Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 97/21
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter der Kennziffer 000-20 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW im Dezernat X. und G. , T. Finanzmanagement, mit der Beigeladenen zu besetzen bzw. ihre Beförderung auf der Stelle zu vollziehen, solange nicht über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist unbegründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Regelbeurteilung des Antragstellers vom 16. Februar 2020 sei rechtsfehlerhaft. Der Beurteiler habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er unter maßgeblicher Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags der Frau C. vom 00. Dezember 2017, der etwa ¾ des Beurteilungszeitraums erfasse, die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt habe. Die Beurteilung enthalte weder im Hinblick auf die Einzelmerkmale noch im Zusammenhang mit der Begründung des Gesamturteils eine Auseinandersetzung mit den Bewertungen des Beurteilungsbeitrags. Vorliegend hätte es aber insbesondere deshalb einer eingehenden Erläuterung des vom Beurteiler vorgenommenen Transfers von den im Beurteilungsbeitrag beschriebenen Leistungen des Antragstellers hin zu der Beurteilung bedurft, da sich die Notenskala für die Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag unterschieden und damit eine Übernahme der Leistungseinschätzung aus dem Beurteilungsbeitrag nicht durch eine unmodifizierte Übertragung der numerischen Einzelnoten erfolgen könne. Die im Beurteilungsbeitrag vergebenen Bewertungen der Einzelmerkmale hätten auch nicht ihre Aussagekraft verloren, weil sie noch nach Maßgabe früherer, zwischenzeitlich außer Kraft getretener Beurteilungsrichtlinien erstellt worden seien. Die Erstellerin des Beurteilungsbeitrags habe die Leistungen des Antragstellers mit Ausnahme des Merkmals „Arbeitsgüte“ mit der zu vergebenden Bestnote („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße = 5 Punkte“) bewertet und keine Leistungsdefizite aufgezeigt. Demgegenüber sei in der Beurteilung zum Teil die zweitbeste Bewertung („übertrifft die Anforderungen deutlich = 6 Punkte“), überwiegend und im Gesamturteil sogar lediglich die drittbeste Bewertung („übertrifft die Anforderungen = 5 Punkte“) vergeben worden. Dies sei nicht aus sich heraus plausibel. Unabhängig davon, ob eine Plausibilisierung der Entwicklung der Werturteile aus dem Beurteilungsbeitrag vorliegend im gerichtlichen Verfahren noch möglich sei, fehle es hier an einer solchen Plausibilisierung. Trotz Rüge des Antragstellers im Hinblick auf seine „Verschlechterung“ gegenüber der Leistungseinschätzung der Frau C. sei auch im gerichtlichen Verfahren eine substantiierte Erläuterung der Gründe für die in der Beurteilung vergebenen Bewertungen unterblieben. Ob die streitbefangene Auswahlentscheidung und die Beurteilung des Antragstellers an weiteren Rechtsfehlern litten, könne offenbleiben. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller bei der noch zu treffenden Auswahlentscheidung ausgewählt werde. Es sei nicht auszuschließen, dass er unter Berücksichtigung der gerichtlichen Maßgaben eine bessere Beurteilung erhalte.
4I. Das gegen die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen greift durch.
51. Dem Antragsteller, der seit dem Jahr 1993 ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, ist unter dem 7. März 2016 eine Regelbeurteilung für die Zeit vom 2. März 2012 bis zum 1. März 2015 erteilt worden. Sie endete - wie auch schon die vorhergehende Regelbeurteilung - mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße = 5 Punkte“, mithin mit der Bestnote. Erstbeurteilerin war die Sachgebietsleiterin C. . Endbeurteiler war der Kanzler E1. . B. . Die Leistungsmerkmale wurden nach derselben Skala wie das Gesamturteil bewertet und zwar wie folgt: „Arbeitsweise“ 5 Punkte, „Arbeitsorganisation“ 5 Punkte, „Arbeitseinsatz“ 5 Punkte, „Arbeitsgüte“ 4 Punkte, „Arbeitserfolg“ 5 Punkte, „Soziale Kompetenz“ 5 Punkte, „Führungsverhalten“ 5 Punkte. Acht Befähigungsmerkmale (u. a. das Merkmal „Ausdrucksfähigkeit mündlich“) wurden mit dem - höchstmöglichen - Ausprägungsgrad „D = besonders stark ausgeprägt“, sechs Befähigungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad „C = stärker ausgeprägt“ bewertet. Vor ihrem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit am 1. Januar 2018 erstellte die Sachgebietsleiterin C. unter dem 11. Dezember 2017 einen Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 2. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017. Ihre Bewertungen der Leistungsmerkmale entsprechen den in der Regelbeurteilung vom 7. März 2016 enthaltenen Bewertungen. Abweichend von dieser Regelbeurteilung bewertete sie zwei weitere Befähigungsmerkmale, mithin insgesamt zehn Befähigungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad D und vier Befähigungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad C.
