16/10173 S. 15). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Beitragsanteile einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt, die auf andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung zurückzuführen sind. Den vorstehenden Äußerungen ist insbesondere nicht deshalb die Aussagekraft abzusprechen, weil der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. August 2008 (BT-Drs. 16/10173) aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. September 2008 (BT-Drs. 16/10357 S. 3, 5 und 21) in der Folgezeit für erledigt erklärt hat (Plenarprotokoll 16/180 S. 19259). Denn dies ist allein im Hinblick auf den zeitlich früher eingereichten Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299) erfolgt, der in Wortlaut und Begründung mit dem Entwurf der Bundesregierung übereingestimmt hat und die Grundlage des Kinderförderungsgesetzes und damit des hier maßgeblichen § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bildet.
42In dieselbe Richtung wie die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung weist auch die Erwägung in der Begründung des Gesetzentwurfs, durch die hälftige Übernahme der Versicherungsbeiträge würden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall angestellten Arbeitnehmern angenähert (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Beitragsanteilen um solche handeln muss, die auf der Grundlage des aus öffentlichen Mitteln gezahlten "Entgelts" für die Tätigkeit in der Kindertagespflege zu zahlen sind. Denn bei der Bemessung der Beiträge angestellter Tagespflegepersonen werden die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. § 223 Abs. 2 Satz 1, §§ 226 ff. SGB V sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)."
43BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 16 f.
44Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist damit überschießend, soweit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe danach auch die nachgewiesenen Aufwendungen für solche Versicherungsbeiträge zur Hälfte zu erstatten haben, die aus eigenen Einkünften der Tagespflegeperson außerhalb der öffentlich finanzierten Kindertagespflege herrühren.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 19.
46Bei den Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers, die auf die durch die privaten Zuzahlungen entstandene Einkommenssteigerung anfallen, handelt es sich im Sinne der vorzitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts um Beitragsanteile, die auf andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung zurückzuführen sind. Denn sie beruhen allein auf den privaten Zuzahlungen, ohne die sie nicht anfallen würden. Ob sie - als zusätzliche Einnahmen - auf die gleiche Tätigkeit zurückzuführen sind, für die auch die öffentliche Geldleistung gewährt wird, ist entgegen der Einschätzung des Klägers unerheblich. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich herausgearbeitet hat, gehören erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einnahmen der Tagespflegeperson - "so auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit" - beruhten, nicht zu den nach der Vorstellung des Gesetzgebers allein (hälftig) erstattungsfähigen Vorsorgeaufwendungen, "die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten" (vgl. BT-Drs. 16/10173 S. 9). Es handelt sich demnach entgegen der Einschätzung des Klägers um "andere" Einkünfte, hinsichtlich derer es einer Beschränkung der Erstattungspflicht im Wege der teleologischen Reduktion bedarf.
47Vgl. in der Vorinstanz bereits Sächs. OVG, Urteil vom 8. November 2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 34.
48Dem stehen auch nicht die weiteren Erwägungen des Klägers entgegen.
49Inwieweit Beitragsanteile, die auf private Zuzahlungen für Verpflegungskosten anfallen, hälftig erstattungsfähig sind, ist hier nicht von Belang, da dies nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Bescheid vom 4. September 2014 und in der Klageerwiderung hat sie im Übrigen die auf das vom Kläger erhobene Essensgeld entfallenden Versicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2014 zusätzlich erstattet. Dementsprechend ist der letztlich gestellte Klageantrag auch allein auf Zuzahlungen für die Betreuung bezogen.
50Aus einer eventuellen Erstattungsfähigkeit der auf das Verpflegungsentgelt anfallenden Versicherungsbeiträge lässt sich auch nicht ableiten, dass ebenso die auf sonstige Zuzahlungen entfallenden Versicherungsbeiträge hälftig zu erstatten wären. Zuzahlungen für die Verpflegung, die seit dem 1. August 2014 allenfalls noch zugelassen werden können (vgl. § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KiBiz a. F. bzw. § 51 Abs. 1 Sätze 3 ff. KiBiz n. F.), sind nicht mit den - mittlerweile untersagten - sonstigen Zuzahlungen für die Betreuung vergleichbar. Denn bei den der Tagespflegeperson für die Verpflegung der betreuten Kinder entstehenden Kosten handelt es sich um Sachaufwand i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, der an sich mit der laufenden Geldleistung öffentlich zu fördern wäre.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021- 12 A 4179/18 -, juris, und Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 129; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 16. Januar 2020 - 3 KN 6/17 -, juris Rn. 70; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 12; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 23 Rn. 16 (Stand: 15.07.2018); Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 31.
