Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4282/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 900.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
21. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
4Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 8.12.2016 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 30.3.2016 sei rechtmäßig. Die Gewährung der Zuwendung habe gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen. Die Klägerin habe Aufträge für die Investitionen im Zusammenhang mit dem so genannten H. Zusatzvolumen sowie der D. -C. - und der N. -C1. -Anlage erteilt bzw. diesbezügliche Bestellungen aufgegeben, ehe ihr Zuwendungsantrag am 24.4.2015 bei der Beklagten eingegangen sei. Bei der Förderung sei es um die Erweiterung bereits bestehender Anlagen gegangen. Daraus folge jedoch nicht, dass der Zeitpunkt der Antragstellung die zur Förderung gestellte Maßnahme inhaltlich definiert habe. Der Klägerin stehe kein Vertrauensschutz zu, weil sie die Zuwendung durch unrichtige Angaben bewirkt habe und die Rechtswidrigkeit der Zuwendungsgewährung hätte erkennen können und müssen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die sich auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestützt habe, sei nicht zu beanstanden.
6Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
7Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist zu Recht erfolgt. Die Klägerin hat vorzeitig mit der Maßnahme begonnen.
8Nach Nr. 4.3 der Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes (RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 30.9.2014 – IV A 2 – 31-01 –, RWP.NRW 2014), auf deren Grundlage der Klägerin die streitgegenständliche Zuwendung bewilligt worden ist (vgl. Ziffer 1. des Zuwendungsbescheids vom 30.3.2016), müssen Zuwendungsanträge vor Beginn des Vorhabens bei der NRW.BANK auf formgebundenem Vordruck gestellt werden. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt zur Ablehnung des Antrags bzw. zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids. Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung begonnen worden ist, werden Mittel aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm nicht gewährt (Nr. 7.2 RWP.NRW 2014).
9Vgl. hierzu auch Nr. 3.3 des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ mit Wirkung vom 1.7.2014, BT-Drs. 18/2200, S. 21 (im Folgenden: GRW 2014), auf dessen ergänzende Anwendung Nr. 1.2 Satz 1 RWP.NRW 2014 verweist.
10Als Beginn des Investitionsvorhabens ist nach Nr. 4.3 Abs. 2 RWP.NRW 2014 der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten (vgl. auch Nr. 1.3.1 Abs. 2 Satz 1 GRW 2014).
11Welche Maßnahmen dem Investitionsvorhaben zuzurechnen sind, ist anhand der im Zuwendungsbescheid getroffenen Regelungen und der dem Bescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen zu bestimmen. Dabei gibt der Antragsteller in der Regel mit seinen Angaben zu dem öffentlich zu fördernden Vorhaben den Fördergegenstand wesentlich vor. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – im Zuwendungsbescheid auf den Förderantrag Bezug genommen wird und der Bescheid selbst keine nähere Konkretisierung des Fördervorhabens enthält. Welchen Inhalt eine von einer Behörde abgegebene Erklärung hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist zur Bestimmung des Fördervorhabens nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was der Antragsteller bei Einreichung der Antragsunterlagen bzw. die Behörde bei der Entscheidung über den Förderantrag gedacht haben (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung – die Zuwendungsbewilligung – unter Berücksichtigung der bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2018 ‒ 6 B 75.17 ‒, juris, Rn. 8, sowie Urteile vom 11.2.1983 ‒ 7 C 70.80 ‒, juris, Rn. 15, und vom 27.6.2012 ‒ 9 C 7.11 ‒, BVerwGE 143, 222 = juris, Rn. 11, 18; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2020 ‒ 4 A 1992/16 ‒, juris, Rn. 37 f., m. w. N.