6In der Folgezeit traten die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in Technik und Verwaltung an der Universität E. -F. “ vom 11. September 2018, geändert aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 0. No-vember 2019 (Verkündungsblatt Jg. 17, 2019 S. 857 / Nr. 143) in Kraft (im Folgen-den: BRL n. F.) in Kraft. Nach Nr. 11 dieser Richtlinien ersetzen sie die Anwendung der bisherigen Richtlinien vom 28. Februar 2002 - 122-22/03 - (im Folgenden: BRL a. F.), die auch der dem Antragsteller erteilten Regelbeurteilung vom 7. März 2016 und dem Beurteilungsbeitrag der Sachgebietsleiterin C. vom 11. Dezember 2017 zu Grunde liegen. Das Beurteilungssystem der BRL n. F. unterscheidet sich von dem der BRL a. F. Zu bewerten sind nach Nr. 5.2 Abs. 2 BRL n. F. die sechs Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ - bzw. nach den der BRL n. F. als Anlage 1 bis 3 beigefügten Beurteilungsbögen „Arbeitsweise und Arbeitsorganisation“-, „Arbeitsgüte“, „Arbeitsmenge“, „Lösungsorientiertes Verhalten“, „Soziales Verhalten“ und „Führungsverhalten“ und nach Nr. 5.3 Abs. 1 BRL n. F. die dort genannten sechs Befähigungsmerkmale. Die für die Bewertung der Leistungsmerkmale und auch für die Bildung des Gesamturteils zu verwendende siebenstufige Bewertungsskala reicht von „entspricht nicht den Anforderungen = 1 Punkt“ bis „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise = 7 Punkte“. Die Befähigungsmerkmale sind nach Ausprägungsgraden zu bewerten, die von „außerordentlich schwach ausgeprägt = Ausprägungsgrad A“ bis „außerordentlich stark ausgeprägt = Ausprägungsgrad G“ reichen (vgl. Nr. 5.3 Abs. 2 BRL n. F.).
7Die auf der Grundlage der BRL n. F. erstellte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 16. Februar 2020 erfasst den Zeitraum von 2. März 2015 bis zum 1. Dezember 2018. Die Erstbeurteilung erfolgte durch Frau T1. , die Anfang Januar 2017 die Leitung des Dezernats Personal und Organisation übernommen hat und seither als Dezernentin Vorgesetzte des Antragstellers ist. Als Endbeurteiler wurde der Kanzler N. tätig. Die Erstbeurteilerin bewertete die Leistungsmerkmale wie folgt: „Arbeitsweise und Arbeitsorganisation“ 5 Punkte, „Arbeitsgüte“ 4 Punkte, „Arbeits-menge“ 5 Punkte, „Lösungsorientiertes Verhalten“ 6 Punkte, „Soziales Verhalten“ 6 Punkte, „Führungsverhalten“ 5 Punkte. Das Befähigungsmerkmal „Denk- und Ur-teilsfähigkeit“ bewertete sie mit dem Ausprägungsgrad F (= „stark ausgeprägt“), das Befähigungsmerkmal „Kommunikationskompetenz“ mit dem Ausprägungsgrad D (= „durchschnittlich ausgeprägt“) und die vier Befähigungsmerkmale „Kooperationskompetenz“, „Selbstmanagementkompetenz“, „Leistungsbereitschaft und Motivation“ sowie „Personalführungskompetenz“ jeweils mit dem Ausprägungsgrad E (= „gut ausgeprägt“). Das Gesamturteil der Erstbeurteilung und auch der Endbeurteilung lautet „übertrifft die Anforderungen = 5 Punkte“.
82. Die BRL n. F. sehen folgenden Ablauf des Beurteilungsverfahrens vor: Das Beur-teilungsverfahren ist mehrstufig und besteht aus einer Erstbeurteilung, gegebenen-falls einer Zwischenbeurteilung und einer Endbeurteilung (Nr. 6.1 Satz 1). Erstbeur-teilende sind die unmittelbaren Fachvorgesetzten der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Das sind in der Regel die Sachgebietsleitungen oder Stabstellenleitun-gen bzw. in der Universitätsbibliothek die Teamleitungen. Bei längerfristig bestehen-der Verhinderung von Erstbeurteilenden erfolgt die Erstbeurteilung durch dessen/de-ren unmittelbaren Vorgesetzte/n. Die Endbeurteilung erfolgt durch den Kanzler oder die Kanzlerin (Nr. 6.3 Abs. 1). Zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe findet unter der Leitung der endbeurteilenden Person (Kanzler/Kanz-lerin) zunächst eine Maßstabsbesprechung statt, an der die Erst- und Zwischenbeurteilenden teilnehmen (Nr. 6.4). Die Erstbeurteilenden beurteilen unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden (Nr. 6.5 Satz 1). Die Zwischenbeurteilenden geben eine eigene Beurteilung der Leistungsmerkmale ab und bilden ebenfalls eine Gesamtnote (Nr. 6.6 Satz 1). Die Beurteilungen sind in einer abschließenden Beurteilerkonferenz mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 6.7 Satz 1). Die endbeurteilende Person entscheidet unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Beurteilerkonferenz abschließend über die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie über die Gesamtnote (Nr. 6.8 Satz 1).