52Sind die Verpflegungskosten in dem für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII geleisteten Betrag abgegolten, kann der Jugendhilfeträger die höheren Kosten hierfür durch Erhebung höherer Elternbeiträge kompensieren und für die Zulassung der Erhebung eigener Entgelte durch die Tagespflegepersonen wäre dann kein Raum.
53Vgl. Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. (Stand: 15. Oktober 2020), S. 59.
54Die auf ein Verpflegungsentgelt entfallenden Versicherungsbeiträge sind demnach der Sache nach auf die öffentliche Förderung der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege zurückzuführen.
55Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm erhobenen Zuzahlungen auch nicht deswegen durch die öffentlich geförderte Kindertagespflege veranlasst, weil er keine angemessene laufende Geldleistung erhalte. Er hält insoweit offenbar insbesondere den Anerkennungsbeitrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII, ggf. auch die Pauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für den Sachaufwand für zu niedrig. Ungeachtet dessen, ob die laufende Geldleistung im streitgegenständlichen Zeitraum insoweit tatsächlich nicht gesetzeskonform war,
56vgl. zur Gesetzmäßigkeit eines Anerkennungsbetrags in Höhe von 2,70 Euro je Stunde und je betreutem Kind OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 75 ff.,
57ist die Prüfung dieser Leistungsbestandteile einem darauf gerichteten Verfahren vorbehalten. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen auf die Erstattungsfähigkeit von Beitragsanteilen für eine soziale Absicherung begrenzt. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge erstattungsfähig sind, richtet sich in diesem Zusammenhang nach der festgelegten und geleisteten laufenden Geldleistung, nicht aber danach, wie hoch diese (nach Auffassung des Klägers) möglicherweise sein müsste.
58Soweit eine an sich womöglich gebotene höhere Bemessung der laufenden Geldleistung auch höhere Erstattungsbeträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zur Folge gehabt hätte, kann der Kläger eine entsprechend höhere Erstattung nicht beanspruchen, da er keine - aus öffentlich geförderter Kindertagespflege resultierende - erhöhte Geldleistung erhalten hat und im Übrigen gegen die Höhe der Geldleistung für den betreffenden Zeitraum nicht rechtzeitig und mit Erfolg vorgegangen ist. Dass sich die Höhe der laufenden Geldleistung bis zur gesetzgeberischen Regelung eines Zuzahlungsverbots mitursächlich auf die Entscheidung der Tagespflegepersonen über die - seitens der Jugendämter geduldete - Erhebung von Zuzahlungen ausgewirkt haben mag, führt demnach ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
592. Aus den vorstehenden Erwägungen zu 1. handelt es sich auch bei den vom Kläger geltend gemachten Beitragsanteilen zu seiner - als gesetzlicher Rentenversicherungsschutz (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ebenfalls nicht unangemessenen - Alterssicherung um solche, die trotz des ausnahmslos formulierten Wortlauts des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht von dieser Regelung erfasst, sondern im Wege teleologischer Reduktion hiervon auszunehmen sind.
60Anders als dem Gesetzgebungsverfahren zu § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII lassen sich den Materialien zur bereits vorher mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3852) erfolgten Einführung von § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zwar keine ausdrücklichen Aussagen dahingehend entnehmen, ob die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Alterssicherungsbeiträge umfassen sollte, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten. Vielmehr verweist die diesbezügliche Gesetzesbegründung lediglich auf eine Orientierung am Vorbild der damaligen Fassung des § 65 SGB XII (vgl. nunmehr § 64 f SGB XII),
61vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 33,
62was im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich der hier zu beurteilenden Auslegungsfrage nicht weiter führt.
63Spätestens seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes besteht indessen kein Anlass für die Annahme, nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle lediglich § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auf die öffentliche Finanzierung betreffende Beitragsanteile beschränkt sein, während dies hinsichtlich der vom Wortlaut her gleichermaßen formulierten Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht der Fall sei. Vielmehr ist im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz im Zusammenhang mit der Frage der hälftig erstattungsfähigen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ausdrücklich hervorgehoben worden, dass der Anwendungsbereich des (gesamten) § 23 SGB VIII, der Inhalt und Ausgestaltung der Förderung in Kindertagespflege regelt, nur eröffnet sei, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung in Kindertagespflege "nach Maßgabe von § 24" erfolge, explizit klargestellt.
64Vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 15.
65Wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der neu eingeführten Erstattungsregelung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von einer ausdrücklichen Beschränkung auf Beitragszahlungen, die durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden, aus diesem Grund absieht, bringt er zum Ausdruck, dass nach seiner Vorstellung sämtliche - also auch die bereits zuvor mit vergleichbarer Formulierung geregelten - Beitragserstattungen in § 23 Abs. 2 SGB VIII auf solche Beiträge beschränkt sein sollen, die auf die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung zurückzuführen sind.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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