Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 951/20

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird - soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - geändert.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch bezüglich der Ziffern 1. (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) und 2. (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt - unter Einbeziehung des nicht angegriffenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung - die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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