13Danach erfolgte hier die Gewährung der Zuwendung zur Durchführung des Investitionsvorhabens „Arbeitsplatz schaffende Betriebserweiterung“ gemäß dem Antrag der Klägerin vom 13.3.2015 (vgl. Nr. 2. des Zuwendungsbescheids vom 30.3.2016), der am 24.4.2015 bei der Beklagten eingegangen ist und durch die am 19.9.2015 nachgereichten Angaben näher konkretisiert wurde. Im Zuwendungsantrag ist die Art des Investitionsvorhabens als Erweiterungsinvestition bezeichnet (vgl. Nr. 2.2 des Antrags). Danach sollten im Rahmen einer Gesamtinvestitionssumme von 9.000.000,00 Euro auf die Anschaffung/Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens 8.880.000,00 Euro und auf die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter (einschließlich Software) 120.000,00 Euro verwandt werden. Ausweislich der am 19.10.2015 zum Antrag nachgereichten Vorhabensbeschreibung vom 9.9.2015 (Anlage 2 zum Förderantrag) waren im Jahr 2015 und in den Folgejahren Kapazitätserweiterungen am Standort Bielefeld erforderlich sowie sog. KVP-Maßnahmen („Kontinuierlicher VerbesserungsProzess“) zur weiteren Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der laufenden Anlagen notwendig. Laut der überarbeiteten Investitionsplanung in Anhang 5, auf die in Nr. 4.16 der am 19.10.2015 nachgereichten Fassung des Förderantrags zur Erläuterung der Investitionsaufteilung hingewiesen worden war, sollten Ausgaben unter anderem für die Anlagen H. Zusatzvolumen, D. -C. -Anlage und N. -C1. -Anlage Gegenstand der Förderung sein.
14Weitere Eingrenzungen, insbesondere hinsichtlich der von der Förderung erfassten Maßnahmen, die ausweislich des Antragsformulars in seiner letzten Fassung zwischen dem 27.4.2015 und dem 26.4.2018 durchgeführt werden sollten, hat die Klägerin nicht vorgenommen. Namentlich hat sie weder die vom Förderantrag erfassten Förderprojekte präziser bezeichnet noch sie anderweitig von bereits laufenden, vom Förderantrag aber nicht erfassten Instandhaltungsmaßnahmen abgegrenzt. Vielmehr hat sie noch auf eine konkrete Nachfrage der Beklagten im November 2015, ob sich Veränderungen im Projekt ergeben hätten, darauf verwiesen, dass das Projekt grundsätzlich wie geplant durchgeführt werde, und hinzugefügt: „Da wir Investitionen aufgrund der bisherigen Vertragsabschlüsse tätigen werden und müssen, verändert sich am Vorhaben aktuell auch nichts.“ Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass zu den vom Zuwendungsbescheid erfassten und in der Investitionsplanung aufgeführten Maßnahmen nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmte, nicht weiter beschriebene Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des laufenden Betriebs der am 24.4.2015 schon existierenden Anlagen nicht gehören sollten, lassen sich weder dem Zuwendungsantrag noch dem Zuwendungsbescheid entnehmen. Insbesondere gibt die Bezeichnung „Erweiterungsinvestition“ in Nr. 2 des Zuwendungsantrags hierfür nichts her. Das Vorhaben erfasst nach der den Fördergegenstand näher bestimmenden „Investitionsplanung für NRW Bank“ (Anlage 5 der nachgereichten Unterlagen) neben Investitionen und Anlagenkäufen ausdrücklich Maßnahmen zur „Instandhaltung“ der dort im einzelnen aufgeführten Anlagen, ohne dass die Beklagte diese bei der Bewilligung aus der Förderung herausgenommen hätte.
15Es spricht auch nichts dafür, dass nur Maßnahmen, mit denen erst nach dem Zeitpunkt der Antragseinreichung begonnen worden ist, zum geförderten Investitionsvorhaben zählen könnten. Die Bestimmung der zu fördernden Maßnahme, die sich aus Nr. 2 Satz 1 des Zuwendungsbescheids in Verbindung mit dem Förderantrag der Klägerin ergibt, ist unabhängig von dem für die Verwendung vorgesehenen Durchführungszeitraum durch sachliche Beschreibung konkreter Anlagen erfolgt. Ebenso wenig sind anderweitige Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass bei objektiver Auslegung Instandhaltungsmaßnahmen erst nach Eingang des Förderantrags von diesem erfasst und vorher veranlasste oder anderweitige Instandhaltungsmaßnahmen vom Förderantrag nicht umfasst sein sollten.
