Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 361/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiterverfolgten Anträge der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klagen 4 K 627/22 und 4 K 638/22 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2022 anzuordnen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die anzustellende Interessenabwägung falle hier zu Lasten der Antragsteller aus. Die Ordnungsverfügungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzungen lägen vor, da beiden Antragstellern jeweils mit Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2020 die Nutzung der Wohnung H.-----straße X untersagt und ihnen jeweils ein Zwangsgeld von 1.000,- Euro für den Fall der Nichtbefolgung angedroht worden sei, sie dort aber nach wie vor wohnten. Die Vollstreckung aus diesen Ordnungsverfügungen sei auch nicht deshalb schikanös oder rechtsmissbräuchlich, weil die Beteiligten die früheren, gegen die besagten Ordnungsverfügungen gerichteten Verfahren (4 K 3006/20, 4 K 3014/20, 4 L 906/20 und 4 L 912/20) für in der Hauptsache erledigt erklärt hätten. Die Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache mache die Behördenentscheidungen, auf die sich der Rechtsstreit beziehe, nicht gegenstandslos. Es liege auch kein Fall vor, in dem die Verfahrensbeteiligten bei Abgabe der Erledigungserklärung übereinstimmend davon ausgegangen seien, diese seien obsolet. Die früheren Verfahren seien nämlich von den Beteiligten für erledigt erklärt worden, weil die Aufhebung des Mietvertrages und ein Auszug bis zum 31. Mai 2021 vereinbart worden sei. Die Ordnungsverfügungen seien von der Antragsgegnerin nicht aufgehoben worden und es lägen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich mit dem weiteren Bewohnen der Wohnung abgefunden oder die Nutzungsuntersagung für gegenstandslos angesehen habe. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen vom 12. Oktober 2020 komme es dabei nicht an, sodass die Antragsteller mit ihren erneuten Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen könnten. Im Übrigen bestünden nach wie vor keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügungen, da der erforderliche zweite Rettungsweg auch weiterhin fehle. Es sei nach wie vor nicht zweifelhaft, dass die Fenster der Wohnung als zweiter Rettungsweg nicht geeignet seien, da sie von der Feuerwehr nicht erreicht werden könnten. Dabei sei es rechtlich ohne Relevanz, dass die Antragsgegnerin als Vermieterin mietrechtlich zur unverzüglichen Schaffung eines zweiten Rettungsweges verpflichtet sei. Die Gefahrenlage bestehe weiter und habe sich nach den Feststellungen der Brandverhütungsschau vom 4. November 2021 noch weiter erhöht, weil auch der den heutigen Anforderungen nicht entsprechende erste Rettungsweg vor allem aufgrund der von den Antragstellern eingebrachten Brandlasten nur eingeschränkt nutzbar sei. Der Einwand der Antragsteller, ein Verbleiben in der Wohnung sei ihnen nicht anzulasten, weil sich der Bezug des Hauses der Antragstellerin zu 1. pandemiebedingt und aufgrund der Flutkatastrophe im Juli 2021 verzögert habe, begründe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Zwangsgeldfestsetzung setze nämlich keinen vorsätzlichen oder schuldhaften Verstoß voraus. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch die Androhung der Zwangsräumung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Androhung des unmittelbaren Zwangs lägen vor. Andere Zwangsmittel versprächen keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin habe hier davon ausgehen können, dass die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes zwar ein mögliches milderes, aber nicht auch geeignetes Mittel sei, um die dringend gebotene baldige Beendigung der Gefahrenlage zu erreichen. Die Antragsteller hätten trotz Mietaufhebungsvertrages, einer Verlängerung der Auszugsfrist bis zum 31. Juli 2021 und der Angebote von Ersatzwohnraum die Wohnung auch 20 Monate nach Erlass der Ordnungsverfügungen vom 12. Oktober 2020 nicht geräumt. Ein Umzug in die angebotene Ersatzwohnung werde als der Antragstellerin