9In Bezug auf Beurteilungsbeiträge bestimmen die BRL n. F. Folgendes: Soweit die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeit-raumes nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, ist in der Regel von der bisherigen Erstbeurteilerin oder dem bisherigen Erstbeurteiler ein Beurteilungsbeitrag einzuholen. Vor dem Zeitpunkt des Wechsels oder des Eintritts in den Ruhestand einer Erstbeurteilerin oder eines Erstbeurteilers sollen von der Leitung des Dezernats Personal und Organisation rechtzeitig Beurteilungsbeiträge eingeholt werden (Nr. 6.5 Abs. 2). Beurteilungsbeiträge werden vor allem im Zusammenhang mit Versetzun-gen, Abordnungen, Umsetzungen oder Beurlaubungen der zu Beurteilenden sowie beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden während des Beurteilungszeitraums erstellt. Sie sollen die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Beur-teilenden aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können (Nr. 7.1 Abs. 1). Auf Beurteilungsbeiträge kann verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weni-ger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung (Nr. 7.1 Abs. 2 Satz 1).
10Im Folgenden wird allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Ge-schlechter.
113. Beurteilungsbeiträge sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine oder keine hinreichenden aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt.
12BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1648 = juris Rn. 29, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 92.
13Ein Beurteilungsbeitrag, der - wie hier - einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfasst, muss grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Das schließt nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet, und auch nicht, dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag - wie vorliegend - einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit - im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 ‑1 WNB 4.13 -, juris Rn. 8, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, a. a. O. Rn. 94, sowie Beschlüsse vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, NWVBl 2018, 287 = juris Rn. 20, und vom 19. September 2016 - 6 A 2388/14 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.
15Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsbeitrag in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von Tatsachen oder Wertungen des Beurteilungsbeitrags - gegebenenfalls im Nachhinein, noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein - nachvollziehbar begründet. Nur so wird sichergestellt, dass Werturteile gerichtlich nachprüfbar auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, IÖD 2022, 14 = juris Rn. 33, vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 33, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, a. a. O. Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, a. a. O. Rn. 96, sowie Beschlüsse vom 29. März 2020 - 6 B 45/20 -, juris Rn. 5 ff. und vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, NWVBl 2018, 287 = juris Rn. 22.
17Vorliegend ist diesen Anforderungen genügt. Insbesondere sind auch die Abweichungen zwischen den Wertungen im Beurteilungsbeitrag der Sachgebietsleiterin C. vom 11. Dezember 2017 und der dem Antragsteller erteilten Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 bzw. der Erstbeurteilung der Dezernentin T1. jedenfalls inzwischen nachvollziehbar begründet.
18a) Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Sachgebietsleiterin C. vor ihrem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sechs Beurteilungsbeiträge zu erstellen hatte, und belegt, dass sie in einem Fall sämtliche Leistungsmerkmale mit der zweitbesten Note („4 Punkte“), in vier Fällen sämtliche Leistungsmerkmale mit der Bestnote („5 Punkte“) und im Fall des Antragstellers nur das Leistungsmerkmal „Arbeitsgüte“ mit der zweitbesten Note und die anderen Leistungsmerkmale ebenfalls mit der Bestnote bewertet hat. In den fünf letztgenannten Beurteilungsbeiträgen sind überdies auch die Befähigungsmerkmale ausschließlich mit den beiden höchsten Ausprägungsgraden C und D bewertet. Hieraus ergibt sich, dass Frau C. nahezu durchgehend hinsichtlich der Leistungsmerkmale höchste und hinsichtlich der Befähigungsmerkmale zumindest sehr hohe Bewertungen vergeben hat. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass sie, obwohl die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 14. November 2017 darauf hingewiesen hatte, dass durchgängig vergebene Bestnoten weder einer statistischen Normalverteilung entsprächen noch bei der späteren Vergabe von Beförderungsdienstposten dienlich seien, zu wohlwollende Bewertungen vergeben hat und dem sogenannten Mildefehler unterlegen ist.
19Von Bedeutung ist überdies, dass der Beurteilungsbeitrag noch unter Geltung der BRL a. F. gefertigt worden ist und das Beurteilungssystem der BRL n. F. gerade auch deshalb implementiert worden ist, um der in der Vergangenheit eingetretenen Häufung von Beurteilungen im Spitzenbereich entgegenzuwirken und fortan die Eignung der dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen wieder zu gewährleisten. Diesbezüglich hat die Erstbeurteilerin T1. in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 erläutert, bei ihrem Amtsantritt im Jahr 2017 habe bereits die Anforderung vorgelegen, ein neues Beurteilungssystem zu entwickeln. Grund hierfür sei die „inflationäre Vergabe von Bestnoten“ gewesen, die bereits vor ihrem Amtsantritt bemängelt und in der Verwaltung bekannt gewesen sei. Daher habe die Erarbeitung neuer Beurteilungsrichtlinien zu ihren ersten Aufgaben gehört.
