Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3446/20

Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.232,74 Euro festgesetzt.


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