zu 1. grundsätzlich unzumutbar abgelehnt, sodass auch nicht zu erwarten sei, dass bei Androhung höherer Zwangsgelder ein freiwilliger Auszug erfolgen werde. Die Androhung einer Zwangsräumung sei daher das allein erfolgversprechende Zwangsmittel. Angesichts der bestehenden Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben sei die Androhung auch verhältnismäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Gefahrenlage seit Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügungen unter anderem aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens der Antragsteller weiter verschlechtert habe. Bei der Brandverhütungsschau vom 4. November 2021 habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass sich die Situation vor Ort weiter verschärft habe. Der über den notwendigen Treppenraum zur Wohnung geführte erste Rettungsweg, der schon aufgrund der Holzbauweise den heutigen Anforderungen nicht entspreche und auch nicht baurechtskonform abgetrennt sei, sei aufgrund von zusätzlich eingebrachten Brandlasten nur noch eingeschränkt nutzbar gewesen. Dort seien diverse Gegenstände, Kartons und Plastiksäcke abgestellt bzw. gelagert gewesen, sodass nach Auffassung der Freiwilligen Feuerwehr eine Menschenrettung kaum oder nur unter erheblicher Eigengefährdung durchführbar sei. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 23. November 2021 seien diese zusätzlichen Brandlasten zwar entfernt gewesen, doch sei der Schließzylinder der Tür ausgetauscht worden, sodass die Feuerwehr mit ihrem Generalschlüssel nicht mehr ins Haus habe gelangen können. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsräumung ergebe sich auch nicht daraus, dass den Antragstellern dadurch eine (zwischenzeitliche) Obdachlosigkeit drohen könne. Ihnen sei eine bezahlbare, tatsächlich geeignete und sofort verfügbare Ersatzwohnung angeboten worden. Dass diese nicht bezahlbar oder tatsächlich nicht geeignet wäre, sei nicht erkennbar und werde von den Antragstellern auch nicht substantiiert dargelegt. Aus dem Alter und den nicht näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1. ergebe sich eine Unverhältnismäßigkeit ebenfalls nicht. Bei ordnungsgemäßer Anwendung des unmittelbaren Zwanges durch die hierfür zuständigen Vollzugsdienstkräfte sei davon auszugehen, dass eine Zwangsräumung unter Berücksichtigung dieser individuellen Umstände - gegebenenfalls unter Heranziehung von medizinischem Personal - erfolgen und die Räumung selbst nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen werde. Dass ein vorübergehender Bezug einer anderen Wohnung der Antragstellerin zu 1. nicht zugemutet werden könne, erschließe sich nicht. Die Antragsgegnerin habe in der Androhung auch eine ausreichend bemessene Frist in Bezug auf die Festsetzung der Zwangsräumung gesetzt.
5Das gegen diese von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgehenden und in der Einzelfallbewertung ohne weiteres überzeugenden Ausführungen gerichtete fristgerechte Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
6Die einleitende pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unbeachtlich.
7Die Antragsteller tragen ohne Erfolg vor, bei lebensnaher verständiger Würdigung seien die angefochtenen Ordnungsverfügungen (vom 12. Oktober 2020) erledigt und sie seien von allen Beteiligten, insbesondere auch seitens der Antragsgegnerin, als gegenstandslos angesehen worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügungen vom 12. Oktober 20202 objektiv erledigt sind, benennen die Antragsteller nicht und solche sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - auch sonst nicht erkennbar. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen in den gegen diese gerichteten Klageverfahren 4 K 3006/20 und 4 K 3012/20 rechtfertigen die Annahme einer Erledigung nicht. Einer gerichtlichen Erledigungserklärung muss nicht tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorausgehen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 2 B 1299/21 -, juris Rn. 8 ff., und vom 24. Februar 2021 - 2 B 94/21 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.