20Dass es unter der Geltung der BRL a. F. auch in der Vergleichsgruppe „Verwaltungsamtfrau/-mann (A 11)“, der der Antragsteller angehört, zu einer Häufung von Spitzenbeurteilungen gekommen war, bestätigt die von der Antragsgegnerin vorgelegte Zusammenstellung der Beurteilungsergebnisse zum Regelbeurteilungsstichtag 1. März 2015. Von den 22 Beurteilten erhielten 16 die Bestnote („5 Punkte“) und fünf Beamte die zweitbeste Note („4 Punkte“). Nur ein Beamter wurde mit der Note „3 Punkte“ beurteilt.
21b) Aus dem Vorstehenden folgt zwar noch nicht, dass die Sachgebietsleiterin C. gerade im Fall des Antragstellers zu wohlwollende Bewertungen vergeben hat. Es tritt aber Folgendes hinzu:
22aa) Die Erstbeurteilerin T1. hat unter dem 16. April 2021 dienstlich versichert, sie habe mit Beginn ihrer Tätigkeit im Dezernat Personal und Organisation am 2. Januar 2017 in regelmäßigen Jour-fixe-Terminen mit den jeweiligen Sachgebietsleitungen ihres Dezernats - mithin auch mit Frau C. - u. a. über die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihren jeweiligen Leistungsstand gesprochen. Im September 2017 habe Frau C. mit der Vorbereitung ihres Ausscheidens in den Ruhestand begonnen. In diesem Zusammenhang hätten sie im Rahmen der Jour-fixe-Termine Gespräche auch über die Anforderungen an ihre Nachfolge geführt. Dabei habe sie sich mit Frau C. auch über ihren Abwesenheitsvertreter, den Antragsteller, ausgetauscht. Dabei seien die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2021, S. 6 f., genannten Defizite in den Bereichen, die den Merkmalen „Arbeitsgüte“, „Arbeitserfolg“, „Soziale Kompetenz“, „Führungsverhalten“, „Ausdrucksfähigkeit mündlich“ und „Ausdrucksfähigkeit schriftlich“ sowie „Verhandlungsgeschick“ und „Einsichtsfähigkeit“ zuzuordnen seien, erörtert worden. Diese Defizite hätten zum damaligen Zeitpunkt mit den von ihr, der Erstbeurteilerin, erworbenen eigenen Eindrücken übereingestimmt und sich im Beurteilungszeitraum auch bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
23Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die Antragsgegnerin sei gehindert, Abweichungen zwischen den Bewertungen im Beurteilungsbeitrag und den Bewertungen der Erstbeurteilerin auch unter Hinweis auf zwischen ihr und Frau C. geführte Gespräche zu begründen, weil sie nicht dokumentiert seien. Für solche Gespräche besteht keine Dokumentationspflicht. Selbst ein Beurteilungsbeitrag könnte mündlich erstattet werden.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3/20 -, a. a. O. Rn. 32.
25Festzustellen ist, dass die erörterten Defizite sich nicht erkennbar im Beurteilungsbeitrag der Frau C. niedergeschlagen haben. Bereits dieser Umstand rechtfertigt es indes, dass die Erstbeurteilerin von den Bewertungen im Beurteilungsbeitrag abgewichen ist.
26bb) Hinzu kommt, dass, wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt, die Erstbeurteilerin ab Anfang Januar 2017 - und damit für den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums - aus der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller eigene Erkenntnisse über dessen Leistungs- und Befähigungsbild gewonnen hat, die es ihr ermöglicht haben, die Tragfähigkeit der Bewertungen im Beurteilungsbeitrag der Frau C. einzuschätzen und, wie geschehen, auch das Ausmaß ihrer Abweichungen von diesen Bewertungen zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich erläutert, es sei zwischen der Erstbeurteilerin und dem Antragsteller zu regelmäßigen dienstlichen Kontakten gekommen. So hätten im Zwei-Wochen-Rhythmus die Jour-fixe-Termine stattgefunden. Darüber hinaus habe sich die Erstbeurteilerin auch bei Fragestellungen, die unabhängig von diesen Terminen aufgetreten seien, mit dem Antragsteller auseinandergesetzt. Dazu hätten u. a. auch zahlreiche schriftliche Arbeiten des Antragstellers gehört. Sie habe mehrfach seine schriftlichen Arbeitsergebnisse kritisieren müssen, da diese kaum den allgemeinen Anforderungen genügt hätten. Die Kritik an den schriftlichen Arbeitsergebnissen und auch ihre Feststellungen bezüglich der Defizite des Antragstellers im Umgang mit anderen hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 weiter vertieft.
274. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Erstbeurteilerin durch den Austausch mit Frau C. über das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers sowie aufgrund eigener Anschauung gewonnener Erkenntnisse über hinreichende Informationen verfügt hat, um die Leistungen des Antragstellers im gesamten Beurteilungszeitraum (2. März 2015 bis 1. Dezember 2018) zu bewerten. Wenn auch der unmittelbare Austausch mit Frau C1. über die im Beurteilungsbeitrag vorgenommenen Bewertungen der weitaus einfachere Weg gewesen wäre, stand ihr damit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung, um die Abweichung vom Beitrag zu rechtfertigen.
