Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3446/20
Tenor
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.232,74 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat zwar die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt‚ wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind‚ aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am 11. November 2020 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags lief am Montag, dem 11. Januar 2021, ab und ist durch den Eingang der Begründungsschrift bei Gericht am 14. Januar 2021 nicht gewahrt worden. Der Beklagten ist jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne eigenes oder ihr nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten.
4Die Beklagte hat unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihrer mit dem Postausgang befassten Mitarbeiter sowie einer E-Mail des Transportdienstleisters und des abgestempelten Briefumschlags dargelegt, dass die Antragsschrift am 7. Januar 2021 bei der Post aufgegeben wurde. Unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit durfte sie davon ausgehen, dass die Antragsbegründung rechtzeitig bis zum 11. Januar 2021 bei dem Oberverwaltungsgericht eingehen würde. Dass sie dort tatsächlich erst am 15. Januar 2021 einging, ist auf eine überlange Postlaufzeit zurückzuführen, die der Beklagten nicht zuzurechnen ist.
5Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 4 A 349/18.A -, juris Rn. 7, und vom 2. Mai 2008 - 6 A 2332/06 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29. April 2021 - OVG 6 N 106/20 -, juris Rn. 4.
6Die weiteren Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen ebenfalls vor.
7II. Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet.
8Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
91. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
10Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
11Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 16.232,74 Euro hinsichtlich der für die Hilfe zur Erziehung im Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 (Hilfeempfänger G. T. ) auf der Grundlage von § 89b Abs. 1 SGB VIII aufgewendeten Kosten. Die aufgrund ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII tätig gewordene Klägerin könne nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten von der Beklagten erstattet verlangen, da diese durch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Beginn der Leistung (im August 2017) bei seinem Vater in I. zuständig sei. G. habe sich dort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten, auch wenn der Vater mit E-Mail vom 16. August 2017 und im Antrag vom 22. August 2017 die nur vorübergehende Aufnahme von G. , um dessen Obdachlosigkeit zu vermeiden, betont habe. G. habe sich nämlich vom 16. August bis 4. September 2017 physisch im Haus seines Vaters aufgehalten und die Frage seines weiteren Verbleibs dort sei auch tatsächlich offen gewesen. Ob und wann die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen würde, sei im Zeitpunkt der Aufnahme in den väterlichen Haushalt völlig ungeklärt gewesen. Diese ungeklärte Perspektive habe der Vater in der Verhandlungsniederschrift vom 30. November 2017 bestätigt, wonach der Aufenthalt von G. keinesfalls von vornherein habe befristet sein sollen. Hinsichtlich der Kostenhöhe unterlägen die Aufstellungen der Klägerin keinen Zweifeln. Sie habe unter Beifügung des Kostenbeitragsbescheids an den Vater von G. die entsprechende Kostenbeitragsberechnung vorgelegt.
12Diese im Einzelnen begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
13Die Beklagte macht geltend, es habe bei der kurzzeitigen Aufnahme des Hilfeempfängers im Haushalt des Vaters sowohl am Willen des Hilfeempfängers, den Lebensmittelpunkt beim Vater zu wählen als auch an der objektiven Möglichkeit dazu gefehlt. Damit zieht sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Hilfeempfänger habe seinen (hier maßgeblichen) letzten gewöhnlicher Aufenthalt vor Beginn der Leistung im August 2017 bei seinem Vater in I. gehabt, nicht schlüssig in Zweifel.
14Der im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Erstattungspflicht bzw. die örtliche Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt - hier des Jugendlichen nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII - liegt dort, wo sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris Rn. 14, 21, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 A 512/17 -, juris Rn. 8 f., m. w. N., und Urteil vom 31. Oktober 2019- 12 A 1546/16 -, juris Rn. 38.
16Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 20 m. w. N.
18In Anwendung dieser Grundsätze ist die erstinstanzliche Auffassung, der Hilfeempfänger habe zu Beginn der Leistung im August 2017 bei seinem Vater im Stadtgebiet der Beklagten seinen dauernden Aufenthalt gehabt, nicht zu beanstanden.
19Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Angaben des Vaters in seiner E-Mail vom 16. August 2017 und im Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe vom 22. August / 6. September 2017 ("Allerdings ist es auf Dauer nicht möglich ihn hier im Haushalt wieder aufzunehmen. Dazu ist viel zu viel passiert + G. möchte dies auch gar nicht." und "So sind Spannungen vorprogrammiert. Er wird hier nur so lange aufgenommen bis es zu einer Entscheidung kommt, wo er wohnt." sowie auch "Werde ihn hier erst mal provisorische unterbringen, allerdings nur aus dem Grund dass er nicht wieder auf der Straße sitzt und womöglich rückfällig wird. [...] Somit sollte man schauen das er so bald wie möglich untergebracht wird.") für sich gesehen zunächst auch geeignet erscheinen, einen von vornherein nur befristeten Verbleib nahezulegen, der der Annahme eines dauernden Aufenthalts entgegenstünde. Diese Sichtweise würde indessen nicht hinreichend berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort letztlich nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt (und dies auch so beabsichtigt ist), nicht zwingend der Bejahung eines dauernden Aufenthalts entgegensteht. Denn von der erforderlichen "Verfestigung" des Aufenthalts kann auch dann ausgegangen werden, wenn sich von vornherein - wie dies etwa auch bei einem Wohnortwechsel zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses der Fall sein kann - abzeichnet, dass der Aufenthalt aller Voraussicht nach zeitlich begrenzt sein wird. Maßgeblich ist vielmehr - wie oben dargestellt - die prognostische Bewertung im Einzelfall, inwieweit von einer "Verfestigung" des tatsächlichen Aufenthalts "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs ausgegangen werden kann. Hier ist in die Betrachtung insbesondere einzustellen, dass der Hilfeempfänger seinen Aufenthalt bei seinem Vater als einem für ihn sorgeberechtigten Elternteil genommen hat. Eine solche Aufnahme im Haushalt des Sorgeberechtigten weist grundsätzlich - anders als etwa die (besuchsweise) Unterkunft bei Bekannten, weiteren Verwandten oder sonstigen Dritten - von vornherein hinsichtlich des Verbleibs eine stärkere Verfestigung und auch größere Zukunftsoffenheit auf. Von dort aus kann ohne einen konkreten Zeitpunkt für eine zwingende Beendigung des Aufenthalts die künftige Gestaltung der Wohn- und Lebenssituation angegangen werden, ggf. auch mit einem erneuten Wechsel des Aufenthaltsortes. Einen konkreten Zeitpunkt, wann der Hilfeempfänger seinen Haushalt in jedem Fall wieder hätte verlassen müssen, hatte auch der Vater nicht benannt. Vielmehr hat der Vater auch bereits bei der Antragstellung und in der E-Mail vom 16. August 2017 betont, dass er keinesfalls möchte, dass sein Sohn erneut ohne Wohnsitz ist ("auf der Straße sitzt") und wieder Drogen nimmt.
20Diese Einschätzung findet Bestätigung in den Angaben des Vaters in seiner Erklärung gegenüber der Klägerin ("Verhandlungsniederschrift") vom 30. November 2017 und in dem zuvor geführten Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Klägerin (Sozialarbeiterin Frau I1. ) am 22. November 2017. Danach sei der Aufenthalt beim Vater ausdrücklich nicht befristet, wohl aber an bestimmte Bedingungen geknüpft gewesen (keine Drogen, kein Alkohol, regelmäßiger Schulbesuch); wenn er sich daran gehalten hätte, hätte er bleiben können. Dem Rückgriff auf diese späteren Angaben steht - anders als die Beklagte meint - nicht von vornherein entgegen, dass der Vater sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht hat, zu dem sich sein Sohn nicht mehr in seinem Haushalt befand. Auch wenn es - worauf Beklagte zu Recht hinweist - für die Prognose hinsichtlich des Verbleibs am Aufenthaltsort auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme ankommt,
21vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003- 5 B 92.03 -, juris Rn. 6,
