Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1676/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen jeweils auf 30.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzustellende Prüfung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt nichts, was eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts veranlasst.
4Nach der zuletzt genannten Vorschrift muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt dabei, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn in der Beschwerdebegründung nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt oder auf dieses Bezug genommen wird oder pauschale/formelhafte Rügen vorgebracht werden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.; ferner Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 f.
6Hiervon ausgehend stellt die fristgemäße Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 8. November 2021) in großen Teilen bereits keinen hinreichenden Bezug zu der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer konkreten Auseinandersetzung mit dieser her. Insoweit fehlt es bereits an Gründen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Dabei ist es angesichts des in der zuvor genannten Vorschrift normierten Darlegungsgrundsatzes, der mit dem in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Vertretungszwang korrespondiert, grundsätzlich nicht Aufgabe des Senats zu untersuchen, ob sich im Wege der Ausdeutung der Beschwerdebegründung möglicherweise ein konkreter Bezug zu der angefochtenen Entscheidung herstellen lässt. Soweit ein solcher Bezug dargelegt wird oder jedenfalls ohne weiteres erkennbar ist, rechtfertigt die Beschwerdebegründung eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht.
7Im Einzelnen (die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Gliederung der fristgemäßen Beschwerdebegründung, d. h. dem Schriftsatz vom 8. November 2021; angeführte Seitenzahlen und Gliederungspunkte beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf diesen Schriftsatz):
8Die vorangestellte, zusammengefasst dargestellte Auffassung der Beschwerde (S. 1 f.) genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt.
9Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Antragsteller unter B.I., mit denen sie auf zwei „Aspekte“ hinweisen, die nach ihrer Auffassung „für den hiesigen Streit von Bedeutung sind“ (S. 3 unten bis S. 6). Unter 1. interpretieren sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. – (juris; im Folgenden: Klimabeschluss) und leiten aus diesem Schlussfolgerungen ab, ohne indes konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen, klar strukturierten und nachvollziehbaren Prüfung dies von Relevanz sein sollte und welche konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dadurch infrage gestellt werden sollten. Soweit sie unter 2. (ab S. 5) die Auffassung äußern, dass die Grundabtretung schon daran scheitern müsse, dass ein konkretes Vorhaben im Sinne von § 77 BBergG (derzeit) nicht klar bestimmt und deshalb eine verbindliche Gesamtabwägung auf dieser Grundlage nicht möglich sei, findet eine konkrete Auseinandersetzung mit dem, was das Verwaltungsgericht zum einen zu § 77 BBergG (ab S. 12, zweiter Absatz, des angefochtenen Beschlusses) und zum anderen zur Gesamtabwägung (ab S. 36 des angefochtenen Beschlusses) ausgeführt hat, nicht statt. Insbesondere zeigen die Antragsteller nicht konkret auf, dass die zuvor in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind, weil sie von einem falschen Vorhaben ausgehen, oder sie unverständlich und nicht nachvollziehbar sind, weil offen bleibt, in Bezug auf welches konkrete Vorhaben sie erfolgt sind. Lediglich ergänzend ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das, was die Antragsteller zur fehlenden Bestimmtheit des konkreten Vorhabens vortragen, auch aus sich heraus nicht schlüssig erscheint. Sie meinen mit Bezug auf den Braunkohlenplan und den Rahmenbetriebsplan, dass sich mit der Leitentscheidung der nordrhein-westfälischen Landesregierung aus dem Jahr 2016 die energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Grundlagen für den Tagebau Garzweiler geändert hätten und daher der Braunkohlenplan derzeit überarbeitet werde. Beides trifft zwar zu, hat aber mit der Konkretisierung des Vorhabens als solchem, wie sie sich offensichtlich aus dem bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan und dem vom Antragsgegner zugelassenen – weiter konkretisierenden – aktuellen Hauptbetriebsplan 2020-2022 ergibt, nichts zu tun. Selbst wenn man der zuvor genannten Leitentscheidung, nach der ein bestimmter Teil der sich aus dem Rahmenbetriebsplan ergebenden Abbaufläche nicht mehr in Anspruch genommen werden soll, unmittelbare Relevanz hinsichtlich des Vorhabens beimäße, änderte dies an der angenommenen Konkretisierung nichts, weil dann eben auf die sich aus dem Rahmenbetriebsplan ergebende Abbaufläche, reduziert um den sich aus der Leitentscheidung ergebenden Teil, abzustellen wäre. Die anschließend von den Antragstellern sinngemäß geäußerte Auffassung, „ob“ und „wie“ der Weiterführung des Tagebaus Garzweiler seien nicht absehbar, weil es an der verlässlichen „Ermittlung und Festlegung einer auch mit Blick auf das Klimaschutzgebot plausiblen Abbaumenge“ fehle, hat unmittelbar nichts mit der Konkretisierung des Vorhabens zu tun.
10Auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter B.III.1. zur Antragsbefugnis kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht eine solche jedenfalls im Ergebnis nicht in Abrede gestellt hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsbefugnis der Antragsteller, die sie unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung daraus ableiten, als Mieter von Wohnungen ein diesbezügliches Besitzrecht zu haben, keinesfalls so unzweifelhaft erscheint, wie es die Beschwerdebegründung darstellt. Zum einen gab es, wie sich aus den vorgelegten Mietverträgen ergibt, jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Zuzugs nach Lützerath gar keine zu Wohnzwecken nutzbaren Räumlichkeiten in den Häusern Lützerath 9 und 10. Zum anderen zeigt der Zeitpunkt des Zuzugs der Antragsteller in das damals weitgehend unbewohnte, vor der Abbaggerung stehende Lützerath in Verbindung mit dem Aufenthalt in – zumindest zunächst – nicht zu Wohnzwecken geeigneten Gebäuden, dass die Wohnsitznahme dort mit Sicherheit nicht in erster Linie erfolgte, um gerade einen Wohnbedarf zu decken. Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht fern, im Sinne der von der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, die hier mit dem Abschluss der Mietverträge jeweils erworbene Rechtsposition sei allein begründet worden, um den Antragstellern die für die Führung dieses Verfahrens erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln.
11Das Vorbringen zur (voraussichtlichen) Rechtswidrigkeit der Grundabtretung (B.III.2.a); ab S. 9 der Beschwerdebegründung) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
12Der Absatz unter a) stellt eine vorangestellte Zusammenfassung von aus Sicht der Antragsteller gegebenen Rechtsfehlern des angefochtenen Beschlusses dar, der eine hinreichende Auseinandersetzung mit konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht leistet. Lediglich ergänzend ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich ein offensichtliches Fehl- oder Missverständnis des angefochtenen Beschlusses zeigt, weil die Antragsteller die angenommene fehlende Notwendigkeit der Grundabtretung u. a. daran festmachen, dass der Rahmenbetriebsplan seine Bindungswirkung verloren habe, während das Verwaltungsgericht gar nicht auf eine solche abgestellt hat.
13Die anschließenden Ausführungen zur fehlenden Notwendigkeit der Enteignung (Grundabtretung) dringen ebenfalls nicht durch.
14Schon ihre Schlüssigkeit erscheint fraglich. Jedenfalls nach der Überschrift (S. 9 unten) verneinen die Antragsteller die Notwendigkeit, weil es kein hinreichend bestimmtes Vorhaben im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG gebe. Dazu, ob und wie das damit übereinstimmt, dass die Antragsteller nachfolgend sinngemäß die fehlende Notwendigkeit damit begründen, dass der Rahmenbetriebsplan rechtswidrig sei und seine Bindungswirkung verloren habe, führt die Beschwerdebegründung jedenfalls ausdrücklich nichts aus.
15Was die zuletzt angesprochene Auffassung der Antragsteller anbelangt, geht diese an der Begründung des angefochtenen Beschlusses vorbei. Die Antragsteller nehmen unzutreffenderweise an, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen von § 77 Abs. 2 BBergG allein auf den Rahmenbetriebsplan abgestellt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihnen konkret in Bezug genommenen Seitenzahlen 12/13 des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr zeigt dessen S. 13, zweiter Absatz, deutlich, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit im Sinne von § 77 BBergG vor allem an dem zugelassenen Hauptbetriebsplan 2020-2022 festgemacht hat. Denn die von ihm im letzten Satz des in Bezug genommenen Absatzes angesprochene bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen sich die Antragsteller aufhalten, ab dem 4. Quartal 2021 ergibt sich gerade und in zeitlicher Hinsicht allein aus dem genannten Hauptbetriebsplan. Dabei meint die bergbauliche Inanspruchnahme nichts anderes als die Benutzung der Grundstücke im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 BBergG. Das Abstellen auf den Hauptbetriebsplan deckt sich im Übrigen mit dem letzten Absatz auf S. 12 des angefochtenen Beschlusses, in dem das Verwaltungsgericht zugelassenen Betriebsplänen, zu denen unzweifelhaft Hauptbetriebspläne gehören, eine indizielle Bedeutung dahingehend zuschreibt, dass die planmäßige Führung des Gewinnungsbetriebs einer technisch sachgemäßen Betriebsführung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG entspricht.
16Vgl. zur Konkretisierung eines Vorhabens durch zugelassene Betriebspläne OVG Bbg., Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00 –, juris, Rn. 27 bis 29.
17Soweit das Verwaltungsgericht in dem zuvor in Bezug genommenen zweiten Absatz auf S. 13 des angefochtenen Beschlusses ferner auf eine Leitentscheidung der nordrhein-westfälischen Landesregierung aus dem Jahr 2016, den Braunkohlenplan Garzweiler II aus dem Jahr 1995 und den Rahmenbetriebsplan Bezug genommen hat, wird damit der größere oder weitere planungsrechtliche und politische Rahmen beschrieben, in den sich der Hauptbetriebsplan einfügt. Das ändert indes nichts daran, dass es die nach § 77 Abs. 1 und 2 BBergG maßgebliche Notwendigkeit der Benutzung der Grundstücke in erster Linie an dem Hauptbetriebsplan festgemacht hat, zumal die Leitentscheidung und der Braunkohlenplan keine Betriebspläne im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind. Schließlich lässt sich die Frage einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG, wenn es um die Benutzung bestimmter einzelner Grundstücke geht, besser auf der Ebene eines Hauptbetriebsplans beantworten als auf Rahmenbetriebsplanebene. Soweit der Rahmenbetriebsplan dadurch im Rahmen von § 77 BBergG quasi ausgeblendet wird, ist das ohne Relevanz, weil dies nicht bedeutet, dass er im Rahmen der Prüfung der weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Grundabtretung keine Rolle spielt. So weisen die Antragsteller sinngemäß zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auf den Seiten 23/24 und 32 des angefochtenen Beschlusses auf den Rahmenbetriebsplan abgestellt habe. Da sich die dortigen Ausführungen jedoch nicht zu § 77 BBergG verhalten, kann aus ihnen nicht der Schluss gezogen werden, das Verwaltungsgericht habe die Notwendigkeit im Sinne der zuvor genannten Vorschrift tragend an dem Rahmenbetriebsplan festgemacht.