9Dass die Verfahrensbeteiligten bei Abgabe der Erledigungserklärungen übereinstimmend davon ausgegangen wären, die Ordnungsverfügungen seien obsolet, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Über das Merkmal der Erledigung "auf sonstige Weise" (§ 43 Abs. 2, 5. Variante VwVfG NRW) darf die im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gebotene förmliche Aufhebung nicht unterlaufen werden.
10Vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 43 Rn. 45, m. w. N.
11Insbesondere durften hier die - bereits seinerzeit anwaltlich vertretenen - Antragsteller nicht von der Gegenstandslosigkeit der Ordnungsverfügungen ausgehen, zumal das Verwaltungsgericht z. B. in dem Einstellungsbeschluss vom 23. April 2021 (4 K 3006/20) der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die Verfahrenskosten auferlegt hatte. Dass die Beteiligten damals wohl übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Antragsteller würden angesichts des abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrags zum 31. Mai 2021 auszuziehen, rechtfertigt die Annahme einer Erledigung i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW nicht. Lauterer Weise durften die Antragsteller danach allein darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt die Ordnungsverfügungen nicht weiter durchsetzen wird, mit der Folge, dass diese sich bei erfolgtem Auszug erledigen. Danach bedurfte es auch keiner erneuten Nutzungsuntersagung und auch keiner erneuten Androhung eines Zwangsgeldes, die hier allerdings der Sache nach am 18. November 2021 ohnehin erfolgt ist.
12Vgl. dazu allgemein auch: OVG, Beschluss vom 27. September 2021 - 2 B 1299/21 -, juris Rn. 12, 17.
13Schon gar nicht ist es angängig, dieses Entgegenkommen der Antragsgegnerin ihr nunmehr mit der Zielrichtung einer Erledigung entgegenzuhalten, wie es die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung versuchen.
14Mit ihrem schon im Tatsächlichen nicht ansatzweise substantiierten Vortrag, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen vom 12. Oktober 2020 stehe nicht außer Frage, ein zweiter Rettungsweg fehle nicht, da es der Feuerwehr nach wie vor durchaus möglich sei, die Fenster, die auch ausreichend groß genug seien, zu erreichen, legen die Antragsteller nicht dar, dass bzw. warum der angefochtene Beschluss abzuändern sein sollte. Denn lediglich die Wirksamkeit der Grundverfügung – nicht aber ihre Rechtmäßigkeit – ist im Rahmen der Vollstreckung zu prüfen. Unabhängig davon spricht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen alles für deren Rechtmäßigkeit. Die neuerlich mit, allerdings schon außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen, Schriftsatz vom 29. März 2021 herausgestellte Ansicht, ein zweiter Rettung könne hier über tragbare dreiteilige und ausziehbare Leitern bewerkstelligt werden, vermag die sachkompetente Einschätzung der Feuerwehr, wie sie sich u. a. aus dem Vermerk zur Begehung im November 2021 ergibt, nicht, geschweige denn durchgreifend in Frage zu stellen. Eingangs ist unter Hinweis auf § 33 Abs. 3 BauO NRW begründet, warum eine effiziente Rettung hier mit Blick auf die Brüstungshöhe nur mit dem Hubrettungsfahrzeug erfolgen kann. Im Weiteren wird auf frühere Feststellungen über die unzureichenden Platzverhältnisse von erforderlichen Aufstellflächen Bezug genommen.
15Vgl. zur ohnehin nur eingeschränkten Effizienz einer Rettung über tragbare Leitern: VG Minden, Urteil vom 28. Januar 2022 – 1 K 4844/18 –, juris Rn. 57 ff.; Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band IV, § 33 Rn. 64 ff., 67 (zu Hubrettungsfahrzeugen).
16Im Übrigen sind diese Ordnungsverfügungen nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in den gegen sie gerichteten Klageverfahren auch unanfechtbar.
