Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 241/22.AK
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 D 53/22.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 31.1.2022 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 63.150,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 D 53/22.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 31.1.2022 wiederherzustellen,
4ist zulässig und begründet.
5Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid vom 31.1.2022, mit dem die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 7.5.2021 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen bis zum 30.11.2022 ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
6Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 BauGB liegen voraussichtlich nicht vor.
7Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
8Danach liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussichtlich nicht vor. Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Vorhaben die Durchführung der Planung der Beigeladenen (93. Änderung des Flächennutzungsplans) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
9Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung - nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht. Dabei sind die Besonderheiten der in Rede stehenden Planungen zu berücksichtigen. Konzentrationsflächenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellungen von Konzentrationsflächen auch auf die den übrigen Außenbereich betreffende Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die planerische Entscheidung für die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich bezieht. Das Maß der mit Blick auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 B 781/21.AK -, juris, m. w. N.
11Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist derjenige des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung.
12Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris, m. w. N.
13Dies zugrunde gelegt, war nicht zu befürchten, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Durchführung einer Planung der Beigeladenen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB unmöglich macht oder wesentlich erschwert, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt schon an einer hierfür erforderlichen hinreichend konkreten Planung fehlte.
14Die durch den Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 23.9.2021 eingeleitete Planung zur 93. Änderung des Flächennutzungsplans hat im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 31.1.2022 nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung erreicht. Der Aufstellungsbeschluss beruht auf der Verwaltungsvorlage VO/10/178 des Fachbereichs „Planung und Bauordnung“ vom 25.8.2021, die selbst noch keine näheren Angaben zu einem Gesamtkonzept enthält, sondern vielmehr ausdrücklich - auch vor dem Hintergrund der bisher (erfolglos) angestoßenen Planungen - davon abrät, in ein (erneutes) Verfahren zur planerischen Steuerung der Windenergie mittels Flächennutzungsplanung einzutreten. Erst im Rahmen der Beratungen in den Gremien (13.9.2021: Bezirksausschuss S. , 16.9.2021: Ausschuss für Stadtentwicklung, 23.9.2021: Rat der Beigeladenen) bildete sich der (politische) Wille zugunsten eines Aufstellungsbeschlusses. Die Beratungsunterlagen spiegeln allerdings lediglich den allgemeinen Austausch zu der durch die Verwaltungsvorlage VO/10/178 aufgeworfenen Frage wider, ob das Instrument eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ im Gebiet der Beigeladenen verzichtbar ist.
15Der in dem Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung vom 19.10.2021 enthaltene Hinweis darauf, dass die 93. Änderung ihres Flächennutzungsplans „grundsätzlich auf die bereits bestehende Potenzialanalyse der Kreis- und Hochschulstadt N. aufbauen“ solle, beinhaltet noch keine hinreichende inhaltliche Konkretisierung der Planung. Soweit ferner ausgeführt wird, dass sich der Bereich östlich von W. , wo das Vorhaben liege, zwar grundsätzlich für die Nutzung durch Windenergieanlagen eigne, eine genaue Abgrenzung jedoch erst später erfolgen könne, ist ebenso wenig erkennbar, dass diese Überlegungen - die auf visuelle und akustische Beeinträchtigungen in der Nähe befindlicher Ortschaften und den Schutz des Landschaftsbilds im Bereich von Waldflächen abstellen - Teil eines hinreichend konkreten planerischen Gesamtkonzepts der Beigeladenen sind. Im Übrigen fehlt es dazu auch an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Vorhaben - wie die Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 29.3.2022 aufgezeigt hat - innerhalb einer in der letzten Potenzialanalyse aus dem Jahr 2018 ermittelten Potenzialfläche für die Windenergienutzung verwirklicht werden soll.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme, die hier nach den Angaben der Antragstellerin im Genehmigungsantrag 12.630.000,- Euro netto beträgt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 ‑ 8 B 1317/20 -, juris.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 53/22 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 781/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1088/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1317/20 1x (nicht zugeordnet)