Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1831/21.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf – Ausnahmen vom Ladenschluss – im Jahre 2021 vom 4.2.2021, wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt, soweit eine Ladenöffnung am 5.12.2021 in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt zugelassen worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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