18Vor diesem Hintergrund werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Grundabtretung im Sinne von § 77 BBergG nicht dadurch infrage gestellt, dass die Antragsteller meinen, der Rahmenbetriebsplan sei rechtswidrig und habe seine Bindungswirkung verloren. Auch unabhängig davon greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn die Antragsteller haben nichts Konkretes dazu vorgetragen, warum der Rahmenbetriebsplan rechtswidrig sein und im Hinblick auf welches Tatbestandsmerkmal welcher Vorschrift es auf die (unterstellte) Rechtswidrigkeit ankommen sollte. Im gesamten Abschnitt befassen sie sich vielmehr einzig mit dem angeblichen Entfall der Bindungswirkung aufgrund von Änderungen in den „Rahmenbedingungen“ des Tagebaus, ohne indes Ausführungen dazu zu machen, warum dies – wie anscheinend von ihnen angenommen – eine Rechtswidrigkeit des Rahmenbetriebsplans bedingen sollte. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Frage der Bindungswirkung von Betriebsplänen im Rahmen von § 77 BBergG offen gelassen (vgl. den vorletzten Absatz auf S. 12 des angefochtenen Beschlusses), also auch für den von ihm im Wesentlichen als maßgeblich erachteten Hauptbetriebsplan nicht angenommen.
19Angesichts des Vorstehenden kommt es an dieser Stelle auch nicht auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung an, die sich zum Verlust der Bindungswirkung des Rahmenbetriebsplans aufgrund der seit seinem Erlass eingetretenen Änderungen der Sachlage verhalten und aus denen im Ergebnis abgeleitet wird, es bestehe ein Änderungs-/Anpassungsbedarf hinsichtlich des Braunkohlenplans und des Rahmenbetriebsplans, der bisher nicht umgesetzt sei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht ergibt, dass der aktuelle Hauptbetriebsplan, auf den das Verwaltungsgericht, wie aufgezeigt, im Rahmen von § 77 BBergG maßgeblich abgestellt hat, durch den von den Antragstellern bezüglich des Braunkohlenplans und des Rahmenbetriebsplans gesehenen Änderungs-/Anpassungsbedarf infrage gestellt wird. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht mit den von den Antragstellern zitierten und kritisierten Ausführungen auf S. 13 des angefochtenen Beschlusses zur planerischen Überholung bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht. Die Antragsteller fehlinterpretieren diese Ausführungen als (allein) auf den Rahmenbetriebsplan bezogen.
20Die daran anknüpfende Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei den sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 – (juris; im Folgenden: Garzweiler-Urteil) ergebenden Anforderungen für die einer Enteignung vorausgehenden Planungs- und Abwägungsschritte nicht gerecht geworden, geht schon deshalb ins Leere. Im Übrigen ist nicht verständlich, was diese Kritik mit den zuvor zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu tun hat, die sich allein zur Notwendigkeit der Grundabtretung im Sinne von § 77 BBergG verhalten.
21Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der von den Antragstellern zitierten Randnummer 281 des Garzweiler-Urteils nicht entnehmen lässt, dass „der Entscheidungsprozess ausgehend von der abstrakten Ebene der Leitentscheidung bis zur konkreten Zulassungsentscheidung zu erfolgen“ hat. Insbesondere der Begriff „Leitentscheidung“ taucht in der Randnummer nicht auf. Dies gilt auch für den Begriff „Ausführungsplanung“, zu dem sich die Antragsteller nachfolgend verhalten. Deren Ausführungen deuten im Übrigen darauf hin, dass sie die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Randnummer geforderte hinreichend präzise gesetzliche Gemeinwohlbestimmung hier in den zuvor angesprochenen Leitentscheidungen der nordrhein-westfälischen Landesregierung sehen, was offensichtlich unzutreffend ist, weil es sich bei diesen unzweifelhaft nicht um gesetzliche Bestimmungen handelt. Schließlich kann der ferner von den Antragstellern zitierten Randnummer 298 des Garzweiler-Urteils auch nicht ansatzweise eine, wie die Antragsteller meinen, „rechtliche Abgrenzung zwischen einer übergeordneten Leitentscheidung und der konkreten Betriebsplanebene“ entnommen werden. Die Randnummer verhält sich weder zu einer (übergeordneten) Leitentscheidung noch zu einer (konkreten) Betriebsplanebene. Erneut entsteht der Eindruck, als setzten die Antragsteller eine Leitentscheidung mit der in der Randnummer behandelten (gesetzlichen) Konkretisierung eines Gemeinwohlziels durch § 79 Abs. 1 BBergG gleich. Zusammengefasst sind diese sowie die daran anknüpfenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlicht unverständlich. Deshalb ergibt sich daraus – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft „die Notwendigkeit einer Bedarfsprognose (unter Verweis auf die vermeintliche Planmäßigkeit der Fortführung) verneint“ hat. Im Übrigen sind die von den Antragstellern auf S. 14 der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft. Wenn der auf das Zitat folgende, von den Antragstellern nicht zitierte Satz mit einbezogen wird, hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass selbst wenn Planungen zeitnah aufgrund einer Bedarfsprognose anzupassen wären, es nichts daran änderte, dass die Grundabtretung für eine Fortführung entsprechend der noch geltenden Planungen des Tagesbaus Garzweiler II im Sinne des § 77 Abs. 2 BBergG notwendig sei. Dies ist umso mehr nachvollziehbar und zutreffend, wenn berücksichtigt wird, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der zuvor genannten Vorschrift auch und gerade auf den Hauptbetriebsplan abgestellt hat. Dass Zweifel bestehen, ob ein Bedarf für die Braunkohlemenge besteht, die aufgrund des aktuell geltenden Hauptbetriebsplans abgebaut werden darf, legen die Antragsteller nicht dar.
22Die folgenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu Bedarfsprognosen und alternativen Abbauführungen sind nach dem Vorstehenden irrelevant, weil sie jedenfalls keine zutreffende Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennen lassen und darstellen. Dies gilt insbesondere auch für die abstrakten und kaum verständlichen Ausführungen zu einer Grundentscheidung in Form der Leitentscheidungen 2016 und 2021, die „über die Planungsebenen hinweg weiter konkretisiert und abgewogen werden“ müsse, zumal die Antragsteller wiederum verkennen, dass das das Vorhaben „rechtfertigende“ Gemeinwohlziel gesetzlich durch § 79 Abs. 1 BBergG festgelegt wird und nicht durch die Leitentscheidungen.
23Schließlich bestätigt die Zusammenfassung (S. 17, dritter Absatz) ein Fehlverständnis sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch von § 77 Abs. 2 BBergG. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, keine Betriebsplanung mit Bindungswirkung angenommen. Ferner verhält sich die zuvor genannte Vorschrift nicht zur Bindungswirkung von Betriebsplänen und hängt die Annahme der Notwendigkeit der Grundabtretung im Sinne von § 77 BBergG nicht davon ab, dass der Gewinnungsbetrieb (Abs. 1) bzw. das Vorhaben (Abs. 2) durch Betriebspläne mit Bindungswirkung konkretisiert wird.
24Die Ausführungen unter „(2) Keine Allgemeinwohldienlichkeit, Leitentscheidung verstößt gg. Art. 20a GG“ (S. 17 bis 32 der Beschwerdebegründung) beziehen sich vom Grundsatz her auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Grundabtretung, insbesondere zum Vorliegen eines Gemeinwohlziels im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG, was sich aus der Bezugnahme auf die Seiten 15 bis 22 des angefochtenen Beschlusses ergibt. Die dortigen Ausführungen werden durch die Beschwerdebegründung jedoch nicht infrage gestellt.
25Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß zusammengefasst zu § 79 Abs. 1 BBergG ausgeführt, dass mit der Vorschrift, wie von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gefordert, unter Einbeziehung der Leitentscheidungen ein hinreichend konkretes, die Enteignung legitimierendes Gemeinwohlziel bestimmt worden sei, nämlich die Versorgung des Energiemarkts mit Braunkohle, den Leitentscheidungen komplexe energiepolitische Grundentscheidungen zugrunde lägen, die gerichtlich nur beschränkt überprüfbar seien, eine Überprüfung insbesondere auch mit Blick auf Art. 20a GG nicht ergebe, dass das festgelegte Gemeinwohlziel verfassungsrechtlichen Wertungen widerspreche, und sich auch aus dem Klimabeschluss nichts anderes ergebe. Dabei hat es umfangreiche Ausführungen zum Maßstab für die Überprüfung energiepolitischer Grundentscheidungen gemacht und begründet, warum sich aus dem Klimabeschluss kein Gebot einer unmittelbaren bzw. gegenüber den bisherigen gesetzlichen Planungen zumindest vorzeitigen Beendigung gerade des Braunkohleabbaus bzw. der Braunkohleverstromung ergebe, selbst wenn im Hinblick auf ein einzelnes CO2 emittierendes Vorhaben die Einhaltung/Erreichung der Klimaziele des Pariser Übereinkommens zu prüfen wäre (vgl. ab S. 19 unten des angefochtenen Beschlusses).
26Dem stellen die Antragsteller lediglich pauschal die Behauptung gegenüber, der Tagebau Garzweiler sei nicht aus Gründen des Allgemeinwohls zulässig, weil „die zugrunde gelegten Leitentscheidungen und § 48 KVBG gegen das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG“ verstießen. Dies geht über (pauschale) Ergebniskritik nicht hinaus und stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar. Dieser hat im Übrigen § 48 Abs. 1 KVBG ausdrücklich keine Relevanz beigemessen (vgl. S. 16, erster Absatz). Soweit die Antragsteller sodann den angenommenen Verstoß gegen Art. 20a GG sinngemäß dahingehend konkretisieren, dass bei der Freisetzung des in der Lagerstätte vorhandenen CO2 die Einhaltung der sich aus Art. 20a GG in Verbindung mit dem Übereinkommen von Paris und § 1 Satz 3 KSG ergebenden Temperaturschwelle jedenfalls unplausibel sei, negiert das schlicht die Ausführungen auf S. 20 des angefochtenen Beschlusses dazu, weshalb im Hinblick auf ein einzelnes CO2 emittierendes Vorhaben die Feststellung, es stehe der Einhaltung/Erreichung der Klimaziele des Pariser Übereinkommens entgegen, kaum getroffen werden könne. Soweit die Antragsteller dem sinngemäß entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe die alle Staatsgewalten treffende Verpflichtung, die Einhaltung des Klimaschutzgebots aus Art. 20a GG nicht unplausibel werden zu lassen, fälschlicherweise außer Acht gelassen, greift das nicht durch, weil es schon im Ansatz an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Diese beziehen sich nicht darauf, wie die Staatsgewalten die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG und das sich aus dieser abgeleitete Klimaschutzgebot zu berücksichtigen haben. Sie betreffen vielmehr den Maßstab, der für die Überprüfung von energiepolitischen Grundentscheidungen gilt, die ein Gemeinwohlziel im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG konkretisieren, und besagen im Ergebnis lediglich, dass es für die Bejahung der Verfassungsmäßigkeit dieser Grundentscheidungen im Hinblick auf Art. 20a GG nicht isoliert darauf ankommt, welchen Anteil des nationalen CO2-Restbudgets ein einzelnes CO2 emittierendes Vorhaben verbraucht, sondern die schwierigen Allokations- und Prognosefragen bei der Ausgestaltung des Klimaschutzinstrumentariums durch den Gesetzgeber im Rahmen einer ganzheitlichen Energie- und Klimaschutzpolitik zu entscheiden sind.