16Die Klägerin selbst ist im Verwaltungsverfahren von Anfang an nicht davon ausgegangen, dass zwischen in die Förderung einbezogenen und davon unabhängigen Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden sei. Sie hat vielmehr durchgehend vorgetragen, es seien versehentlich Maßnahmen in den Förderantrag einbezogen worden, die nach dem Willen der Klägerin nicht hätten gefördert werden sollen. Diese bereits in ihrem ersten Entwurf einer Stellungnahme vom 15.8.2016 geäußerte Ansicht hat sie in einer weiteren Stellungnahme vom 19.9.2016 konkret auf die Maßnahmen H. Zusatzvolumen, D1. Anlage und N. C1. Anlage bezogen und darum gebeten, diese Investitionen – wie eigentlich ursprünglich beabsichtigt – (insgesamt) aus der Fördermaßnahme herauszunehmen. Auch im Gespräch im Wirtschaftsministerium am 15.9.2016 hat die Klägerin erklärt, dass die genannten Maßnahmen nicht Gegenstand der Förderung hätten sein sollen. Diese Einschätzung behielt sie in den weiteren, von der Beklagten angeregten Stellungnahmen vom 28.9.2016, vom 24.11.2016 sowie vom 30.11.2016 und auch noch im Klageverfahren mit Schriftsätzen vom 10.4.2018 (S. 1 f.) und vom 11.10.2018 (S. 4) bei. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 hat sie davon abweichend die Auffassung vertreten, die Investitionen in das H. Zusatzvolumen, die D. -C. - und N. -C1. -Anlage seien Gegenstand der Förderung gewesen, aber ausschließlich in dem Zustand, den diese Anlagen zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 24.4.2015 gehabt hätten. Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verständnis nach dem objektiven Empfängerhorizont bei Erlass des Bewilligungsbescheids hat die Klägerin nicht angeführt. Sie sind angesichts ihres ursprünglichen eigenen Verständnisses, die drei genannten Positionen seien lediglich versehentlich in die Förderung gelangt, auch nicht ansatzweise ersichtlich. Das zunächst geltend gemachte Versehen der Klägerin änderte ebenso wenig wie ihre nunmehr gänzlich andere Darstellung etwas daran, dass diese Investitionspositionen nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen uneingeschränkt Gegenstand der Förderung waren. Das Versehen ist erst nach Bescheiderlass geltend gemacht worden und die der Bewilligung zugrunde liegende Investitionsplanung schloss auch Maßnahmen zur „Instandhaltung“ ein, so dass aus Empfängersicht nichts dafür sprach, die Beklagte habe die angeführten Fördergegenstände nicht vollständig antragsgemäß zum Gegenstand der Förderung machen wollen.
17Die Klägerin hat mit dem der Zuwendung zugrunde liegenden Vorhaben vorzeitig begonnen, indem sie vor Antragstellung am 24.4.2015 der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen hat. Dies folgt aus den von der Klägerin im Rahmen des Mittelabrufs vorgelegten Rechnungen. So hat sie vor Eingang ihres Förderantrags am 24.4.2015 Software bestellt und insgesamt über 30 Lieferungs- bzw. Leistungsverträge abgeschlossen, die unstreitig die Anlagen H. Zusatzvolumen, D. C. und N. C1. betrafen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungs- und Leistungsverträge der Ausführung des geförderten Vorhabens zuzurechnen sind, hat die Klägerin gemessen an der maßgeblichen Auslegung des Fördergegenstands nach dem Empfängerhorizont nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere ist hierfür unerheblich, dass die Klägerin lediglich die Rechnungen irrtümlich im Rahmen des Mittelabrufs vorgelegt haben will. Denn sie betreffen Anlagen, die nach den ausgeführten Auslegungsgrundsätzen Fördergegenstand waren und mit deren Ausführung nicht vor dem im Förderantrag von Anfang an als Maßnahmebeginn angegebenen 27.4.2015, jedenfalls aber nicht vor dem 24.4.2015, dem ihr förmlich bestätigten Tag des Antragseingangs, begonnen werden durfte (vgl. auch Nr. 2 des Zuwendungsbescheids vom 30.3.2016).
