Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1040/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Einen solchen Mangel legen die Kläger nicht hinreichend dar, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
4Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190) = juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.) = juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11.
6Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
7Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen zur Vorverfolgung für unglaubhaft gehalten, hätte aber angesichts der vorgelegten irakischen Dokumente eine Rückkehrgefährdung näher prüfen und annehmen müssen; die gerichtliche Beweiswürdigung sei widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht hat aber ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils das Vorbringen zur Vorverfolgung und zur befürchteten Verfolgung bei einer Rückkehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt und dabei auch die vorgelegten Dokumente berücksichtigt (Urteilsabdruck S. 3 ff. und 10 ff.).
8Mit der Kritik an der gerichtlichen Würdigung kann eine Gehörsverletzung hingegen nicht dargelegt werden, weil Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig dem sachlichen (materiellen) Recht zuzuordnen sind und nicht dem Verfahrensrecht.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 4 f.
10Der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist kein in § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensfehler, der im Asylrecht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen kann.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 6 A 4125/18.A -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, SächsVBl 2019, 66 = juris Rn. 8.
12Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung ist vielmehr im Asylprozess berufungszulassungsrechtlich nur relevant, wenn in ihr zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa das Gericht - anders als hier - seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde legt.
13Dass bei einer gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Beweiswürdigung nicht nur eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes,
14vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 ‑ 8 B 23.18 -, juris Rn. 24, vom 29. Mai 2012 – 10 B 15.12 -, juris Rn. 6, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris Rn. 10; noch offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, a. a. O. juris Rn. 5,
15sondern auch eine Gehörsverletzung anzunehmen ist, legen die Kläger auch nicht dar. Abgesehen davon zeigt die Antragsbegründung mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen sowie mit den Ausführungen zur rechtlichen Bedeutung der Vorverfolgung und zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab das Vorliegen von Willkür nicht auf.
16Ein Tatsachengericht verstößt nicht schon dann gegen die Denkgesetze, wenn es nach der Auffassung eines Beteiligten unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Es muss sich vielmehr um eine Schlussfolgerung handeln, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 15.
18Dafür ist hier nichts erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung nachvollziehbar ausgeführt, warum es das klägerische Vorbringen zur Vorverfolgung nicht für glaubhaft hält und warum es eine Verfolgungsgefahr auf Grund der in den Personaldokumenten eingetragenen Geburtsdaten sowie des Datums der Eheschließung nicht annimmt (Urteilsabdruck S. 11 ff.).
19Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht hätte sich weitere Fragen stellen bzw. den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist ein beachtlicher Verfahrensmangel nicht dargelegt. Aufklärungsmängel gehören ebenfalls nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
- 4 A 570/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 2x
- 1 BvR 986/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1383/90 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 4125/18 1x (nicht zugeordnet)