27Mit Blick darauf sind die folgenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung sämtlich irrelevant, weil sie den zuvor dargestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der konkret ein Gemeinwohlziel im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG betrifft, verkennen oder außer Acht lassen und ihn dementsprechend nicht infrage stellen. Welche konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ansonsten mit dem umfangreichen Vorbringen zu Art. 20a GG und dem Klimabeschluss infrage gestellt werden sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
28So erschließt sich nicht, welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemeint sind, soweit die Antragsteller diesem einen falschen Prüfungsmaßstab unterstellen. Der anschließende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, „die nach dem BVerfG an eine Überprüfung der Einhaltung des Klimaschutzgebotes zu stellen sind“, unbeachtet gelassen, hilft diesbezüglich nicht weiter, weil nicht konkretisiert wird, welche Anforderungen dies genau sein sollten, und damit erst recht nicht ersichtlich ist, dass es sich um solche handelte, die bei der Prüfung eines verfassungsmäßigen Gemeinwohlziels im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG relevant wären. Mangels verständlicher Darstellung, welcher Maßstab im Rahmen der zuvor genannten Vorschrift nach Auffassung der Antragsteller gelten sollte und welche Anforderungen insoweit zu beachten wären, ist der anschließende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe „stattdessen den Nachweis einer „zwingenden Erforderlichkeit“ (S. 21) der Reduktion der Restfördermengen gefordert“, nicht verständlich (ähnlich S. 25, vorletzter Absatz, der Beschwerdebegründung). Dies gilt auch deshalb, weil die damit in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 21 unten, 22 oben des angefochtenen Beschlusses, insbesondere soweit sie sich zu Restfördermengen verhalten, offensichtlich nicht Teil der Prüfung eines vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Maßstabs sind, sondern sich dieses an besagter Stelle mit erstinstanzlichem Vorbringen der Antragsteller und einem von ihnen in Bezug genommenen DIW-Gutachten auseinandersetzt. Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht auf S. 20 des angefochtenen Beschlusses auf eine Restfördermenge eingegangen ist.
29Die in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Restfördermengen geäußerte und an diese anknüpfende Auffassung der Antragsteller, damit habe das Verwaltungsgericht den durch den Klimabeschluss vorgegebenen Maßstab einer Plausibilitätsprüfung für die Einhaltung des Klimaschutzgebots verkannt, ist nach dem Vorstehenden schlicht unverständlich. Das gilt zudem deshalb, weil der vermeintliche Maßstab einer Plausibilitätsprüfung auch nicht ansatzweise schlüssig aus dem Klimabeschluss hergeleitet wird. Eine diesbezüglich konkrete Befassung mit diesem findet nicht statt. Zwar gebrauchen die Antragsteller selbst zwei Mal das Wort „unplausibel“ (S. 17, vorletzter Absatz, und S. 18 oben), zeigen aber nicht auf, dass dies mit bestimmten Ausführungen im Klimabeschluss korrespondierte. Zwar taucht in dessen Rn. 218 der Begriff „Plausibilitätskontrolle“ auf. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine – an wen auch immer gerichtete und wie auch immer konkret anzustellende – Forderung des Bundesverfassungsgerichts, sondern es wird lediglich die Feststellung der Bundesregierung wiedergegeben, „dass der Budgetansatz zur Plausibilitätskontrolle geeignet sei“.
30Selbst wenn man das, was die Antragsteller als Maßstab bezeichnen, als zutreffend unterstellt, legen sie nicht dar, dass dies gerade relevant wäre im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht im Rahmen von § 79 Abs. 1 BBergG zugrunde gelegten Maßstab für die Überprüfung energiepolitischer Grundentscheidungen, die ein Gemeinwohlziel im Sinne der Vorschrift konkretisieren. Eine solche Darlegung leisten die Antragsteller mit ihrer Forderung, das Verwaltungsgericht hätte das Garzweiler-Urteil und den Klimabeschluss „bei seiner Entscheidung zusammenführen müssen“, schon deshalb nicht, weil nicht erläutert wird, was genau mit „zusammenführen“ gemeint ist. Soweit sie anschließend eine Berücksichtigung „der durch die Leitentscheidung 2016 angelegten Emissionsmenge“ im Wege einer Plausibilitätsprüfung fordern und dies als Maßstab ansehen, gibt dies für eine wie auch immer geartete Zusammenführung nichts her. Soweit das überhaupt einen Bezug zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat, ergibt sich daraus lediglich, dass die Antragsteller meinen, entgegen dem Verwaltungsgericht sei doch eine weitergehende, auf das einzelne Vorhaben bezogene Emissionsbetrachtung im Sinne einer – wie auch immer gearteten – Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Einhaltung von Klimaschutzzielen anzustellen. Damit dringen sie indes nicht durch, weil eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Maßstab für die Überprüfung energiepolitischer Grundentscheidungen, insbesondere dazu, dass unabhängig von einer über die schwierigen Allokations- und Prognosefragen entscheidenden Ausgestaltung des Klimaschutzinstrumentariums durch den Gesetzgeber die Feststellung, einzelne Vorhaben stünden der Einhaltung/Erreichung der Klimaziele des Pariser Übereinkommens entgegen, kaum getroffen werden könne (ab S. 20 des angefochtenen Beschlusses), auch an dieser Stelle nicht stattfindet. Im Ergebnis stellen die Antragsteller lediglich einen anderen, im Übrigen nicht schlüssig hergeleiteten (vermeintlichen) Maßstab in den Raum, ohne die Fehlerhaftigkeit des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstabs aufzuzeigen.
31Dies gelingt ihnen auch nicht mit den nachfolgenden Ausführungen zum Garzweiler-Urteil und dem Klimabeschluss. Soweit sie das Garzweiler-Urteil zitieren, bestätigt das den vom Verwaltungsgericht angenommenen Maßstab, dass energiepolitische Grundentscheidungen nur darauf überprüft werden können, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinbar sind mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie sich für den hier in Rede stehenden Kontext aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergeben. Die Antragsteller weisen selbst zutreffend darauf hin (S. 19 oben), dass dies nach dem Garzweiler-Urteil auch und gerade für eine Grundentscheidung betreffend die Sicherstellung der Energieversorgung gilt. Die anschließenden Ausführungen zum Klimabeschluss geben nichts her, was an dem zuvor dargestellten Maßstab etwas änderte oder ihn ergänzte. Dies gilt für die von den Antragstellern geäußerte Auffassung, im Klimabeschluss werde „die existenzielle Bedeutung des Klimaschutzes betont und zugleich erläutert, dass und wie die Einhaltung des Klimaschutzgebotes zu überprüfen ist“, schon deshalb, weil die Antragsteller nichts zum „wie“ der Überprüfung der Einhaltung des Klimaschutzgebots mitteilen und auch keine bestimmte Stelle des Klimabeschlusses angeben, an der sich nähere diesbezügliche Angaben finden ließen. Dass der Klimabeschluss (unterstellt) überhaupt etwas zum „wie“ der Überprüfung der Einhaltung des Klimaschutzgebots beinhaltet, bedeutet nicht zugleich, dass dieses (von den Antragstellern nicht näher Dargestellte) zugleich Relevanz für den zuvor genannten, vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab hat. Der zutreffende Hinweis der Antragsteller, dass nach Randnummer 198 des Klimabeschlusses sich die Verpflichtung zu effektivem Klimaschutz an den Staat und nicht allein an den Gesetzgeber richte, gibt zum „wie“ der Überprüfung der Einhaltung des Klimaschutzgebots ebenfalls nichts her und hat dementsprechend ebenfalls keine Relevanz im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab.
32Soweit die Antragsteller anschließend dem Verwaltungsgericht „widersprechen, wenn es auf S. 20 des angefochtenen Beschlusses die Verantwortung für die Einhaltung der Temperaturschwellen allein dem Gesetzgeber überantworten will“, ist diese Kritik unberechtigt. Zunächst ist auf der in Bezug genommenen Seite des angefochtenen Beschlusses nicht von der „Einhaltung der Temperaturschwellen“ die Rede. Darüber hinaus werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich sehr verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt. Anknüpfend an seine ausführliche Begründung dazu, dass im Rahmen der Überprüfung der energiepolitischen Grundentscheidungen im Hinblick auf Art. 20a GG kaum auf einzelne CO2 emittierende Vorhaben bezogen festgestellt werden könne, ob sie dem Erreichen der Klimaziele entgegenstünden, hat es tatsächlich auf S. 20, letzter Absatz, des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:
33„Die sich in der Folge notwendigerweise ergebenden schwierigen Allokations- und Prognosefragen bei der Ausgestaltung des Klimaschutzinstrumentariums, in deren Rahmen verschiedene Grundrechtspositionen sowohl aktuell als auch intertemporal in Ausgleich zu bringen sind, sind vor diesem Hintergrund auch von Verfassungs wegen noch nicht durch einzelvorhabenbezogene Gerichtsentscheidungen, sondern durch den Gesetzgeber im Rahmen einer ganzheitlichen Energie- und Klimaschutzpolitik zu entscheiden, die in ihrer Gesamtheit den vorstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten muss.“
34Diese Ausführungen lassen gerade mit Blick auf den Klimabeschluss, der in Randnummer 205 auf die besondere Bedeutung der Gesetzgebung für die Konkretisierung des Gehalts des Art. 20a GG hinweist und insoweit von einer „Konkretisierungsprärogative“ spricht, sowie in Randnummer 207, Satz 2, betont, es sei grundsätzlich „auch nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorhaben abzuleiten“, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausschließen oder in Abrede stellen, dass die Verpflichtung zu effektivem Klimaschutz auch die anderen Staatsgewalten trifft. Schließlich verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, ob und wie die sinngemäße Auffassung der Antragsteller, bei der Überprüfung energiepolitischer Grundentscheidungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG seien auch einzelne (emissionsintensive) Unternehmungen in den Blick zu nehmen, mit den zuletzt zitierten Ausführungen aus dem Klimabeschluss zu vereinbaren sein sollte.
