Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1537/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.4.2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Diese Vorschrift will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 9.
5Ein Erfolg der Berufung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Klage unzulässig geworden ist und dies auch schon war, als der Zulassungsantrag begründet worden war. Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht mehr statthaft, weil die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 30.1.2019, gegen die sich die Klägerin wendet, bis zum 30.6.2021 befristet war. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden.
6Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat kein Beweismittel übergangen, indem es in seiner Entscheidung auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zertifizierungsnachweis nicht weiter eingegangen ist. Nach seinem materiellen Rechtsstandpunkt, die behördliche Ermessensentscheidung vom 30.1.2019 sei rechtlich nicht zu beanstanden, kam es auf danach vorgelegte Unterlagen nicht mehr entscheidungserheblich an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist nämlich – wovon sinngemäß auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – der Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2020 – 3 C 14.18 –, BVerwGE 168, 1 = juris, Rn. 21, m. w. N.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
10Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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