18Vor diesem Hintergrund sind auch die Rechnungs- bzw. Bestelldaten nicht relevant zur Beurteilung der Frage, ob die abgerechneten Maßnahmen dem Fördervorhaben zuzuordnen waren. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die streitgegenständlichen Rechnungen beträfen keine zum geförderten Vorhaben gehörende Maßnahmen, sondern sonstige Investitionen in den Anlagenbestand im Rahmen des laufenden Geschäfts, beruht nicht auf der Auslegung des Bewilligungsbescheids nach dem Empfängerhorizont. Das Vorbringen steht zudem im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin Mitte September 2016 im Wirtschaftsministerium, der Mittelabruf sei auf Basis der dem Förderantrag beigefügten Investitionsliste zusammengestellt worden, die Investitionsliste sei zum Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung allerdings nicht mehr aktuell gewesen und man hätte versäumt, diese anzupassen.
19Das Zulassungsvorbringen gibt weiter nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Klägerin entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW zukommen könnte. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht schutzwürdig. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Klägerin hat den Erlass des Zuwendungsbescheids durch ihre falsche Angabe bewirkt, indem sie unter Nr. 9.2 des von ihr am 13.3.2015 unterzeichneten und am 24.4.2015 bei der Beklagten eingereichten Antragsformulars sowie mit Schreiben vom 15.9.2015 ungeachtet der bereits erfolgten Auftragserteilung erklärt hat, mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung bzw. erst nach dem 24.4.2014 begonnen zu haben. Auf die Vorwerfbarkeit der unzulänglichen Angaben kommt es nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht an. Es genügt, dass sie objektiv unvollständig oder unrichtig waren.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, juris, Rn. 48, und vom 20.10.1987 ‒ 9 C 255.86 ‒, BVerwGE 78, 139 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2018 – 4 A 151/17 –, juris, Rn. 11 f., und vom 4.2.2019 – 4 B 1137/18 –, juris, Rn. 24.
21Ist ein Vertrauensschutz bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen, kann auf sich beruhen, ob die Klägerin entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts auch grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW gehandelt hat. Ungeachtet dessen hat die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW schließe ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ebenfalls aus, weil sie die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Einschätzung damit begründet, auf die Bedeutung des Zeitpunkts der Antragstellung sei mehrfach hingewiesen worden, sodass die Klägerin hätte erkennen können und müssen, dass die Beklagte bei Kenntnis von den bereits vor Eingang des Förderantrags eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen den Zuwendungsbescheid nicht erlassen hätte. Zudem hätte die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.4.2015 eindeutig erkennen können, dass mit der Maßnahme jedenfalls nicht vor dem 24.4.2015 habe begonnen werden dürfen. Mit den Erwägungen des Gerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern stützt ihre Argumentation letztlich allein auf die, wie oben dargelegt, irrige Annahme, dass sich – entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts – aus der Akte ohne weiteres ergebe, sie habe keinen vorzeitigen Maßnahmebeginn kennen können, weil es einen solchen nicht gegeben habe.
22Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW und die Überprüfung des behördlicherseits ausgeübten Ermessens fehlerhaft vorgenommen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Frage des Vertrauensschutzes geprüft und sein Vorliegen verneint, bevor es die Ermessensentscheidung der Beklagten in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang überprüft hat (Urteilsabdruck, S. 13, erster Absatz, bis S. 15, zweiter Absatz). Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Auch wenn die Prüfung, ob Vertrauensschutz besteht, nicht identisch sein mag mit den im Rahmen der Ermessensentscheidung anzustellenden Erwägungen, hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf die ermessensleitende Bestimmung in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG abgestellt, wonach der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen wird.
