Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1753/21.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Form der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass es die Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen hat, ohne dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
4Im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier nach § 60 VwGO) maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 A 349/18.A -, juris, Rn. 2 f.
6Das ist hier nicht der Fall. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ausgehend davon hat der Kläger die gesetzliche Klagefrist versäumt (dazu 1.), wofür ihn zwar wohl kein Verschulden trifft (dazu 2.). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt, weil der Kläger die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten hat (dazu 3.).
71. Der Kläger hat die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt. Er hat weder im erstinstanzlichen noch im Zulassungsverfahren nachgewiesen, dass seine Klage gegen den ihm am 23. Mai 2017 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) innerhalb von zwei Wochen, mithin bis zum Ablauf des 6. Juni 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
8Die Klage ist nach § 90 Satz 1 VwGO erst dann wirksam erhoben, wenn sie dem Gericht zugeht. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -, juris, Rn. 12.
10Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
11Vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15 -, juris, Rn. 7.
12Lässt sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht aufklären, ob die Klage tatsächlich bei Gericht eingegangen ist, ist die Klage nicht wirksam erhoben.
13Vgl. Riesen, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 81 VwGO Rn. 4c m. w. N.; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 81 Rn. 36.
14So liegt es hier. Der Kläger hat keinen Nachweis für eine rechtzeitige Klageerhebung erbracht. Der von ihm vorgelegte Sendebericht über 12 Seiten, die unter dem für dieses Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Aktenzeichen an das „VerwG Düsseldorf“ am 6. Juni 2017 mit dem Ergebnis „OK“ übersandt worden sind, begründet keinen Beweis – auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises –, sondern lediglich ein Indiz für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Denn er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht jedoch die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.
15Vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 22. Juni 2020 ‑ VI B 117/19 ‑, juris, Rn. 17 f., m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 20. August 2018 - 4 Bf 59/16.Z -, juris, Rn. 13; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 81 Rn. 36, m. w. N.
16Der Zulassungsantrag legt nicht dar und es ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass und ggf. wodurch noch aufklärbar wäre, ob diese gesendeten Signale – wie erforderlich – tatsächlich die Klage gegen den den Kläger betreffenden Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 17. Mai 2017 erfolgreich an das Empfangsgerät des Verwaltungsgerichts übermittelt haben und dort vollständig gespeichert wurden. Dies geht – bei der Frage, ob die Klage bei Gericht eingegangen und damit die Klagefrist gewahrt ist – zulasten des Klägers. Die materielle Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will.
17Vgl. allgemein etwa BVerwG, Beschluss vom 14. April 2014 - 7 B 26.13 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; speziell zu § 74 AsylG: Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschafts-Kommentar zum AsylG, § 74 Rn. 68 und 96; zu § 70 VwGO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 S 1516/14 -, juris, Rn. 50; zu § 355 Abs. 1 Satz 1 AO: BFH, Beschluss vom 22. Juni 2020 ‑ VI B 117/19 ‑, juris, Rn. 17, m. w. N.
18Das ist vorliegend der Kläger, weil er sich auf die Einhaltung der Klagefrist beruft. Da schon nicht feststeht, dass die Klageschrift bereits am 6. Juni 2017 in die Verfügungsgewalt des Verwaltungsgerichts gelangt ist, kommt es nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -, juris, Rn. 12.
202. Aufgrund der grundsätzlich eröffneten Möglichkeit zur Wiedereinsetzung ist der Kläger auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn ein Prozessbevollmächtigter darf sich zumindest dann, wenn – wie vorliegend – ein mit einem „OK“-Vermerk versehener Sendebericht vorliegt, grundsätzlich darauf verlassen, dass eine rechtzeitig per Fax übermittelte Klage auch rechtzeitig bei Gericht eingeht, sodass in einem solchen Fall das Fristversäumnis als unverschuldet gewertet werden mag.
21Vgl. zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post: BVerwG, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 B 7.21 -, juris, Rn. 15.
223. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist scheitert vorliegend gleichwohl daran, dass der Kläger die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten hat. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet bedeutet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) Wahrnehmung seiner Rechte enthoben wäre. Die Wiedereinsetzung greift in die Rechtskraft ein, weshalb das Verfahren zur Überwindung der Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit auf Beschleunigung angelegt ist. Dies äußert sich darin, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Darlegung von Gründen zu stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon ausgehend ist es mit den eingangs genannten Verfassungsrechten zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu unternehmen.
23Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
24Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und in dem es ihm daher möglich ist, die versäumte Prozesshandlung unverzüglich nachzuholen. Ein Beteiligter muss sich dabei ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
25Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2019 ‑ 19 ZB 19.730 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2021 - 12 S 3232/20 -, juris, Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 20. August 2018 - 4 Bf 59/16.Z -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 15, m. w. N.
26Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist, und, sofern das nicht der Fall sein sollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Denn Zweck einer Eingangsmitteilung ist gerade auch, dem Anwalt diese Kontrolle zu ermöglichen.
27Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2019 ‑ 19 ZB 19.730 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2021 - 12 S 3232/20 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 20. August 2018 - 4 Bf 59/16.Z -, juris, Rn. 17, m. w. N.
28Fehlt indes – wie hier – eine solche Eingangsmitteilung innerhalb des üblichen Zeitrahmens, müssen einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt Zweifel kommen, ob ein ordnungsgemäßer Eingang seines Rechtsbehelfs bei Gericht erfolgt ist. Das grundsätzlich gerechtfertigte Vertrauen darauf, dass ein Rechtsbehelf nach seiner Versendung auf dem Postweg oder per Telefax den Empfänger auch erreicht hat, besteht in einer solchen Situation nicht mehr fort, sodass Nachfrage bei Gericht gehalten werden muss.
29Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 20. August 2018 ‑ 4 Bf 59/16.Z -, juris, Rn. 17 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, juris, Rn. 8.
30Bei Ausbleiben der regelmäßig binnen weniger Tage versandten Eingangsmitteilung ist für den Fristbeginn des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO daher maßgebend, ab welchem Zeitpunkt einem Anwalt nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder – wie hier – nach dessen Versendung per Telefax Zweifel an dessen rechtzeitigem Eingang bei Gericht gekommen sein müssen.
31Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2019 ‑ 19 ZB 19.730 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2014 - 13 1084/14.A -, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, juris, Rn. 8.
32Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht nicht überspannt, indem es die Wiedereinsetzung in die Klagefrist wegen Versäumung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist mit der Erwägung abgelehnt hat (Urteilsabdruck, S. 6), dass der Kläger jedenfalls nach der Rechtskraftmitteilung des Bundesamts vom 29. Juni 2017 hätte in Zweifel ziehen müssen, ob seine Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Da § 85 Satz 1 VwGO die unverzügliche Zustellung der Klage an den Beklagten vorschreibt,
33vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 41. EL Juli 2021, § 85 VwGO, Rn. 4, m. w. N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 85 Rn. 4,
34hätten dem Prozessbevollmächtigten spätestens in diesem Zeitpunkt Zweifel kommen müssen, ob die Klageschrift – trotz der fehlenden Eingangsbestätigung sowie der Mitteilung des Bundesamts, der Bescheid sei am 9. Juni 2017 bestandskräftig geworden – ordnungsgemäß beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich weder im erstinstanzlichen Klage- noch im Zulassungsverfahren dazu verhalten, warum dies vorliegend anders sein sollte. Er hat erstinstanzlich vielmehr vorgetragen, dass der nach erstmaliger Absendung der Klageschrift ergangene „weitere Schriftwechsel“ mit dem Bundesamt der Klage und dem Faxbericht vorgeheftet worden seien. Unabhängig davon, dass eine „Rechtskraftmitteilung“ des Bundesamts nicht die Bestandskraft eines Bescheids erzeugen kann, sollte sie jedenfalls Zweifel aufkommen lassen, ob eine Klage, für die keine gerichtliche Eingangsbestätigung vorliegt, auch tatsächlich bei Gericht eingegangen ist, und deshalb weitere Nachforschungen des Rechtsanwalts bedingen.
35II. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Ungeachtet dessen, dass der Kläger schon keine Frage formuliert hat, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, sind jedenfalls die an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellenden Maßstäbe für den vorliegend entscheidungserheblichen Zusammenhang – wie vorstehend wiedergegeben – hinreichend geklärt.
36III. Die vom Kläger außerdem angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils können im Asylprozess von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen im Übrigen – wie dargelegt – aber auch nicht vor.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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