28II. Der erstinstanzliche Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht.
29Ein Anordnungsanspruch wäre nur dann gegeben, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten - rechtsfehlerfreien - Auswahlentscheidung möglich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung nicht an einem anderen vom Verwaltungsgericht nicht untersuchten Rechtsfehler, der es möglich erscheinen lässt, dass er im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt.
301. Die zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallene Auswahlentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die notwendigen Beteiligungen von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung erfolgt. Die Antragsgegnerin hat mit Vorlage vom 14. Juli 2020 gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW den Personalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Stellenbesetzung gebeten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 ist der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 LGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX angehört worden. Der Personalrat hat unter dem 27. Juli 2020 seine Zustimmung erteilt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung haben unter dem 28. bzw. 31. Juli 2020 zugestimmt.
31Ohne Belang ist es, dass der Antragsteller die Information von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung durch die Antragsgegnerin für unzureichend hält. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn eine - zutreffende - Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 5, und vom 11. April 2018
33- 6 B 1628/17 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
34Dies ist hier ausweislich der Personalratsvorlage vom 14. Juli 2020 sowie der an die Gleichstellungsbeauftragte und an die Schwerbehindertenvertretung gerichteten Schreiben vom 14. Juli 2020 geschehen.
35Fehl geht der Einwand des Antragstellers, mit diesen Schreiben bzw. der Personalratsvorlage habe die Antragsgegnerin lediglich darüber informiert, dass es sich bei ihm und der Beigeladenen um Beamte im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 handele und ausgehend von den Beurteilungen sich die Beigeladene als besser geeignete Bewerberin für die ausgeschriebene Position erwiesen habe. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Ausschöpfung der mit demselben Gesamturteil endenden Regelbeurteilungen (Beurteilungszeitraum 2. März 2015 bis 1. Dezember 2018) des Antragstellers und der Beigeladenen vom 16. bzw. 12. Februar 2020 unter Hinweis auf den der Personalratsvorlage und den an die Gleichstellungsbeauftragte bzw. an die Schwerbehindertenvertretung gerichteten Schreiben vom 14. Juli 2020 beigefügten „Anhang 1“ erläutert und ausgeführt, die Beigeladene erweise sich hiernach als die besser geeignete Bewerberin für die ausgeschriebene Position. Dies unterstreiche die von ihr im Auswahlgespräch erreichte Punktzahl von 4,1. Der Antragsteller habe eine Punktzahl von 3,5 erhalten. Auch die das Auswahlgespräch betreffenden Auswertungsbögen hat die Antragsgegnerin der Personalratsvorlage bzw. den an die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung gerichteten Schreiben vom 14. Juli 2020 als „Anhang 2“ beigefügt.
36Im Übrigen muss der Personalrat, wenn er weitere Informationen für erforderlich hält, diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, a. a. O. Rn. 8, vom 26. April 2018 - 6 B 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
38Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, a. a. O. Rn. 10, und vom 9. Juli 2018
40- 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 12.
41Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten folgt jedenfalls im Streitfall nichts anderes aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass ihr nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG alle Akten vorzulegen sind, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 LGG gilt dies bei Personalentscheidungen auch für Bewerbungsunterlagen sowie für Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 83 Abs. 2 LBG NRW. Die Gleichstellungsbeauftragte hat der in Rede stehenden Maßnahme ausdrücklich zugestimmt und damit zu erkennen gegeben, dass sie keinen weiteren Informationsbedarf hat und auf die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. Akten verzichtet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich hier die Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin ihrer durch § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG zur Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten als „Bringschuld“ ausgestalteten Informationspflicht,
42vgl. LT-Drs. 16/12366, Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung des Gleichstellungsrechts“, S. 79,
43nachgekommen ist.
44Fehl geht der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe „die Interessensvertretungen in völliger Unkenntnis darüber“ gelassen, „dass sich die dienstl. Beurteilung der Beigeladenen auf ihre Tätigkeit im Statusamt A 10 LBesG und die des Antragstellers auf seine Tätigkeit im Statusamt A 11 LBesG“ beziehe. Eine „unmittelbare Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen scheide aus diesem Grund aus. Aus den Schreiben vom 14. Juli 2020 erschließe sich nicht, „ob und wenn ja in welcher Form die (...) Beurteilungen durch die Antragsgegnerin vergleichbar gemacht worden“ seien.
45Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 16. Februar 2020 und die Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 12. Februar 2020 beziehen sich auf das gleiche Statusamt. Die Beigeladene ist - wie auch der Antragsteller - zum Stichtag 1. Dezember 2018 beurteilt worden. Bereits am 28. Oktober 2018 war sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert worden. Dementsprechend ist in der Regelbeurteilung in der Rubrik „Personalangaben“ neben der Amtsbezeichnung „Verwaltungsamtfrau“ auch die Besoldungsgruppe A 11 aufgeführt. Dieses - am Beurteilungsstichtag innegehabte - Amt ist auch Bezugspunkt ihrer Beurteilung. Dass die im Beurteilungszeitraum (2. März 2015 bis 1. Dezember 2018) erbrachten Leistungen am Maßstab dieses Statusamtes gemessen worden sind, belegt nicht zuletzt auch die Begründung der von der Erst- und Zwischenbeurteilung - die jeweils mit dem Gesamturteil „6 Punkte“ enden - abweichenden Endbeurteilung. Hiernach waren die Leistungen der „erst am 28. August 2018 in das Amt A 11“ beförderten Beigeladenen in den Merkmalen „Arbeitsweise und Arbeitsorganisation“, „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ noch nicht mit der zweitbesten Note (= 6 Punkte) zu bewerten und das Gesamturteil „5 Punkte“ zu vergeben.
46Der Hinweis des Antragstellers die „Interessenvertretungen“ seien nicht darüber informiert worden, dass er gegen seine Beurteilung Einwände erhoben habe, geht im vorliegenden Verfahren schon deshalb ins Leere, weil er auch mit diesen Einwänden, wie im Folgenden dargestellt, jedenfalls keinen Rechtsfehler dargelegt hat, der seine Auswahl im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung als möglich erscheinen lässt. Im Übrigen ist es nach den Gesamtumständen naheliegend, dass der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung in Rechnung gestellt haben, dass er sich auch gegen seine Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 wendet.
472. Die Auswahlentscheidung bzw. die ihr zu Grunde liegende Regelbeurteilung leidet auch in materieller Hinsicht jedenfalls nicht an einem Mangel, der die Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung als möglich erscheinen lässt.
48a) Die Antragsgegnerin ist ihrer aus Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 2 BRL n. F. folgenden Verpflichtung nachgekommen, die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die bevorstehende Beurteilung des Antragstellers zu informieren. Die bereits am 29. November 2019 informierte Schwerbehindertenvertretung hat auch am Beurteilungsvorgespräch (vgl. Nr. 6.5 Abs. 1 BRL n. F.) teilgenommen, das am 18. Dezember 2019 durchgeführt worden ist.
49b) Die Leistungseinschränkungen des schwerbehinderten Antragstellers sind bei der Erstellung der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 hinreichend berücksichtigt worden.
50Nach § 13 Abs. 3 LVO NRW ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Hierauf weist auch Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 1 BRL n. F. hin.
51Daneben sieht Nr. 12.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums des Innern - 21-42.12.01 - vom 11. September 2019, MBl. NRW. 2019 S. 418, die nach ihrer Nr. 1.2 Satz 2 auch für die Hochschulen gilt, vor, dass im Beurteilungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes gelten, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssen als nicht behinderte Menschen. Nr. 12.2.1. dieser Richtlinie bestimmt wiederum, dass eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf.
52Nach alledem sind behinderungsbedingte Einschränkungen - soweit sie sich dort auswirken - jedenfalls bei den Beurteilungsmerkmalen zu berücksichtigen, die die Quantität der Arbeitsleistung erfassen,
53vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020
54- 6 B 1120/19 -, NWVBl. 2020, 376 = juris Rn. 11,
55hier also insbesondere beim Merkmal „Arbeitsmenge“. Dabei geht es jedoch nicht um eine pauschale Aufwertung sämtlicher Leistungen aufgrund der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden; die Pflicht zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung muss mit anderen Worten nicht zwangsläufig zur Vergabe günstigerer Einzelnoten bzw. zu einem besseren Gesamturteil führen.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020
57- 6 B 1120/19 -, a. a. O. Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, IÖD 2015, 158 = juris Rn. 26.
58Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung des Beurteilers mit der Frage, ob und inwieweit sich die Behinderung auf die Leistung des zu Beurteilenden überhaupt ausgewirkt hat. Dies setzt naturgemäß voraus, dass sich der Beurteiler über die beim zu Beurteilenden vorliegenden Leistungseinschränkungen hinreichende Kenntnisse verschafft. Hierfür kommt, wenn die Einschränkungen nicht auf der Hand liegen, nach Auffassung des Senats zuvörderst und zunächst ein Gespräch mit dem Betroffenen selbst bzw. mit der Schwerbehindertenvertretung in Betracht.
59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2021 - 6 B 1109/20 -, juris Rn. 17, und vom 28. Januar 2020
60- 6 B 1120/19 -, a. a. O. Rn. 21; OVG MV, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, NordÖR 2003, 462 = juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, a. a. O. Rn. 32.
61Dem entspricht es, dass gemäß Nr. 8.4 Abs. 3 Satz 1 BRL n. F. im Beurteilungsvorgespräch zwischen den Beteiligten festgestellt werden soll, ob eine durch die Behinderung bedingte Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat.
62Sodann muss der Dienstherr auf der Grundlage der festgestellten behinderungsbedingten Auswirkungen in einem nächsten Schritt entscheiden, ob diese die Vergabe einer gehobenen Benotung bei den Einzelmerkmalen und damit unter Umständen auch ein besseres Gesamturteil erfordern.
63Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2021 - 6 B 1109/20 -, a. a. O. Rn. 17, und vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, a. a. O. Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, a. a. O. Rn. 26 ff.
64Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin die Leistungseinschränkungen hinreichend ermittelt (aa) und bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auch hinreichend berücksichtigt (bb).
65aa) Die Antragsgegnerin hat die Leistungseinschränkungen des Antragstellers hinreichend ermittelt.
66Für den Beurteilungszeitraum 2. März 2015 bis 1. Dezember 2018 ist dem Antragsteller zunächst die - mit Schreiben vom 4. März 2020 aufgehobene - Regelbeurteilung vom 28. Februar 2019 erteilt worden. Zuvor hat am 5. Dezember 2018 ein Beurteilungsgespräch stattgefunden, an dem neben dem Antragsteller und der Erstbeurteilerin T1. die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, Frau N1. , teilgenommen hat. Auch vor der Erstellung der streitbefangenen Regelbeurteilung hat am 18. Dezember 2019 ein Beurteilungsgespräch stattgefunden, an dem ebenfalls der Antragsteller, Frau T1. und Frau N1. teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Gespräche ist über die behinderungsbedingten Einschränkungen des Antragstellers gesprochen worden. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Erstbeurteilerin vom 16. April 2021 hat der Antragsteller im Rahmen der Gespräche angegeben, er habe den Eindruck, dass die Kollegen und Kolleginnen abschalteten, wenn er spreche. Seine mündliche Ausdrucksfähigkeit sei durch die Erkrankung und die damit einhergehende Schwerbehinderung stark eingeschränkt. Ferner sei die Bewegungsfähigkeit seiner Hand eingeschränkt. Diesbezüglich sehe er sich jedoch mit den ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln gut unterstützt.
67Die Erstbeurteilerin hat unter dem 16. April 2021 weiter erläutert, dass ihr Vorstehendes auch bereits vor den Beurteilungsgesprächen bekannt gewesen sei, auch weil sie beim „Kennenlernen im Jahre 2017 und auch in den vielen Terminen und persönlichen Kontakten (...) sehr offen mit“ der Schwerbehinderung des Antragstellers „umgegangen“ sei und sie „hierzu miteinander persönlich im Austausch gestanden“ hätten.
68Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt dafür, dass seine Behinderung Leistungsminderungen zur Folge gehabt hätte, die der Antragsgegnerin aufgrund defizitärer Ermittlungen verborgen geblieben sind.
69bb) Dass die Antragsgegnerin die ermittelten Leistungseinschränkungen bei der Erstellung der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 unzureichend berücksichtigt hat, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
70Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe eine Sprachbehinderung, unter Berücksichtigung derer das Befähigungsmerkmal „Ausdrucksfähigkeit mündlich“ in den dienstlichen Beurteilungen der vergangenen Jahre immer mit dem höchsten Ausprägungsgrad, jedoch in der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 lediglich mit dem vierthöchsten Ausprägungsgrad bewertet worden sei. Daraus sei zu schließen, dass seine Behinderung nachteilig berücksichtigt worden sei.
71Insoweit lässt der Antragsteller indes bereits außer Acht, dass die der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 zugrunde liegenden BRL n. F. die Bewertung anderer Befähigungsmerkmale vorsehen als die BRL a. F., die den vorhergehenden Beurteilungen zugrunde liegen. Nach den BRL a. F. war u. a. das Befähigungsmerkmal „Ausdrucksfähigkeit mündlich“ zu bewerten. Die BRL n. F. sehen hingegen die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Kommunikationskompetenz“ vor. Hierbei sollen nach den der BRL n. F. beigefügten Beurteilungsbögen, unter deren Verwendung die Beurteilungen zu erfolgen haben (vgl. Nr. 6.3 Abs. 3 BRL n. F.), z. B. der schriftliche und mündliche Ausdruck sowie die Gesprächsführungs- und Moderationstechnik Eingang finden. Das Befähigungsmerkmal „Kommunikationskompetenz“ betrifft mithin nicht allein die mündliche Ausdrucksfähigkeit.
72Unter Hinweis auf Vorstehendes hat die Antragsgegnerin die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Kommunikationskompetenz“ mit dem Ausprägungsgrad D im gerichtlichen Verfahren weiter erläutert. Sie hat ausgeführt, dass diese Bewertung auf deutlichen Schwächen des Antragstellers „im schriftlichen Ausdruck“ und seiner mängelbehafteten Gesprächsführungs- und Moderationstechnik gründe. Gegenüber der Erstbeurteilerin sei es immer wieder zu Beschwerden über den Umgangsstil und die Wortwahl des Antragstellers gekommen. Mehrfach sei ein nicht akzeptabler „Kommandoton“ des Antragstellers kritisiert worden. In der Gesamtschau sei danach die Erstbeurteilerin und dem folgend der Endbeurteiler zur Bewertung des Befähigungsmerkmals „Kommunikationskompetenz“ mit dem Ausprägungsgrad D gekommen. Aufgrund der deutlichen Schwächen des Antragstellers „im schriftlichen Ausdruck“ sei auch das Leistungsmerkmal „Arbeitsgüte“ lediglich mit der Note „4 Punkte“ bewertet worden. Bei diesen Bewertungen sei die Sprachbehinderung des Antragstellers angemessen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.