35Soweit die Antragsteller anschließend eine „danach gebotene Plausibilitätsprüfung“ postulieren und umfangreiche Ausführungen (S. 19, vorletzter Absatz, bis S. 32, dritter Absatz) zu einer solchen machen, ist dies irrelevant. Abgesehen davon, dass die für erforderlich gehaltene Plausibilitätsprüfung nach dem Vorstehenden schon keinen schlüssig hergeleiteten Maßstab darstellt, handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, was die Antragsteller indirekt selbst einräumen, wenn sie feststellen, dass das Verwaltungsgericht keine Plausibilitätsprüfung mit Blick auf Art. 20a GG vorgenommen habe (S. 32, zweiter Absatz). Relevanz im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss hätten die Ausführungen zur Plausibilitätsprüfung nur, wenn die Antragsteller dargelegt hätten, dass diese Prüfung auch in Ansehung des Maßstabs, den das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Vorliegens eines verfassungsmäßigen Gemeinwohlziels im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG angewendet hat, geboten gewesen wäre, weil der angewendete Maßstab entweder unzutreffend oder jedenfalls entsprechend ergänzungsbedürftig ist. Diesbezügliche schlüssige Ausführungen finden sich in der Beschwerdebegründung indes nicht.
36Die im Rahmen der zuvor behandelten Ausführungen zu einer Plausibilitätsprüfung von den Antragstellern geübte Kritik (S. 32, zweiter Absatz), das Verwaltungsgericht scheine „auf S. 20/21 zu Unrecht den Fokus auf den Hauptbetriebsplan statt den sonst angeführten Rahmenbetriebsplan (S. 34) verschieben zu wollen“, greift schon deshalb nicht durch, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt. Die Antragsteller suggerieren, das Verwaltungsgericht habe an der in Bezug genommenen Stelle erstmalig/allein auf den Hauptbetriebsplan abgestellt, was nach den vorstehenden Ausführungen zu § 77 BBergG offensichtlich nicht zutrifft. Darüber hinaus erläutern die Antragsteller nicht hinreichend, was an der vermeintlichen Fokusverschiebung fehlerhaft sein sollte. Soweit sie aus dieser ableiten, das Verwaltungsgericht habe damit verkannt, „dass hier die Allgemeinwohldienlichkeit der Enteignung iSd. Art. 14 Abs. 3 GG und damit die Vereinbarkeit der konkretisierenden Leitentscheidungen 2016/2021 und § 48 KVBG mit Art. 20a GG und den Grundrechten zu prüfen sind“, ist das unverständlich, weil das Verwaltungsgericht unzweifelhaft im Rahmen von § 79 BBergG geprüft hat, ob die energiepolitischen Grundentscheidungen zugunsten der Braunkohleverstromung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar bzw. nicht offensichtlich unvereinbar sind.
37Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einer fehlerhaften Abwägung (S. 32 bis 40) greifen ebenfalls nicht durch.
38Das gilt zunächst für den sinngemäßen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der vom Antragsgegner im Grundabtretungsbeschluss angestellten Gesamtabwägung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt.
39Soweit die Antragsteller eingangs ihrer diesbezüglichen Ausführungen einen vom Verwaltungsgericht gewählten Maßstab annehmen, mit dem ihnen (den Antragstellern) aufgegeben worden sei, die zwingende Erforderlichkeit einer konkreten Reduktionsmenge nachzuweisen, ist das bereits insofern unverständlich, als damit kein Maßstab für die Überprüfung der Gesamtabwägung bezeichnet wird. Auch ansonsten greift der Vorwurf eines fehlerhaften Maßstabs nicht durch.
40Die von den Antragstellern zitierten Ausführungen von S. 35 des angefochtenen Beschlusses belegen keinen falschen Maßstab. Zunächst ergibt sich aus den Ausführungen nicht, dass das Verwaltungsgericht die mit dem Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners getroffene Entscheidung nicht als gebundene Entscheidung angesehen hat. Soweit es gleichwohl die gerichtliche Überprüfung als beschränkt angesehen und sich diesbezüglich auf allgemeine Grundsätze berufen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen der Antragsteller ist nämlich nicht offen geblieben, welche allgemeinen Grundsätze gemeint sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
41BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 6.84 –, juris, Rn. 21,
42welche sich im Übrigen gerade zu einer einer bergrechtlichen Grundabtretung vergleichbaren, an Art. 14 Abs. 3 GG zu messenden Enteignungsentscheidung einer Behörde verhält. Im Übrigen sind auch darüber hinaus gerichtliche Kontrollrestriktionen in (anderen) Fällen gebundener behördlicher Entscheidungen anerkannt.
43Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23.03 –, juris, Rn. 36 Satz 2, 4 und 5.
44Die von den Antragstellern zitierten Ausführungen aus dem Garzweiler-Urteil (Rn. 217 f., nicht, wie angegeben, „218, 219“) geben nichts dafür her, dass die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der – zusammengefasst – auch bei grundsätzlich gerichtlich voll zu überprüfenden gebundenen behördlichen Entscheidungen die gerichtliche Prüfung im Fall von bestimmten, den behördlichen Entscheidungen innewohnenden Elementen – hier die (nachzuvollziehende) Gesamtabwägung – gewissen Einschränkungen unterliegt, nicht mehr herangezogen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Rn. 234 des Garzweiler-Urteils, dass es gerichtlicherseits ausreicht, die behördliche Gesamtabwägung, so sie denn, wie hier, angestellt wurde, nachzuvollziehen. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht mit den von den Antragstellern zitierten Ausführungen bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht.
45Die anschließenden Ausführungen der Antragsteller zu einer ihrer Ansicht nach erforderlichen Plausibilitätsprüfung anhand eines vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (im Folgenden: SRU) ermittelten nationalen Budgets haben nichts mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der vom Antragsgegner vorgenommenen Gesamtabwägung zu tun und zeigen somit keinen falschen Maßstab auf. Bei wohlwollender Interpretation der Beschwerdebegründung machen die Antragsteller damit geltend, dass die (Gesamt-)Abwägung, was die Bewertung/Gewichtung des sich aus Art. 20a GG ergebenden Belangs des Klimaschutzes anbelangt, fehlerhaft sei, eben weil die von ihnen diesbezüglich für erforderlich erachtete Plausibilitätsprüfung unterblieben sei. Auch damit dringen sie nicht durch.
46Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller die von ihnen für erforderlich erachtete Plausibilitätsprüfung – soweit verständlich – bisher bemüht hatten, um die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der energiepolitischen Grundentscheidung zugunsten der Braunkohleverstromung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20a GG infrage zu stellen. Dazu ist bereits im hier Vorstehenden aufgezeigt worden, dass die Beschwerdebegründung keine schlüssige Herleitung einer solchen Prüfung aus dem Klimabeschluss enthält. Eine solche schlüssige Herleitung erfolgt auch an der hier behandelten Stelle der Beschwerdebegründung nicht. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Klimabeschluss – im Rahmen der Überprüfung der energiepolitischen Grundentscheidung – gewürdigt, in dem es seinen Inhalt (überblicksartig zusammengefasst) dargestellt und daraus Schlussfolgerungen gezogen hat, die auch den Budgetansatz des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen (S. 18 mittig ff. des angefochtenen Beschlusses). Angesichts dieser Ausführungen, mit denen sich die Antragsteller an keiner Stelle der Beschwerdebegründung substantiiert auseinandersetzen, kann auch nicht ansatzweise davon die Rede sein, es dränge sich im Hinblick auf die bei einer Grundabtretung vorzunehmende Gesamtabwägung quasi auf, dass nach dem Klimabeschluss die Bewertung/Gewichtung des sich aus Art. 20a GG ergebenden Belangs des Klimaschutzes nur dann fehlerfrei erfolgen könne, wenn die von den Antragstellern für erforderlich erachtete Plausibilitätsprüfung anhand des vom SRU ermittelten nationalen Budgets vorgenommen werde. Indiziell dagegen spricht im Übrigen, dass die Antragsteller keine ihre Auffassung stützende oder teilende Literaturstelle zitieren, obwohl der Klimabeschluss inzwischen in zahlreichen juristischen Abhandlungen – allein bei juris sind bei einem Zugriff am 24. März 2022 63 Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen aufgeführt – besprochen und kommentiert worden ist. Vielmehr finden sich dort Ansätze, die der Auffassung der Antragsteller entgegenstehen. So wird der Klimabeschluss dahingehend interpretiert, dass im Hinblick auf die durch Art. 20a GG aufgegebene Treibhausgasminderungslast und die auch intertemporal gerechte Nutzung des verbleibenden Restbudgets Verteilungsentscheidungen zu treffen seien, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte dem Gesetzgeber oblägen, woraus weiter geschlussfolgert wird, dass es bis zur Festlegung eines vom Gesetzgeber festgelegten Maßstabs nicht Aufgabe der Planungs- und Genehmigungsbehörden oder der Gerichte sei, diese Verteilungsentscheidungen – mittels eigenständiger, den gesetzlichen Maßstab ersetzender Wertungen – zu treffen.
47Siehe Uechtritz/Ruttloff, Der Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 2022, 9 (12, unter 5.).