22schließt dies indessen nicht aus, zur Erforschung der damaligen Absichten und tatsächlichen Gegebenheiten auch auf spätere Angaben abzustellen, soweit sie hinreichende Anhaltspunkte für die damalige Sichtweise bzw. Situation vermitteln. Die späteren Angaben des Vaters des Hilfeempfängers aus November 2017, der Aufenthalt sei zwar an Bedingungen geknüpft, nicht aber von vornherein befristet gewesen, erscheinen durchaus nachvollziehbar und stehen auch nicht im unauflöslichen Widerspruch zu den vorherigen Angaben aus August 2017, man solle schauen, dass sein Sohn so bald wie möglich "vernünftig untergebracht wird" und es sich nicht um eine "Dauerlösung handelt". Vielmehr kam auch damals bereits zum Ausdruck, dass der Sohn erst einmal, jedenfalls um eine tragfähige Lösung zu entwerfen, dort verbleiben konnte und sollte. Denn der Vater wollte um jeden Preis einen Rückfall den Drogenkonsum betreffend sowie eine Obdachlosigkeit ("das Schlimmste, was passieren könnte") vermeiden. Soweit der Vater gleichwohl zunächst eine nur vorübergehende Aufnahme in seinem Haushalt betont hatte, ist erkennbar, dass dies letztlich lediglich deshalb der Fall war, weil er - offenbar aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit - Spannungen befürchtete. Dass er einem weiteren Verbleib seines Sohnes auch dann ablehnend gegenüberstehen würde, wenn sich das Zusammenleben nicht erheblich konfliktträchtig darstellen würde bzw. bestimmte Bedingungen des Zusammenlebens eingehalten würden (keine Drogen, Schulbesuch), lässt sich den Angaben aus August 2017 gerade nicht entnehmen. Im Sinne eines solchen zukunftsoffenen Verbleibs ist dann auch tatsächlich verfahren worden. Der Hilfeempfänger hat sich ausweislich der Angaben in der Niederschrift vom 30. November 2017 zunächst bei seinem Vater aufgehalten und die Schule besucht. Nachdem es mit dem Schulbesuch doch wieder "Probleme" gegeben hatte, räumte der Vater seinem Sohn trotzdem noch "mehrere Chancen" ein, bevor der Aufenthalt wieder beendet wurde. Soweit die Beklagte rügt, es hätte auch noch weiterer Feststellungen zum Willen des Hilfeempfängers bedurft, wird nicht näher dargelegt, inwieweit sich daraus eine abweichende Einschätzung ergeben könnte. Allein der Umstand, dass der damals noch minderjährige Hilfeempfänger nicht ausdrücklich befragt wurde, gibt insoweit nichts Hinreichendes her.
23Die gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten erhobenen Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Die Beklagte rügt der Sache nach, von den mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen seien höhere Einnahmen in Abzug zu bringen, weil der Vater des Hilfeempfängers von der Klägerin zu Unrecht lediglich zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 130,00 Euro (monatlich) herangezogen worden sei. Soweit die Beklagte dazu auf aus ihrer Sicht nicht plausible Abweichungen beim Nettoeinkommen von mindestens 500,00 Euro für den Monat September 2017, nämlich 1.504,89 Euro gegenüber dem sonst "üblichen Betrag" in Höhe von mindestens rund 2.000,00 Euro verweist, gibt dies für eine unrichtige Kostenberechnung nichts Substantiiertes her. Es ist bereits zweifelhaft, ob monatlich schwankende Einkünfte für sich gesehen überhaupt hinreichend auf unrichtige Angaben oder eine sonst unzutreffende Erfassung der Einkünfte schließen lassen können. Ungeachtet dessen ist dafür im konkreten Fall aber schon deswegen nichts ersichtlich, weil sich - anders als die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nahelegt - die monatlichen Einkommensbeträge ansonsten gerade nicht stets eng an 2.000,00 Euro orientierten. Vielmehr bestanden teilweise auch erhebliche Abweichungen des Einkommens nach oben, das etwa im August 2017 bei 2.651,84 Euro oder im November 2017 bei 2.667,27 Euro lag und damit etwa 700,00 Euro über den von der Beklagten als Orientierungsgröße angeführten 2000,00 Euro. Angesichts des danach offenkundig erheblich, sowohl nach oben als auch nach unten schwankenden monatlichen Einkommens erscheint die Abweichung für den Monat September 2017 nicht unplausibel. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei angesichts eines unterhaltsberechtigten Kindes und der jährlichen Fahrkosten von einer Einkommensteuererstattung auszugehen erschöpft sich das Vorbringen in einer Vermutung.
242. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
27Das Zulassungsvorbringen formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage, die als klärungsbedürftig angesehen wird. Die Beklagte trägt lediglich allgemein vor, die Auslegung und Handhabung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" führe in der Rechtsprechung zu großen Unsicherheiten und Schwierigkeiten. Welche Frage konkret klärungsbedürftig sein soll, lässt dieser Vortrag nicht erkennen. Ungeachtet dessen stellt die Beklagte auch selbst nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" entsprechend der ständigen Rechtsprechung definiert habe, und diesen lediglich (teilweise) unzutreffend gehandhabt habe. Eine solche (unterstellte) unzutreffende Anwendung im Einzelfall begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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