BBergG § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung

Bundesberggesetz

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1675/21
28. März 2022
21 B 1675/21 28. März 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1676/21
28. März 2022
21 B 1676/21 28. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 418/21
7. Oktober 2021
6 L 418/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
6 L 433/21 7. Oktober 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 2788/19
5. November 2020
10 K 2788/19 5. November 2020
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvL 10/14
21. Dezember 2016
1 BvL 10/14 21. Dezember 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 369/15
3. November 2016
6 K 369/15 3. November 2016
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08
17. Dezember 2013
1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 17. Dezember 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 117/10
17. Juli 2012
2 L 117/10 17. Juli 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10689/09
5. Oktober 2010
1 A 10689/09 5. Oktober 2010