48Diesbezüglich gehen die Antragsteller selbst davon aus, dass es bisher keinen vom Gesetzgeber festgelegten Maßstab gibt, was in ihrer Formulierung „in Ermangelung einer anderen Festsetzung“ (S. 34, dritten Absatz) sowie darin zum Ausdruck kommt, dass sie als Maßstab auf das vom SRU ermittelte nationale Budget abstellen wollen. Bei genauerer Betrachtung steht das sogar im Widerspruch zum Klimabeschluss. Dieser weist in Rn. 220 ausdrücklich darauf hin, dass die Budgetbestimmung des SRU erhebliche Unsicherheiten enthalte und daher rechtlich keine zahlengenaue Schlussfolgerung zulasse. Bereits davor (Rn. 215) weist der Klimabeschluss sinngemäß darauf hin, dass eine auf dem Budgetansatz des sog. Weltklimarats (IPCC) beruhende nähere Bestimmung eines nationalen Restbudgets mit erheblichen Ungewissheiten verbunden sei, was Wertungen verlange, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidungsspielräume vorzunehmen habe. Auch im Hinblick auf den Budgetansatz des SRU verlangt der Klimabeschluss sinngemäß gesetzliche Konkretisierungen (Rn. 219). Dies deckt sich im Übrigen mit der in Rn. 208 angenommenen, in Rn. 213 nochmals betonten Konkretisierungsprärogative des Gesetzgebers bezüglich des Klimaschutzziels des Art. 20a GG. Angesichts dessen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Exekutive, im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung eines einzelnen CO2 emittierenden Vorhabens – faktisch hat der hier inzident überprüfte Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners die Wirkung einer teilweisen Zulassung des aktuellen Hauptbetriebsplans – die Vereinbarung des Vorhabens mit Art. 20a GG und dem daraus abgeleiteten Klimaschutzgebot mittels Heranziehung des nationalen Budgetansatzes des SRU nach erst noch selbst zu schaffenden Restbudgetverteilungsmaßstäben zu prüfen. Angesichts dessen kommt es im Übrigen auch im Hinblick auf die Abwägung nicht auf die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller zu einer Plausibilitätsprüfung ab dem vorletzten Absatz auf S. 19 der Beschwerdebegründung an, mit denen zusammengefasst versucht wird, die dem Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen zugerechneten CO2-Emissionen – die Kraftwerke Neurath und Niederaußem, in denen Braunkohle aus dem Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen unter Freisetzung von CO2 verstromt wird, sind eigenständige, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Anlagen – im Hinblick auf ein angenommenes CO2-Gesamtbudget zu bewerten. Die im Zusammenhang mit den schwierigen Allokationsfragen mindestens zu nennenden einfachgesetzlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG sowohl alter als auch neuer Fassung sowie im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz blenden die Antragsteller in ihrem gesamten Vorbringen weitgehend aus.
49Sollte die sinngemäße Kritik der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe auf S. 37 des Beschlusses allein auf die energiepolitische Grundentscheidung verwiesen und diese im hiesigen Kontext nicht erneut überprüft, dahingehend zu verstehen sein, die Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners durch das Verwaltungsgericht beschränke sich, was den Klimaschutz anbelange, auf einen Verweis auf die energiepolitische Grundentscheidung, ist sie unberechtigt. Dies lässt die Ausführungen im letzten Absatz auf S. 36 und im vorletzten Absatz auf S. 37 des angefochtenen Beschlusses außer Betracht. Sinngemäß vollzieht das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen die Abwägung des Antragsgegners zum Belang des Klimaschutzes dadurch nach, dass es sich die diesbezüglichen Ausführungen im Grundabtretungsbeschluss als zutreffend zu Eigen macht. Der von diesen Ausführungen einge- oder umschlossene Hinweis, dass die energiepolitische Grundentscheidung zur Braunkohleverstromung im hiesigen Kontext nicht erneut infrage zu stellen sei, hat demgegenüber lediglich erläuternden oder ergänzenden Charakter. Angesichts der anschließenden Bezugnahme auf Rn. 188 des Garzweiler-Urteils, nach der sinngemäß die Gesamtabwägung mit Blick auf das konkret verfolgte Gemeinwohlziel zu erfolgen hat, wird mit dem Hinweis lediglich zum Ausdruck gebracht, dass hier das konkrete Gemeinwohlziel aufgrund der – zuvor vom Verwaltungsgericht im Rahmen von § 79 Abs. 1 BBergG behandelten – energiepolitischen Grundentscheidung bereits feststehe und das Vorhaben diesem diene.
50Soweit das Verwaltungsgericht anschließend (S. 37, zweiter Absatz, des angefochtenen Beschlusses) (erneut) auf das von den Antragstellern angeführte DIW-Gutachten und, diesem entsprechend, auf die Reduktion der Restabbaumenge eingeht, hat das keine die Entscheidung tragende Bedeutung, was bereits das einleitende „Darüber hinaus“ zeigt. Die Ausführungen bieten ferner keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsgegner im Grundabtretungsbeschluss angestellte Abwägung in Bezug auf den Belang Klimaschutz für ergänzungsbedürftig gehalten dahingehend, dass Aussagen zum Erreichen der Pariser Klimaziele in Ansehung der im Raum stehenden Restabbaumenge hätten getroffen werden müssen. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen um eine hilfsweise Begründung, um erstinstanzlichem Vorbringen der Antragsteller Rechnung zu tragen. Von daher kommt es auf die diesbezüglich von den Antragstellern geübte Kritik nicht an, weil sie, selbst wenn sie zuträfe, nicht dazu führte, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsteller an diesen Ausführungen Abwägungsfehler festmachen.
51Die sinngemäße Auffassung der Antragsteller, die (Gesamt-)Abwägung sei wegen fehlender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots fehlerhaft (S. 35 bis 40), greift ebenfalls nicht durch. Denn die Beschwerdebegründung setzt sich weitgehend nicht oder jedenfalls nicht zutreffend mit dem angefochtenen Beschluss und vor allem nicht mit den Ausführungen zur (Gesamt-)Abwägung im Grundabtretungsbeschluss, die sich das Verwaltungsgericht, wie vorstehend aufgezeigt, zu Eigen gemacht hat, auseinander.
52Das zeigt sich zunächst daran, dass sie die Ausführungen zur Gesamtabwägung, insbesondere zur Abwägung des Belangs Klimaschutz im Grundabtretungsbeschluss quasi ausblenden, indem sie lediglich auf „die Bewertung des Abwägungsergebnisses durch das Verwaltungsgericht auf S. 37 des Beschlusses“ abstellen und diese mit der Begründung als fehlerhaft qualifizieren, es fehle eine Berücksichtigung der aktuellen Klimaauswirkungen, die jede Tonne CO2 bedeute, die irreversibel in die Atmosphäre emittiert werde. Ihre Begründung erweckt den Anschein, die Klimaschädlichkeit von CO2-Emissionen sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dagegen liegt den gesamten Ausführungen im Grundabtretungsbeschluss zum Belang Klimaschutz die implizite Annahme der Klimaschädlichkeit von CO2-Emissionen zugrunde. Darüber hinaus fehlinterpretieren die Antragsteller den angefochtenen Beschluss, wenn sie die von ihnen als fehlerhaft kritisierte „Bewertung des Abwägungsergebnisses durch das Verwaltungsgericht“ in dessen – zuvor bereits behandelten – Hinweis auf die nicht erneut infrage zu stellende energiepolitische Grundentscheidung sehen. Wie dieser Hinweis zu verstehen ist und dass er keine Bewertung eines Abwägungsergebnisses darstellt, ergibt sich aus den hier vorstehenden Ausführungen.
53Die weitere sinngemäße Kritik der Antragsteller, dass die Abwägung schon deshalb fehlerhaft sei, weil es mangels einer abgeschlossenen Braunkohlen- und Rahmenbetriebsplanung an einem klar bestimmten Vorhaben fehle, für das eine Abwägung vorgenommen werden könnte, greift ebenfalls nicht durch. Dass unstreitig ein Anpassungs-/Änderungsbedarf hinsichtlich der beiden genannten Pläne besteht, bedeutet nicht, dass bis zu einer Anpassung/Änderung per se keine fehlerfreie Abwägung vorgenommen werden kann, weil es an einem konkreten Vorhaben fehlt. Das Erfordernis eines konkreten Vorhabens ist kein Selbstzweck, sondern dient der Identifizierung der Belange, die von dem Vorhaben berührt werden. Dementsprechend ist Gegenstand der Abwägung nicht abstrakt das Vorhaben, sondern es sind die von diesem betroffenen Belange. Ausgehend davon, dass auch bei der anlässlich einer Grundabtretung anzustellenden Gesamtabwägung grundsätzlich auf das Gesamtvorhaben abzustellen ist, wie es durch den Rahmenbetriebsplan konkretisiert wird, sind dementsprechend die Belange abzuwägen, die nach dem Rahmenbetriebsplan betroffen sind. Bestehen Unsicherheiten, ob das Vorhaben, also hier der Gewinnungs-/Abbaubetrieb der Beigeladenen, tatsächlich entsprechend dem Rahmenbetriebsplan weitergeführt werden soll, ist dem im Rahmen der Abwägung, was die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Belange anbelangt, durch prognostische Annahmen in Abhängigkeit von der Absehbarkeit zukünftiger Änderungen/Abweichungen von dem Rahmenbetriebsplan Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere, weil der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG noch keine konkrete Führung des Abbaubetriebs zulässt, sondern hierfür noch Hauptbetriebspläne erforderlich sind (§ 52 Abs. 1 BBergG), die absehbare Änderungen berücksichtigen werden. Dementsprechend hat beispielsweise der Antragsgegner bei der Abwägung des Belangs Klimaschutz im Grundabtretungsbeschluss eine räumliche Verkleinerung der Abbaufläche entsprechend der Leitentscheidung 2016 der nordrhein-westfälischen Landesregierung eingestellt, obwohl der Rahmenbetriebsplan noch nicht entsprechend geändert ist. Ebenso hat er den – seinerzeit erst vorliegenden – Entwurf der späteren Leitentscheidung 2021 berücksichtigt. Angesichts dessen wird ein Abwägungsfehler nicht allein dadurch aufgezeigt, dass ein konkretes Vorhaben unter Hinweis auf mehr oder weniger absehbare zukünftige Planänderungen infrage gestellt wird. Vielmehr erfordert die Darlegung eines Abwägungsfehlers, dass konkret eine Fehlgewichtung einzelner (oder aller) berücksichtigter Belange aufgezeigt wird, die daraus resultiert, dass sicher absehbare Änderungen nicht berücksichtigt worden oder prognostische Annahmen hinsichtlich der von den Änderungen betroffenen Belange unzutreffend sind. Solches leistet die Beschwerdebegründung nicht, weil sie sich mit der im Grundabtretungsbeschluss vorgenommenen, vom Verwaltungsgericht (nachvollziehend) „übernommenen“ (Gesamt-)Abwägung nicht entsprechend konkret auseinandersetzt. Dies gilt insbesondere für die allein auf den Rahmenbetriebsplan bezogene Kritik der Antragsteller, dieser sei „nicht mit dem Klimaschutzgebot und der daraus erwachsenden Reduktionsverpflichtung für THG bis hin zur Treibhausgasneutralität vereinbar“ sowie es träten bei dessen Umsetzung erhebliche Klimafolgen ein und es sei „angesichts des weitgehend aufgebrauchten Treibhausgasbudgets gänzlich unplausibel, dass [sich] dieses dann bis zur Herstellung von Treibhausgasneutralität noch einhalten ließe.“
54Soweit die Antragsteller im Folgenden (ab S. 36 unten der Beschwerdebegründung) erneut versuchen, aus den Ausführungen auf S. 36/37 des angefochtenen Beschlusses Abwägungsfehler herzuleiten, scheitert dies wiederum daran, dass sie die von ihnen zitierten Ausführungen von S. 37 oben des angefochtenen Beschlusses als Ergebnis der Abwägung des Verwaltungsgerichts fehlinterpretieren. Sinngemäß meinen die Antragsteller, dass Verwaltungsgericht habe fehlerhaft zu erwartende Klimaschäden durch pauschale Bezugnahme „auf die überholte Rahmenbetriebsplanung aus dem Jahr 1997“ sowie einen allgemeinen Verweis „auf die Leitentscheidung“ als gerechtfertigt angesehen. Abgesehen davon, dass in den zitierten Ausführungen der Begriff „Rahmenbetriebsplanung“ nicht auftaucht und nicht die/eine Leitentscheidung, sondern die „energiepolitische Grundentscheidung“ in Bezug genommen wird, stellen die Ausführungen – wie oben bereits aufgezeigt – keine eigenständige Abwägung des Belangs Klimaschutz durch das Verwaltungsgericht dar, sondern sind als Hinweis auf das bereits anderweitig festgestellte Gemeinwohlziel im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG zu begreifen. Daher ist die enthaltene Wendung „trotz der unbestreitbaren Klimaschädlichkeit der Braunkohleverstromung“ nicht als Bewertung/Gewichtung des Belangs Klimaschutz im Rahmen der (Gesamt-)Abwägung zu verstehen, sondern bezieht sich auf die Vereinbarung der energiepolitischen Grundentscheidung mit Art. 20a GG. Mit dieser Passage stellt das Verwaltungsgericht lediglich – an seine entsprechenden vorherigen Ausführungen anknüpfend – klarstellend nochmals die grundsätzliche Enteignungswürdigkeit und Erforderlichkeit des Braunkohleabbaus im Tagebau Garzweiler II im vorgezeichneten Umfang bis mindestens 2035 aufgrund der energiepolitischen Grundentscheidung fest, nicht aber, dass der im Rahmen der Abwägung zu bewertende und zu gewichtende Belang des Klimaschutzes deshalb keine Relevanz habe, also ihm kein Gewicht im Rahmen der Abwägung zukomme. Die an der zuvor behandelten Passage anknüpfende weitere sinngemäße Kritik der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe entgegen verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung keine eigene planerische Abwägungsentscheidung getroffen, greift schon deshalb nicht durch, weil die hier in Rede stehende, im Rahmen der Grundabtretung vorzunehmende Gesamtabwägung keine planerische– mit Gestaltungsfreiheit der Behörde – ist.