73Alldem setzt der Antragsteller nichts von Substanz entgegen. Dass seine Selbsteinschätzung in Bezug auf die von der Erstbeurteilerin angeführten Defizite von deren Einschätzung abweicht, ist rechtlich unmaßgeblich.
74c) Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 seine Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum nicht vollständig bzw. unzutreffend erfasst.
75Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, er habe, nachdem die Sachgebietsleiterin C. Anfang des Jahres 2018 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit getreten sei, zusätzlich die Aufgaben der Sachgebietsleitung übernommen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 umfassend erläutert, welche Aufgaben der als Grundsatzsachbearbeiter tätige Antragsteller zu erfüllen hatte und wie ab Januar 2018 die Sachgebietsleitung erfolgt ist. Hiernach hat nicht der Antragsteller, sondern die Dezernentin T1. selbst die kommissarische Sachgebietsleitung übernommen. Der Antragsteller hat sie dabei unterstützt und, wie auch zuvor, (nur) im Sinne einer Abwesenheitsvertretung Aufgaben der Sachgebietsleitung wahrgenommen. Dementsprechend zählte nach der streitbefangenen Regelbeurteilung ausweislich der „Beschreibung der den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht“ zu den Aufgaben des Antragstellers die „Vertretung der Sachgebietsleiterin“.
76d) Soweit der Antragsteller schließlich unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168, geltend macht, bei einem Vergleich der Gesamturteile der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 und der Vorbeurteilung ergebe sich eine Verschlechterung des Gesamturteils um zwei Notenstufen, die in der Beurteilung hätte begründet werden müssen, lässt er bereits außer Acht, dass die Vorbeurteilung auf den BRL a. F. gründet, die für die Bildung des Gesamturteils eine fünfstufige Bewertungsskala vorgesehen haben, und die Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 auf den BRL n. F. basiert, die hierfür eine siebenstufige Bewertungsskala vorsehen, so dass die Gesamturteile der beiden Beurteilungen insoweit nicht unmittelbar vergleichbar sind. Überdies stellt der Antragsteller auch diesbezüglich nicht in Rechnung, dass die BRL n. F. ein neues Beurteilungssystem beinhalten, dass, wie bereits dargestellt, implementiert worden ist, um der in der Vergangenheit eingetretenen Häufung von Beurteilungen im Spitzenbereich entgegenzuwirken und fortan die Eignung der dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen wieder zu gewährleisten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 - 13 K 5718/20 - insoweit angemerkt, dies bedeute letztlich für die zu beurteilenden Beamten in gewisser Weise einen „Neustart“. Dieser hat letztlich auch im Fall des Antragstellers dazu geführt, dass er keine Spitzenbeurteilung mehr erreicht hat. Auf diese Umstände hat die Antragsgegnerin bereits unter dem 2. Oktober 2019 im Klageverfahren 12 K 2817/19 in Bezug auf die dem Antragsteller für den Zeitraum vom 2. März 2015 bis zum 1. Dezember 2018 zunächst erteilte Regelbeurteilung vom 28. Februar 2019 hingewiesen, die inhaltlich der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2020 entspricht. Jedenfalls vor diesem Hintergrund bedurfte es hier nach dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW einer Begründung der Verschlechterung des Gesamturteils nicht.
77e) Keiner Überprüfung bedarf es im vorliegenden Verfahren, ob die Begründung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung des Antragstellers vom 16. Februar 2020 bzw. in der Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 12. Februar 2020 den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen,
78vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, NVwZ 2021, 1608 = juris Rn. 41, vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 65 f., vom 1. März 2018 - 2 C 10.17 -, a. a. O. Rn. 42 ff., vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 11 ff., vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff.,
79genügt. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers oder die Regelbeurteilung der Beigeladenen an einem solchen (bloßen) Begründungsmangel leidet und damit auch die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, erscheint es nicht möglich, dass der Antragsteller bei einer neuen Auswahlentscheidung unter Vermeidung dieses Mangels zum Zuge kommt. Denn die Beigeladene ist in zwei von sechs Leistungsmerkmalen und fünf von sechs Befähigungsmerkmalen besser als der Antragsteller und in den anderen Merkmalen mit dem gleichen Punktwert bzw. Ausprägungsgrad beurteilt worden; ein Merkmal, in dem anders herum der Antragsteller besser bewertet ist als die Beigeladene, gibt es nicht. In Anbetracht dessen kann bei Beachtung eines etwaigen Begründungserfordernisses, bei dem die Einzelbewertungen wie erteilt zugrunde zu legen wären, der Antragsteller kein besseres Gesamturteil erwarten als die Beigeladene und kann die Auswertung der Bewertungen der Einzelmerkmale plausiblerweise nur zur Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen führen.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
81Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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