Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 256/22
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die Besetzung des Dienstpostens „Schulleitung an der Sekundarschule F. “ mit der Beigeladenen verhindern will, zu Unrecht an das Arbeitsgericht Siegburg verwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
3Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 -, NVwZ 2021, 1237 = juris Rn. 19 ff.) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2021 - 9 AZB 19.21 -, juris Rn. 16 ff.) ist bei einem Konkurrentenstreit um die Vergabe eines öffentlichen Amts nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs wie folgt zu differenzieren:
4Geht es um die Auswahlentscheidung für eine Stelle, von der noch nicht klar ist, in welcher konkreten Organisationsform (als Statusamt oder durch Arbeitsvertrag) sie vergeben wird, ist im Fall einer gemischten Bewerberkonkurrenz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn ein Beamter oder eine Beamtin
5- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
6um Rechtsschutz nachsucht oder ein - auch nichtbeamteter - Dritter sich gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.
7Demgegenüber handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eröffnet ist, wenn die Stellenausschreibung auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - auf die eines Beamtenverhältnisses ausgerichtet ist. Für das Verfahren um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes sind die Arbeitsgerichte zuständig, unabhängig davon, ob der Bewerber Beamter oder Arbeitnehmer ist. Um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich auch dann, wenn die Stelle offen ausgeschrieben ist, sich ausschließlich Arbeitnehmer beworben haben und die Stelle nach der Auswahlentscheidung mit einem Mitbewerber des Antragstellers durch Abschluss eines Arbeitsvertrags besetzt werden soll.
8Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ist hier der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um einen Fall einer gemischten Bewerberkonkurrenz. Der - nicht beamtete - Antragsteller wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen, die Beamtin ist.
9Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 ff. VwGO nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden und eine Anwendung des § 17b Abs. 2 GVG ausgeschlossen, weil diese Vorschrift nur die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen, also erstinstanzlichen Gericht erfasst und somit keine Regelung in Bezug auf die Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010
11- 1 E 406/10 -, NVwZ-RR 2010, 587 = juris Rn. 16 m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, NVwZ-RR 2016, 399 = juris Rn. 9. m. w. N.
12Das gilt bei einem erfolgreichen Rechtmittel aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010
14- 1 E 406/10 -, a. a. O. Rn. 18; Bay VGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, a. a. O. Rn. 9, und vom 27. September 2007 - 5 C 07.1823 - juris Rn. 14; OVG BerlBbg, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - OVG 5 L 31.13, - NVwZ-RR 2014, 288 = juris Rn. 6; VGH BW, Beschlüsse vom 2. Mai 2001 ‑ 4 S 667/01 -, InfAuslR 2001, 382 = juris Rn. 8, und vom 8. April 2002 - 5 S 378/02 -, NVwZ-RR 2003, 159 = juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 ‑ IX ZB 116/96 -, NJW 1998, 231 = juris Rn. 20.
15An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Keiner der Beteiligten hat die Verweisung des Rechtsstreits beantragt. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind der Beschwerde der Beigeladenen auch nicht entgegengetreten.
16Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es mit Blick darauf, dass Gerichtskosten nicht anfallen, nicht.
17Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
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Referenzen
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- §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 ff. VwGO 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17b 1x
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