55So ausdrücklich Rn. 233 des Garzweiler-Urteils.
56Auf diese Randnummer haben die Antragsteller selbst auf S. 33 oben der Beschwerdebegründung hingewiesen. Ansonsten erschließt sich nicht, welche eigene planerische Abwägungsentscheidung die Antragsteller meinen. Soweit sie dazu auf ihre eigenen Ausführungen „oben unter III 2. a) (1)“ verweisen, wird dort zwar das Garzweiler-Urteil zitiert, doch findet sich in den Zitaten weder etwas zu einer planerischen Abwägungsentscheidung noch zu einer – sowohl oben als auch hier (S. 37, zweiter Absatz, der Beschwerdebegründung) wieder angesprochenen – Ausführungsplanung.
57Ein relevantes Abwägungsdefizit zeigen die Antragsteller auch nicht mit ihrem sinngemäßen Vorwurf auf, Änderungen der Sachlage seit Zulassung des Rahmenbetriebsplans in Gestalt der zwischenzeitlich ergangenen Leitentscheidungen und der sich fortwährend weiter verschärfenden Klimakrise seien nicht berücksichtigt worden. Denn sie machen diesen Vorwurf allein daran fest, dass das Verwaltungsgericht auf S. 36 des angefochtenen Beschlusses pauschal auf eine 14 Jahre alte Entscheidung des hier beschließenden Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 1194/02 –, juris) verwiesen habe. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht an der in Bezug genommenen Stelle nicht nur auf das zuvor genannte Urteil, sondern auch auf das sechs Jahre jüngere Garzweiler-Urteil Bezug genommen hat, fehlinterpretieren die Antragsteller die Bezugnahme, weil sie konkludent annehmen, damit erschöpfe sich die (Gesamt-)Abwägung im Rahmen der Grundabtretung. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Bezugnahme ausgeführt, dass an der Einschätzung in den in Bezug genommenen Entscheidungen zum heutigen Zeitpunkt und mit Blick auf den Grundabtretungsbeschluss festgehalten werde, um sodann die im Grundabtretungsbeschluss angestellte (Gesamt-)Abwägung in Bezug zu nehmen. Aufgrund dessen können Abwägungsfehler nicht mit Erfolg an der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die genannten Urteile festgemacht werden, sondern maßgeblicher Bezugspunkt für etwaige Abwägungsfehler ist die im Grundabtretungsbeschluss vorgenommene (Gesamt-)Abwägung. Mit dieser setzen sich die Antragsteller auch an der hier behandelten Stelle der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die im Grundabtretungsbeschluss angestellte Abwägung des Belangs Klimaschutz nicht auf ältere Gerichtsentscheidungen Bezug nimmt, sondern u. a., wie zuvor bereits angemerkt, die Leitentscheidung 2016 sowie die – seinerzeit erst im Entwurf vorliegende – Leitentscheidung 2021 und das Klimaschutzabkommen von Paris berücksichtigt.
58Soweit die Antragsteller auf der Grundlage ihrer – nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffenden – Annahme, die Bezugnahme auf ältere Gerichtsentscheidungen auf S. 36 des angefochtenen Beschlusses belege ein Abwägungsdefizit, Ausführungen dazu machen, was aus ihrer Sicht im Rahmen einer rechtmäßigen Abwägung hätte berücksichtigt und geprüft werden müssen, kommt es darauf nicht an, weil dies keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, konkret der von diesem in Bezug genommenen (Gesamt-)Abwägung im Grundabtretungsbeschluss darstellt. Lediglich ergänzend sei dazu angemerkt, dass Forderungen der Antragsteller für die Abwägung, die aus der Annahme eines weitgehend aufgebrauchten Treibhausgasbudgets – das meint offensichtlich den von ihnen als Maßstab angesehenen nationalen Budgetansatz des SRU – abgeleitet werden, angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Klimabeschluss jedenfalls keine Selbstverständlichkeit darstellen in dem Sinne, dass sie offensichtlich zum „Abwägungsprogramm“ der Exekutive bei der Abwägung des Belangs Klimaschutz gehören. Dies gilt insbesondere für die sinngemäße Annahme der Antragsteller, es ergebe sich aus dem Klimaschutzgebot eine bestimmte Reduktionsverpflichtung, die mittels Reduzierung der Abbaufläche umgesetzt werden müsse. Soweit sie diesbezüglich weiter fordern, es seien Abbauführungen zu untersuchen, die ohne Inanspruchnahme der von ihnen bewohnten Häuser auskämen, ist schon kein hinreichender Bezug zur Abwägung gerade des Belangs Klimaschutz mehr erkennbar.
59Die Ausführungen der Antragsteller (ab S. 38 unten), welche gegen die im Grundabtretungsbeschluss vorgenommene (vom Verwaltungsgericht nachvollziehend „übernommene“) Abwägung des Belangs Klimaschutz gerichtet sind, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Vorwurf, es fehle inhaltlich jede Auseinandersetzung mit dem Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG, ist unberechtigt. Er beruht auf einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Antragsgegners im Grundabtretungsbeschluss. Auch wenn in diesen Art. 20a GG und das aus diesem abgeleitete Klimaschutzgebot nicht ausdrücklich erwähnt werden, ist das offensichtlich der Bezugspunkt der Ausführungen des Antragsgegners, was sich daran festmachen lässt, dass er über weitere Strecken auf Klimaschutzpläne und die Erreichung von Klimaschutzzielen eingeht. Bei verständiger Würdigung lassen sich die Ausführungen des Antragsgegners zum Belang Klimaschutz dahingehend zusammenfassen, dass dieser Belang dem Vorhaben nicht entgegenstehe, weil es zwar klimaschädliche CO2-Emissionen verursache bzw. ihm diejenigen aus der Braunkohleverstromung zuzurechnen seien, es jedoch auf gesetzlicher und exekutiver Ebene zahlreiche verschiedene Ansätze und Maßnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen gebe, die erwarten ließen, dass die Klimaschutzziele auch in Ansehung der CO2-Emissionen des Vorhabens erreicht würden. Dabei ist mit den Klimaschutzzielen jedenfalls auch dasjenige gemeint, welches sich aus dem Pariser Übereinkommen zum Klimaschutz ergibt (konkrete Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs), weil der Grundabtretungsbeschluss sowohl den Entwurf der späteren Leitentscheidung 2021 der nordrhein-westfälischen Landesregierung als auch den Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung zitiert und in Bezug nimmt, in denen jeweils auf das Pariser Übereinkommen abgestellt wird. Dementsprechend trifft die Kritik der Antragsteller, der Antragsgegner habe in dem Übereinkommen keinen abwägungsrelevanten Aspekt gesehen, im Ergebnis nicht zu. Die Antragsteller können ihre Kritik insbesondere nicht mit Erfolg an den Ausführungen im Grundabtretungsbeschluss unter Gliederungspunkt 7.2.2.4 festmachen. Bei verständiger Würdigung der dortigen Ausführungen im Lichte der zuvor erwähnten Bezugnahmen auf den Entwurf der Leitentscheidung 2021 und den Klimaschutzplan 2050 sind diese dahingehend zu verstehen, dass das Übereinkommen mit Blick auf die hier in Rede stehenden CO2-Emissionen aus der Braunkohleverstromung insoweit nicht unmittelbar abwägungserheblich sei, als es weder sektorenspezifische Vorgaben für Emissionsreduzierungen noch die Verpflichtung zur Minderung der Braunkohleverstromung enthalte – was in der Sache zutrifft. Dementsprechend wird dadurch nicht infrage gestellt, dass sich die Abwägung an dem sich aus dem Übereinkommen ergebenden Ziel orientiert. Dies wird dadurch bestätigt, dass im Besitzeinweisungsbeschluss ausdrücklich auch auf den Klimabeschluss und die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes eingegangen wird.
60Die Antragsteller dringen auch nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen durch, die zahlreichen verschiedenen Ansätze und Maßnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen, auf die der Antragsgegner Bezug genommen habe, seien zu allgemein und unverbindlich. Dies ist mangels Auseinandersetzung mit den einzelnen Ansätzen und Maßnahmen zu pauschal, um einen Abwägungsfehler aufzuzeigen, zumal die einzelnen Maßnahmen und Ansätze, auch wenn der Antragsgegner sie in ihrer Gesamtheit in Bezug genommen hat, durchaus unterschiedliche Verbindlichkeits-/Konkretisierungsgrade aufweisen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller behandeln die Maßnahmen und Ansätze auch nicht sämtlich Minderungsquoten. Insbesondere auf den vom Antragsgegner als „Klimaschutzinstrument“ berücksichtigten Emissionshandel oder den im Besitzeinweisungsbeschluss genannten § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG trifft dies nicht zu.
