Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 192/22
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie das Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO schon im Ansatz verfehlt. Nach Satz 6 dieser Vorschrift prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die fristgerecht dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt wiederum, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.
2Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung lässt allenfalls erkennen, dass die Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 73 der Gemeinde M. jedenfalls an einer Verletzung ihrer Rechte, für unrichtig, genauer schon nur für „zweifelhaft“, halten. Gründe hierfür enthält sie – abgesehen von der plakativen Behauptung, das Bauvorhaben wirke „aufgrund Kubus und Höhe wie ein Fremdkörper und hat eine erdrückende Wirkung“ – nicht, jegliche Auseinandersetzung mit der eingehend begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7-10 des Beschlussabdruckes fehlt. Jenseits dessen ist aber auch nicht ansatzweise objektiv erkennbar, dass die Antragsteller, deren Grundstück nicht an die Vorhabengrundstücke grenzt und deren Wohnhaus mindestens 50 m von den mit einer Höhe von max. 12 m nicht außergewöhnlich hohen Wohngebäuden in südlicher Richtung entfernt liegt, hier in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt sein könnten. Dies änderte sich auch dann nicht, wenn die Vorhaben, wie die Antragsteller offenbar meinen, aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplans im Außenbereich verwirklicht werden sollten.
3Vor diesem Hintergrund kann auch im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob nach Lage der Dinge eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller durch die erteilten Baugenehmigungen so fern liegt, dass es bereits an einer Antrags- oder Klagebefugnis fehlt, wofür hier indes manches sprechen dürfte.
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Antragsteller mit ihrer Klage vom 10. August 2021 und mit ihrem Eilantrag vom 12. Oktober 2021, an dem sie mit der Beschwerde festhalten, gegen drei eigenständige Baugenehmigungen wenden – die eingangs des angefochtenen Beschlusses enthaltene Antragsformulierung ist insoweit offensichtlich fehlerhaft - und mit Blick auf ihren Vortrag für jede der drei Baugenehmigungen im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000,-- Euro angemessen erscheint, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur zur Hälfte anzusetzen war (vgl. zu Einzelheiten den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 E 86/22).
6Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 146 1x
- 2 E 86/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 159 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x