23Schließlich verfängt der weitere Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lediglich formelhaft, ohne einzelfallbezogene Darlegung der Ermessenserwägungen und ohne auf die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts einzugehen, fehlerhaft ausgeübt.
24Dabei kann hier dahinstehen, ob für den Fall der Rücknahme eines Zuwendungsbescheids auch auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwVfG NRW grundsätzlich kein intendiertes Ermessen in Betracht kommt, und dies auch gilt, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, etwa weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
25So die neuere Rspr. des BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 29, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerwG zu § 45 SGB X, der eine dem § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vergleichbare Regelung nicht enthält, sowie vom 24.2.2021 – 8 C 25.19 –, juris, Rn. 11. Dagegen BVerwG, Urteil vom 22.3.2017 – 5 C 4.16 –, BVerwGE 158, 258 = juris, Rn. 39 f., sowie die ältere Rspr. des BVerwG, Urteile vom 26.6.2002 ‒ 8 C 30.01 ‒, BVerwGE 116, 332 = juris, Rn. 37, zum Widerrufsermessen, vom 16.6.1997 ‒ 3 C 22.96 ‒, BVerwGE 105, 55 = juris, Rn. 14, zum Widerrufs- und Rücknahmeermessen, und vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, juris, Rn. 51, zum Rücknahmeermessen.
26Der Beklagten war ausweislich des Rücknahmebescheids bewusst, dass ihr Ermessen zusteht, und sie hat dieses erkennbar ausgeübt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensfehler sind nicht schlüssig dargetan, § 114 Satz 1 VwGO. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat sie in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich darauf abgestellt, dass auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse an der vollständigen Rücknahme des Zuwendungsbescheids aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO NRW) Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an der (teilweisen) Nichtrücknahme habe. Welche Umstände die Beklagte bei ihrer Abwägung berücksichtigt hat, folgt hinreichend aus der im streitgegenständlichen Rücknahmebescheid enthaltenen Sachverhaltsschilderung. Die Klägerin zeigt keine nicht berücksichtigten weiteren Gesichtspunkte auf, die nach Lage der Dinge in die Entscheidung hätten eingestellt werden müssen. Mit der bloßen Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt, ist ein möglicher Ermessensfehler nicht schlüssig aufgezeigt. Der vollständigen und nicht nur teilweisen Rücknahme lag die rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass bei Kenntnis des vorzeitigen Maßnahmebeginns die gesamte Förderung und nicht lediglich ein Teil davon hätte abgelehnt werden müssen.
27Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin von sich aus den vorzeitigen Maßnahmebeginn mitgeteilt hätte. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen suggeriert, sie habe den Verstoß frühzeitig eingeräumt und freiwillig angezeigt, entspricht dies offenkundig nicht den Tatsachen. Sie hat die beanstandeten Rechnungen nicht zur Anzeige eines vorzeitigen Maßnahmebeginns eingereicht, sondern, wie sich aus der von ihren Geschäftsführern unterzeichneten Anlage zum Abruf ergibt, um einen ersten Teilbetrag der Förderung in Höhe von 209.166,00 Euro zu erlangen. Aus den von der Klägerin angeführten EU-Regelungen für Subventionen lässt sich angesichts der obigen Zielrichtung der Rechnungseinreichung nichts zu ihren Gunsten herleiten.