61Die abschließende Kritik der Antragsteller an der Abwägung des Belangs Klimaschutz (S. 39 unten f.) ist ebenfalls nicht stichhaltig. Soweit sie diese „Angesichts dieser generellen Reduktionsverpflichtung“ als nicht vertretbar beurteilen, erschließt sich bereits nicht hinreichend, was damit gemeint ist. Jedenfalls zeigen die Ausführungen im Grundabtretungsbeschluss zum Belang Klimaschutz, insbesondere die dort in Bezug genommenen verschiedenen Ansätze und Maßnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen, dass auch der Antragsgegner von einer Reduktionsverpflichtung ausgegangen ist. Dass sich aus dem von den Antragstellern betonten Budgetansatz gänzlich andere Reduktionsverpflichtungen ergeben, postulieren sie zwar wiederholt, legen es jedoch nicht dar. Die im Zusammenhang mit den schwierigen Allokationsfragen bereits geschaffenen einfachgesetzlichen Regelungen mindestens in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG sowohl alter als auch neuer Fassung sowie im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz blenden die Antragsteller auch hier wieder aus.
62Der Hinweis der Antragsteller auf die Erheblichkeit des Eingriffs für Eigentümer und Mieter zeigt einen Abwägungsfehler hinsichtlich der (Gesamt-)Abwägung ebenfalls nicht auf, weil das erhebliche Gewicht dieser Belange erkannt und berücksichtigt worden ist (vgl. S. 37 unten f. des angefochtenen Beschlusses). Das Gewicht dieser Belange ist auch nicht deshalb verkannt worden, weil, wie die Antragsteller meinen, zu erwarten sei, „dass die wegen Art. 20a GG ohnehin notwendige Verringerung der noch gewinnbaren Kohlemenge so stark ausfällt, dass Hofstelle und Wohngebäude erhalten bleiben können.“ Damit negieren die Antragsteller schlicht die Abwägung zum Belang Klimaschutz und deren – nach den vorstehenden Ausführungen von ihnen nicht infrage gestelltes – Ergebnis, dass das Vorhaben mit Art. 20a GG und dem Klimaschutzgebot u. a. aufgrund sonstiger Minderungsvorgaben vereinbar ist, es also keiner bestimmten weiteren Beschränkungen der Abbaufläche bedarf – „weiteren“ deshalb, weil die sich aus der Leitentscheidung 2016 ergebende Beschränkung der Abbaufläche berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus greift die Auffassung der Antragsteller nicht durch, weil sie auf prognostischen Annahmen beruht, nämlich bestimmten, eben eine Verringerung der Abbaufläche erforderlich machenden klima-/ energiepolitischen Grundentscheidungen, die nicht dermaßen sicher absehbar sind, dass sie der Abwägung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Diesbezüglich haben die zuvor bereits behandelten Ausführungen auf S. 37, erster Absatz, des angefochtenen Beschlusses Relevanz, mit denen das Verwaltungsgericht sinngemäß festgestellt hat, dass die energiepolitische Grundentscheidung – bis zu einer etwaigen Änderung – eine Fortführung des Tagebaus mindestens bis zum Jahr 2035 vorsehe.
63Die Ausführungen der Antragsteller, mit denen sie die Dringlichkeit im Sinne von § 97 Satz 1 BBergG in Abrede zu stellen versuchen, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie leisten keine zutreffende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und verkennen vor allem das nach der zuvor genannten Vorschrift maßgebliche Wohl der Allgemeinheit.
64Die eingangs ihrer diesbezüglichen Ausführungen von den Antragstellern sinngemäß geäußerte Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Dringlichkeit im Sinne von § 97 Satz 1 BBergG (allein) aufgrund Verzögerungen und Beschränkungen im Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen angenommen, trifft nicht zu. Auf S. 38 des angefochtenen Beschlusses referiert das Verwaltungsgericht zunächst – jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung und Literatur – zwei unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung der Dringlichkeit. Unter den zweiten Ansatz, der – laut Verwaltungsgericht – im Ergebnis die Dringlichkeit an Verzögerungen im Zeitplan des Tagebaubetriebs festmacht, subsumiert es ab S. 38 unten des angefochtenen Beschlusses. Auf den ersten Ansatz, der im Ergebnis jedenfalls über Verzögerungen des Abbaubetriebs hinausgehende Gründe des Allgemeinwohls zur Bejahung der Dringlichkeit fordert, geht das Verwaltungsgericht ab S. 39 unten des angefochtenen Beschlusses ein und bejaht das Vorliegen solcher Gründe, nämlich kurzfristige Versorgungsengpässe bei der just-in-time-Versorgung der Kraftwerke in Niederaußem und Neurath. Angesichts dessen stellt es jedenfalls keine zutreffende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar und geht es ins Leere, wenn die Antragsteller allein mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum zweiten Ansatz diesem sinngemäß die Zugrundelegung eines falschen Maßstabs vorwerfen. Was die anschließenden Ausführungen der Antragsteller zum ihrer Auffassung nach richtigen Maßstab anbelangt, deckt sich das mit dem, was das Verwaltungsgericht als Maßstab des ersten Ansatzes angenommen hat. So verweist das Verwaltungsgericht zur Konkretisierung des ersten Ansatzes u. a. auf „Rehs, in: Frenz, § 97, Rn. 3“. Exakt auf diese Stelle nehmen auch die Antragsteller Bezug.
65Das auf die Ausführungen zum Maßstab folgende Vorbringen der Antragsteller lässt sich kaum dem angefochtenen Beschluss zuordnen. So nehmen die Antragsteller auf – nicht näher bezeichnete – Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bezug, beurteilen mit Blick auf diese etwas als nicht nachvollziehbar, was sich so nicht in dem angefochtenen Beschluss findet, und qualifizieren dies anschließend zunächst als nicht näher begründete Aussage und sodann als unzutreffende Wertung des Verwaltungsgerichts. Angesichts der folgenden Ausführungen zu den Kraftwerken Niederaußem und Neurath soll damit wohl die zum ersten Ansatz oder Maßstab getroffene Begründung des Verwaltungsgerichts infrage gestellt werden. Dies gelingt den Antragstellern indes nicht, weil sie den Bedeutungsgehalt der Begründung verkennen.
66Ungeachtet sämtlicher Ausführungen zum Maßstab verlangt § 97 Satz 1 BBergG als Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung, dass die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens dringend geboten sein muss, und zwar „aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit“. Da das Vorhaben hier, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, einem (verfassungsgemäßen) Gemeinwohlziel im Sinne der zuvor genannten Vorschrift dient und es mit Blick auf dieses erforderlich ist, wird – so wohl der vom Verwaltungsgericht referierte zweite Ansatz – vertreten, dass das Gemeinwohlziel, also das Wohl der Allgemeinheit, schon dann beeinträchtigt ist, wenn der Tagebau, konkret der Abbau von Braunkohle nicht planmäßig fortschreiten, hier also der Hauptbetriebsplan nicht umgesetzt werden kann. Dies ist jedenfalls insoweit schlüssig, als das Gemeinwohlziel in der Versorgung des Energiemarkts mit Braunkohle besteht und dieses Ziel nicht erreicht wird, also beeinträchtigt ist, wenn der Abbaubetrieb nicht planmäßig fortschreiten kann. Der vom Verwaltungsgericht referierte erste Ansatz verlangt sinngemäß eine konkretere Feststellung zur Beeinträchtigung eines Gemeinwohlziels, lässt also abstrakt das Ausbleiben der Braunkohleversorgung für den Energiemarkt nicht ausreichen. Eine dementsprechende Feststellung hat das Verwaltungsgericht hier getroffen, indem es – unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. August 2021 – konkrete Versorgungsengpässe für die beiden genannten Kraftwerke angenommen hat. Diese Begründung wird nicht allein durch den Hinweis der Antragsteller infrage gestellt, die beiden Kraftwerke seien über die Hambach- und die Nord-Süd-Bahn zugleich auch mit dem Tagebau Hambach verbunden und würden schon jetzt durch diesen ebenfalls versorgt. Zwar trifft der Hinweis in der Sache zu. Er stellt jedoch nicht infrage, dass die genannten Kraftwerke auch auf Braunkohle aus dem hier in Rede stehenden Tagebau angewiesen sind und somit eine Versorgungslücke im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Versorgung des Energiemarkts entsteht, wenn im hier in Rede stehenden Tagebau der Abbau nicht entsprechend dem Hauptbetriebsplan fortgesetzt werden kann. Im Ergebnis zielt das Vorbringen der Antragsteller dahin, dass die Beigeladene die Möglichkeit habe, diese Versorgungslücke anderweitig zu schließen. Unabhängig davon, ob sich die Schwelle der Dringlichkeit überhaupt danach bestimmt, ob der Träger eines Vorhabens durch (anderweitige) Anstrengungen ein Scheitern des Vorhabens abwenden kann,
67zum mit § 97 Satz 1 BBergG vergleichbaren § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EEG NRW verneinend OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1769/07 –, juris, Rn. 24,
68oder sich gar mittels eines anderen Vorhabens eine Beeinträchtigung des Gemeinwohlziels verhindern lässt, wird solches allenfalls dann angenommen werden können, wenn es um Maßnahmen geht, die sich ohne größeren Aufwand realisieren lassen. Dies trifft auf die von den Antragstellern in den Raum gestellte Versorgung der beiden betroffenen Kraftwerke aus dem Tagebau Hambach nicht zu. Zwar besteht aufgrund des existierenden Bahnanschlusses grundsätzlich die Möglichkeit einer – hinsichtlich des Transports ohne größeren Aufwand realisierbaren – (Ersatz-)Versorgung aus diesem. Allerdings ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass dort größere Mengen abgebauter Kohle lagerten, welche die (unterstellt) ausbleibenden Lieferungen aus dem Tagebau Garzweiler ersetzen könnten. Soweit die Antragsteller implizit von der Möglichkeit ausgehen, im Tagebau Hambach zusätzliche Kohlemengen abzubauen, wäre das mit erheblichem Aufwand verbunden. Unabhängig von Zulassungs-/Genehmigungsfragen wäre jedenfalls eine Änderung der dortigen Betriebsführung erforderlich, was sich bei einem komplexen Vorhaben wie einem Braunkohletagebau offensichtlich nicht ohne größeren Aufwand bewerkstelligen ließe.