17Anlass für weitere Sachverhaltsaufklärung zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht angesichts dessen jedenfalls nicht.
18Die Antragsteller meinen weiter ohne Erfolg, ihr Verhalten könne nicht - wie das Verwaltungsgericht dies gemacht habe - als „uneinsichtig“ qualifiziert werden, da sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles getan hätten, um die Wohnung spätestens bis zum 31. Juli 2021 zu räumen. Damit dringen die Antragsteller schon deshalb nicht durch, weil in dem Mietaufhebungsvertrag ursprünglich eine Frist zur Räumung der Wohnung bis zum 31. Mai 2021 (und damit noch vor der Flutkatastrophe) vereinbart war. Dass diese später offenbar einvernehmlich bis zum 31. Juli 2021 verlängert worden ist und die Flutkatastrophe in dieser Form nicht vorhersehbar gewesen ist, rechtfertigt nicht die Annahme der Antragsteller, ihnen sei keine ausreichend bemessene Frist vor der Zwangsräumung gesetzt worden. Soweit sie insoweit vortragen, sie könnten auch nicht auf die angebotene Ersatzwohnung, die lediglich 65 m² groß sei, verwiesen werden, wird nicht ansatzweise vorgetragen, warum eine 65 qm große Wohnung für ein jedenfalls zeitweises Wohnen der Antragsteller ungeeignet sein sollte. Im Übrigen ist den Antragsteller im Rahmen der Aufhebung des Mietvertragsverhältnisses eine Entschädigung von insgesamt 25.000,- Euro, von den nach dem ‑ unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragsgegnerin vorab 10.000,- Euro an die Antragsteller zur Abfederung der Umzugskosten gezahlt worden sind, und weitere Hilfestellung bei Umzug bzw. Unterstützung bei Renovierungsarbeiten zugesagt wurden, so dass es schon von einer gewissen Chuzpe zeugt, sich nunmehr auf das Fehlen einer geeigneten Wohnung zu berufen.
19Was der Vortrag der Antragsteller, letztlich sei die Antragsgegnerin für die derzeitige Situation verantwortlich zu machen, da sie ihren Pflichten als Vermieterin offenbar zielgerichtet nicht nachgekommen sei, im vorliegenden Zusammenhang für eine rechtliche Bedeutung haben soll, erschließt sich nicht. Vielmehr hat bereits das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 22. März 2022 ausdrücklich bestätigt, "schulmäßig" die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung geprüft und aus den dargelegten Gründen zutreffend bejaht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
20Die Antragsteller tragen weiter vor, im Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Wetter wäre ihnen wohl eine angemessene Räumungsfrist bewilligt worden, da einer 89-jährigen, kranken und pflegebedürftigen Frau wie der Antragstellerin zu 1. eine Zwangsräumung mit ihren Folgen und ein eventueller doppelter Umzug nicht zugemutet werden könnten. Dass und warum ein 89-jähriger Mensch per se – noch dazu mit Unterstützung des mitbewohnenden Sohnes – nicht doppelt umziehen (nämlich erst in eine Ersatzwohnung und dann in das Haus der Antragstellerin zu 1.) können soll, erschließt sich nicht. Dies gilt in Sonderheit mit Blick auf den seit Bestandskraft der baurechtlichen Nutzungsuntersagung verstrichenen Zeitraum und auf die hinlängliche Zeit, in der sie sich auf das Fehlschlagen der Vorstellung einstellen konnten, sofort in das Haus der Antragstellerin zu 1. einziehen zu können. Ebenso wenig dargelegt ist, warum nicht weiter konkretisierte Krankheiten oder eine Pflegebedürftigkeit hier einen eventuellen zweifachen Umzug unzumutbar erschweren bzw. unmöglich machen sollten. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht auf S. 10 oben des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass eine Zwangsräumung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände – soweit diese konkret und substantiiert geltend gemacht sind – erfolgen wird.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
22Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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