Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 850/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 4381/20 - gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums S.              vom 29. Oktober 2020 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.


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