69Der anschließende Versuch der Antragsteller, zwischen den Aussagen des Verwaltungsgerichts auf S. 40 und 44 des angefochtenen Beschlusses einen Widerspruch zu konstruieren, um ihre sinngemäße Auffassung zu stützen, Dringlichkeit im Sinne von § 97 Satz 1 BBergG liege nur im Fall der Gefährdung der Stromversorgung vor, misslingt. Auf S. 40 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht dieser Auffassung der Antragsteller ausdrücklich eine Absage erteilt. Dies ist auch offensichtlich richtig, weil § 97 Satz 1 BBergG auf die in § 79 BBergG genannten Gründe des Wohles der Allgemeinheit abstellt und das hier in Rede stehende Gemeinwohlziel, wie ausgeführt, die Versorgung des Energiemarkts mit dem Rohstoff Braunkohle ist, nicht die Sicherstellung der Stromversorgung in Nordrhein-Westfalen oder bundesweit. Etwas dazu im Widerspruch Stehendes hat das Verwaltungsgericht auf S. 44 des angefochtenen Beschlusses nicht ausgeführt. Zwar hat es im Rahmen seiner Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (ab S. 42 unten des angefochtenen Beschlusses) eine Parallele zwischen dieser Abwägung und dem Dringlichkeitsinteresse im Sinne von § 97 Satz 1 BBergG gesehen und ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des 11. Senats (vom 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 –, juris) des hier beschließenden Oberverwaltungsgerichts eingegangen, welcher in Rn. 38 im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Vollzugsfolgenabwägung auf die Gewährleistung der Energieversorgung abstellt. Dem ist das Verwaltungsgericht jedoch für die von ihm vorgenommene Interessenabwägung nicht gefolgt (vgl. S. 45, zweiter Absatz, des angefochtenen Beschlusses). Dass es überhaupt eine (gewisse) Parallele zwischen Interessenabwägung und Dringlichkeitsinteresse angenommen und indirekt in der Gewährleistung der Stromversorgung einen Aspekt gesehen hat, der im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung berücksichtigt werden kann, steht auch nicht ansatzweise im Widerspruch zu seiner Annahme, im Rahmen von § 97 Satz 1 BBergG komme es nicht auf die Gewährleistung der Stromversorgung an.
70Die umfangreichen nachfolgenden Ausführungen der Antragsteller (ab S. 41, dritter Absatz, bis S. 57 mittig) sind nach dem Vorstehenden irrelevant, weil sie sämtlich die Gewährleistung der Stromversorgung betreffen.
71Auch ihr Vorbringen zu wirtschaftlichen Einbußen der Beigeladenen greift nicht durch, weil damit nicht aufgezeigt wird, dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis fehlerhaft und deshalb abzuändern ist. Zwar weisen die Antragsteller sinngemäß zutreffend darauf hin, dass solche Einbußen keine Dringlichkeit im Sinne von § 97 Satz 1 BBergG begründen können. Denn es handelt sich bei ihnen nicht um ein Gemeinwohlziel im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der zuvor genannten Vorschrift einmalig auch wirtschaftliche Verluste der Beigeladenen erwähnt hat, macht den angefochtenen Beschluss jedoch nicht im Ergebnis fehlerhaft. Denn diese Ausführungen können hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas änderte. Die Dringlichkeit im Sinne von § 97 Satz 1 BBergG ergibt sich im Sinne des zweiten Ansatzes des Verwaltungsgerichts bereits allein aus der Störung des Betriebsablaufs und im Sinne des ersten Ansatzes (allein) aus den Versorgungsengpässen für die beiden genannten Kraftwerke. Nur zu diesen beiden Punkten verhält sich das Verwaltungsgericht auch auf den Seiten 38 bis 40, erster Absatz, seines Beschlusses.
72Schließlich stellt die Beschwerdebegründung die abschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht infrage. Dieses hat sinngemäß gerade unter Hinweis auf die (besonderen) Gegebenheiten des vorliegenden Falls – Intensität der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller in der Hauptsache, Dringlichkeit des Vollzugs als Tatbestandsmerkmal des § 97 Satz 1 BBergG – begründet, warum der drohende Eintritt vollendeter Tatsachen die Interessenabwägung hier nicht zugunsten der Antragsteller ausfallen lässt. Dabei hat es auch den zuvor bereits erwähnten Beschluss des 11. Senats des Hauses vom 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 – in Bezug genommen (vgl. das Zitat oben auf S. 43 des angefochtenen Beschlusses). Angesichts dessen stellt es bereits keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar, wenn die Antragsteller der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen durch Bezugnahme auf den zuvor genannten Beschluss des 11. Senats sowie „die ständige ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung für den Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache durch die Schaffung unumkehrbarer Tatsachen“ entgegentreten. Soweit sie aus dem zuvor genannten Beschluss zitieren, ergibt sich daraus nichts, was die Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage stellte. Das von den Antragstellern Zitierte lässt sich dahin zusammenfassen, dass allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, grundsätzlich nicht ausreicht, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen, und dass dies insbesondere dann gilt, wenn bei Durchsetzung des Verwaltungsakts vor seiner Bestandskraft ein Substanzverlust eintreten würde, der nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann. Beide Aspekte treffen die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung nicht.
73Soweit die Antragsteller aus dem von ihnen Zitierten sinngemäß ableiten, dass die Interessenabwägung auch in Ansehung der negativen Prognose für den Verfahrensausgang in der Hauptsache zu ihren Gunsten ausfallen müsse, weil die einmal zerstörten Wohnhäuser samt Grundstücken nicht wiederhergestellt werden könnten, geht dies ebenfalls nicht konkret auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein. Im Übrigen trifft die Ableitung der Antragsteller auch in der Sache nicht zu. Insbesondere der zitierte zweite Aspekt besagt nicht, dass in jedem Fall unwiederbringlichen Substanzverlusts die Interessenabwägung zugunsten des insoweit Betroffenen ausfallen muss. Dass die von den Antragstellern bemühte „ständige ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung“ einen solchen Inhalt hätte, wird nicht dargelegt und ist dem Senat auch nicht bekannt. Aus der im Beschluss des 11. Senats zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich beispielsweise, dass es in Fällen baurechtlicher Beseitigungsverfügungen, deren Vollzug zum Verlust von Bausubstanz führte, etliche Konstellationen gibt, in denen sich das Aussetzungsinteresse nicht zwingend durchsetzen muss.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 818/18 –, juris, Rn. 6.
75Die vom 11. Senat ebenfalls zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich nicht zu einem Fall unwiederbringlichen Substanzverlusts im Fall des (Sofort-)Vollzugs und geht im Übrigen hinsichtlich des als vorrangig erachteten Aussetzungsinteresses von offenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aus.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris, Rn. 3 f.
77Schließlich ergibt sich aus der vom 11. Senat zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der ebenfalls kein Fall unwiederbringlichen Substanzverlusts zugrunde lag, dass sich beim Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse dann nicht durchsetzen muss, wenn es darum geht, unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris, Rn. 13.
79Was den sinngemäßen Hinweis der Antragsteller anbelangt, beim Sofortvollzug vorzeitiger Besitzeinweisungen sei bei der Interessenabwägung danach zu differenzieren, ob ein unwiederbringlicher Substanzverlust eintrete, und sie daran anschließend meinen, diese Differenzierung finde sich auch beim Vollzug bauaufsichtlicher Beseitigungsanordnungen, trifft das ebenfalls nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon legen die Antragsteller auch an dieser Stelle nicht dar, dass bei den von ihnen in Bezug genommenen baurechtlichen Fällen sich bei drohendem unwiederbringlichen Verlust von Bausubstanz stets das Aussetzungsinteresse durchsetzen muss.
80Schließlich stellen die Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Aushöhlung und Entwertung des Instruments der bergrechtlichen vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mit ihrem sinngemäßen Hinweis infrage, dass die vorliegende Grundabtretung außergewöhnlich belastend und folgenreich sei, weil sie die endgültige Zerstörung von mehreren Wohnhäusern, einer Jahrhunderte alten Hofstelle und eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass die Zerstörung der Hofstelle und des landwirtschaftlichen Betriebs keine Interessen der Antragsteller berührt, beschreiben die Antragsteller schon keinen Ausnahmefall, der gegebenenfalls die Argumentation des Verwaltungsgerichts möglicherweise infrage stellen könnte. Enteignungen auf bergrechtlicher Grundlage (Grundabtretungen) haben typischerweise, jedenfalls wenn es um den Abbau oberflächennaher Bodenschätze geht, im Fall des Vollzugs einer die Grundabtretung teilweise vorwegnehmenden vorzeitigen Besitzeinweisung zur Folge, dass die Oberflächengestalt der betroffenen Grundstücke unwiederbringlich – regelmäßig ist eine Wiederherstellung der ursprünglichen Oberflächengestalt nach Ende des Abbaus nicht vorgesehen – zerstört wird. Angesichts der Großflächigkeit des Braunkohleabbaus sind regelmäßig auch bebaute Grundstücke betroffen.
81Die weitere umfangreiche Beschwerdebegründung der Antragsteller (Schriftsatz vom 23. Dezember 2021) ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil sie außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Soweit die Antragsteller hierin ihr bisheriges Vorbringen ergänzen und vertiefen, was auch nach Ablauf der zuvor genannten Frist für zulässig erachtet wird, dringen sie damit aus den zuvor genannten Gründen nicht durch. Darüber hinaus fehlt es den Ergänzungen und Vertiefungen jeweils an einer konkreten Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Vorstehende gilt entsprechend für die weitere Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 20. Januar, 8. Februar und 10. März 2022. Soweit in diesen auf Umstände eingegangen wird, die erst nach der fristgemäßen Beschwerdebegründung eingetreten sind, dringt der diesbezügliche Vortrag ebenfalls nicht durch, weil es wiederum jeweils an einer konkreten Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt.
82Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
83Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 11.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der in der zuletzt genannten Nummer genannte Betrag (15.000,00 €) ist aufgrund der subjektiven Antragshäufung doppelt in Ansatz zu bringen, zumal sich das Besitzrecht als Mieter, auf das sich die Antragsteller jeweils berufen, nach den vorgelegten Mietverträgen auf verschiedene Gebäude bezieht. Dass die Antragsteller gleichlaufende Interessen verfolgen und die streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse weitgehend wortlautidentisch sind, stellt demgegenüber keinen zureichenden Grund dar, um die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung als quasi in einer Person zusammengefasst anzusehen. Aufgrund dessen ist die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen geändert worden. Eine Halbierung des angenommenen Werts entsprechend Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs kommt aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund hier nicht in Betracht.
84Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 146 4x
- VwGO § 67 1x
- BBergG § 51 Betriebsplanpflicht 1x
- § 48 Abs. 1 KVBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Satz 3 KSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG 3x (nicht zugeordnet)
- BBergG § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes 2x
- BBergG § 97 Voraussetzungen 9x
- VwGO § 80 2x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1442/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2656/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 130/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3139/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1194/02 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1769/07 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 1129/18 2x (nicht zugeordnet)
- 10 B 818/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1611/11 1x (nicht zugeordnet)