Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 263/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.052,50 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die von der Klägerin betriebene Pensionspferdehaltung erfülle mangels kontinuierlicher und nachhaltiger Gewinnerzielung nicht die Voraussetzungen eines dauerhaft lebensfähigen Betriebes. Auch eine Zulassung des Vorhabens im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da es im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.
4Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Soweit die Klägerin einwendet, die ihr seinerzeit erteilten Baugenehmigungen für die Neuerrichtung eines Offenstalles, einer Bergehalle, eines Bewegungsplatzes sowie einer Hofüberdachung hätten Tatbestandswirkung, sie vermittelten ihrem landwirtschaftlichen Betrieb und den entsprechenden landwirtschaftlichen baulichen Anlagen Bestandsschutz und es sei ein Antrag auf eine echte Änderungsgenehmigung gestellt worden, die mit der Ausgangsbaugenehmigung eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden würde, dringt sie damit nicht durch. Gegenstand des Bauantrags der Klägerin ist ein neues Vorhaben, durch das die bestehende Überdachung in erheblicher Weise erweitert werden soll. Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit eines Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 BauGB sind auch für dieses Vorhaben zu prüfen. Im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB ist Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041 = BRS 63 Nr. 172, m. w. N.
7Die Voraussetzungen einer Privilegierung des in Rede stehenden Vorhabens sind auch mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin, es handele sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form eines Nebenerwerbsbetriebes, sie habe Einstellverträge für acht Pensionspferde vorgelegt, das negative Abschlussergebnis vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 sei auf hohe Rechtsberatungs- und Reparaturkosten zurückzuführen, 2017 sei ein Gewinn erzielt worden, der Heuertrag sei stark schwankend, reicht dafür nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum - auch unter Einbeziehung der geringen Zielzahl von acht Pensionspferden nach dem Betriebskonzept - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nennenswerte Gewinne jemals erzielt worden bzw. zukünftig zu erwarten seien. Dem setzt die Klägerin nichts Substanzielles entgegen.
8Schließlich zieht das Vorbringen der Klägerin, von dem marginalen Vorhaben gehe nicht die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung - insbesondere keine negative Vorbildwirkung - aus, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit im Einzelnen begründet, warum die - einer vornehmlich aus Liebhaberei betriebenen wohnakzessorischen Tierhaltung dienende - geplante Überdachung die bereits bestehende negative Vorbildwirkung für die weitere Bebauung in den Außenbereich hinein und damit eine Zersiedelung noch weiter verstärken würde. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
9Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Antrag zur Änderung einer baulichen Anlage in marginaler, untergeordneter Form geeignet ist, die Bestandskraft, die Tatbestandswirkung und insbesondere den Bestandsschutz der ursprünglich erteilten Baugenehmigung aufzuheben, ist aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich.
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 106.99 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x