28Weiter spricht nichts dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen das zwischen den Vertretern der Klägerin, der Beklagten und des Wirtschaftsministerium geführte Gespräch über etwaige Möglichkeiten, die Zuwendung zumindest teilweise zu erhalten, nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch gewichtet hat. Sie hat ausweislich der Begründung des Rücknahmebescheids (dort S. 5) geprüft, ob der zwischen den oben genannten Beteiligten erörterte Austausch der Investitionsgüterliste bzw. eine Herausnahme einzelner Wirtschaftsgüter – und damit im Ergebnis eine lediglich teilweise Rücknahme – möglich wäre, ist aber unter Berücksichtigung der weiteren Äußerungen der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies einer (wesentlichen) Vorhabensänderung gleichkäme und daher unzulässig wäre. Die rechtliche Fehlerfreiheit dieser Einschätzung wird durch den pauschalen Einwand der Klägerin, der Zuwendungsbescheid sei teilbar, nicht schlüssig in Frage gestellt.
29Der Rücknahmebescheid erweist sich ferner nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte anders als in ähnlich gelagerten Fällen den Zuwendungsbescheid vollständig und nicht bloß teilweise zurückgenommen hätte. Anhaltspunkte für eine solche von den ermessensleitenden Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
302. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres in dem unter 1. aufgezeigten Sinn beantworten, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.
313. Schließlich greift die Verfahrensrüge (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch, mit der die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht genügt und es zu Unrecht unterlassen, die Identität des geförderten Vorhabens weiter aufzuklären, greift nicht durch. Ausgehend von den ‒ durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen ‒ Feststellungen musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängen.
32Das Verwaltungsgericht musste auch nicht der durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zum Ausdruck gebrachten Anregung nachkommen, Beweis über die von der Klägerin aufgestellte Tatsachenbehauptung zu erheben, die streitgegenständlichen Rechnungen bezögen sich nicht auf das geförderte Vorhaben. Daran, dass die Rechnungen den Anlagen H. Zusatzvolumen, D. C. und N. C1. zuzuordnen sind, hat die Klägerin keine Zweifel geäußert. Die Frage, ob Investitionen in diese Anlagen von der Förderung erfasst werden, ist hingegen eine der Beweiserhebung nicht zugängliche Rechtsfrage.
33Ebenso wenig musste das Verwaltungsgericht der Anregung der Klägerin nachgehen, einen Mitarbeiter der Beklagten zu der von ihr behaupteten Tatsache zu vernehmen, der gesamte Vortrag, den sie im Anhörungsverfahren gemacht habe, sei maßgeblich durch die Beklagte mitbestimmt worden. Die zeitlich nach Eingang des Förderantrags und Erlass des Bewilligungsbescheids liegenden Umstände haben für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen, allenfalls indizielle Bedeutung. Dies gilt auch und insbesondere für die Frage, ob sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen kann. Jedenfalls bezogen auf die ersten Einlassungen der Klägerin im Anhörungsverfahren fehlt es an jeglichen Anzeichen dafür, sie könnten maßgeblich durch die Beklagte mitbestimmt worden sein, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen.
34Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, das Gericht habe gegen seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.
35Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung sämtlicher entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 – 5 B 11.16 –, juris, Rn. 20, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 7.7.2021 – 1 BvR 2356/19 –, juris, Rn. 13.
37Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 5 C 4.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.
39Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin rechtzeitig hätte darauf hinweisen müssen, zu dem Abgrenzungsmerkmal der zeitlichen Zäsur vorzutragen. Mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht der Argumentation der Klägerin nicht folgt und eine zeitliche Zäsur nicht als Abgrenzungskriterium heranzieht, hätte die Klägerin rechnen und hierzu schon vor der mündlichen Verhandlung weiter vortragen müssen, zumal sie selbst erst während des Klageverfahrens dieses Kriterium geltend gemacht hatte. Aus den oben genannten Gründen musste es auch nicht der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bitte nachkommen, ihr die Möglichkeit zu geben, weiter dazu vortragen zu können, dass die im Rahmen des ersten Mittelabrufs vorgelegten Rechnungen nicht das geförderte Vorhaben beträfen.
40Im Übrigen erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2021 – 4 A 817/21 –, juris, Rn. 32 f. m. w. N.
42Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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