BBergG § 97 Voraussetzungen

Bundesberggesetz

Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1676/21
28. März 2022
21 B 1676/21 28. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 418/21
7. Oktober 2021
6 L 418/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
6 L 433/21 7. Oktober 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10231/08
9. Oktober 2008
1 A 10231/08 9. Oktober 2008