Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1049/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag geändert worden. Diese Klageänderung sei unzulässig. Die Beklagte habe ihr nicht zugestimmt. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Die Änderung des Vorbescheidsantrags und des damit korrespondierenden Klageantrags in der mündlichen Verhandlung bedeute eine wesentliche Änderung des Streitstoffs. Es werde mit der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung insbesondere auch unter Einbeziehung etwaiger Nutzungskonflikte zur in der Umgebung befindlichen Wohnbebauung ein rechtliches und inhaltliches Mehr zur Prüfung gestellt. Im Übrigen sei der Antrag, mit dem die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids betreffend ihre in der mündlichen Verhandlung geänderte Bauvoranfrage begehre, bereits als Untätigkeitsantrag gemäß § 75 Satz 2 VwGO unzulässig.
4Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
51. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6a) Das Vorbringen der Klägerin erschüttert nicht die erstinstanzliche Feststellung, dass die Änderung der Klage nicht sachdienlich ist.
7Die Klägerin meint, die Änderung widerspreche nicht den Aspekten der Prozessökonomie, da die Erweiterung des Streitstoffs einen zwischen den Beteiligten unstreitigen Prüfungspunkt betreffe, zudem sei eine Beeinträchtigung der Wohnnutzungen in der Umgebung wegen der großen Entfernung zum Vorhaben ausgeschlossen. Abgesehen von dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 3.8.2018 verkennt die Klägerin damit schon im Ansatz, dass es für die Beurteilung der prozessökonomischen Aspekte nicht darauf ankommt, ob der in Rede stehende Aspekt der Erweiterung des Streitstoffs zwischen den Beteiligten streitig ist. Maßgeblich ist vielmehr die objektive gerichtliche Perspektive. Ob eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen in der Umgebung durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann, lässt sich im Übrigen nicht schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung feststellen, sondern erst als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens.
8Ebenso wenig wird die erstinstanzliche Würdigung zu den prozessökonomischen Aspekten durch den Einwand erschüttert, es müsse eine einheitliche Betrachtung der beiden Gerichtsverfahren erfolgen, daraus ergebe sich, dass die Frage des Vorliegens von Nutzungskonflikten mit der Wohnbebauung bereits im abgeschlossenen Gerichtsverfahren betrachtet worden sei, sodass kein wesentlich neuer Streitstoff in das Verfahren einbezogen werde. Damit verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht in einer zusätzlichen tragenden Erwägung darauf abgestellt hat, dass auch bei Einbeziehung des Ergebnisses des abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens durch die Betrachtung eines etwaigen Nutzungskonflikts ein wesentlich geänderter Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird.
9b) Ebenso wenig erschüttert das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe die Zustimmung zur Klageänderung rechtmissbräuchlich verweigert, die tragende Urteilsbegründung.
10In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine etwaige rechtsmissbräuchliche Verweigerung überhaupt zu der - offenbar von der Klägerin angenommenen - Rechtsfolge führen könnte, dass das Vorliegen eines Einverständnisses mit der Klageänderung angenommen werden müsste. Denn aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen kann schon nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Beklagten im Laufe des Verfahrens als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig zu werten wäre.
11c) Soweit die Klägerin geltend macht, wegen der besonderen Umstände sei die Klage ohne längere Wartefrist als Untätigkeitsklage zulässig, betrifft dies eine vom Verwaltungsgericht aufgezeigte zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage nach § 75 Satz 2 VwGO und begründet nicht die Zulässigkeit der Klageänderung.
122. Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen nicht zu den ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
133. Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
14Die von der Klägerin angesprochene Thematik der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, insbesondere, ob insoweit eine einheitliche Betrachtung der genannten Klageverfahren geboten sei oder, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, es sich um zwei selbständige Klageverfahren handele, betrifft maßgeblich die Würdigung der Umstände des Einzelfalls und gibt keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 75 2x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)