Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1187/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2Mit dem Zulassungsantrag wird keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt; der Antrag wendet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Soweit man gleichwohl von einem zulässigen, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Zulassungsantrag ausgehen wollte, so wäre dieser jedenfalls unbegründet. Zugrunde gelegt werden kann allein, dass die Klägerin sinngemäß das Vorliegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Solche Zweifel werden mit dem Zulassungsantrag nicht begründet.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
4Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
51. Im Abschnitt 3.a. der Antragsschrift beanstandet die Klägerin zunächst, ihr sei erklärt worden, dass sie zu alt sei, um den Laufbahnwechsel zu vollziehen. Sofern ein altersbedingter Grund für die Verweigerung des Laufbahnwechsels herangezogen werde, so sei "ein solcher Grund rechtlich nicht ersichtlich" und stelle eine Altersdiskriminierung dar. Weder der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 6. Dezember 2019 noch - vor allem - das angegriffene Urteil sind allerdings darauf gestützt, dass die Klägerin eine Altersgrenze für den Laufbahnwechsel überschritten hätte. Die Rüge geht demnach ins Leere.
62. Ohne Erfolg verweist die Klägerin unter 3.b. ferner darauf, dass sie faktisch als Technische Lehrerin beschäftigt werde. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass sich die Frage der laufbahnrechtlichen Befähigung allein nach den gesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere § 38 LVO NRW, richtet.
7Der weitere Hinweis der Klägerin darauf, das Land NRW sei dabei, die Regelungen zum Laufbahnwechsel zu modifizieren, ist - ungeachtet der Frage, ob er zutrifft - ersichtlich ebenso wenig von Belang wie der Vortrag, die Klägerin habe beim Regierungspräsidium Tübingen, also im Lande Baden-Württemberg, die Auskunft erhalten, dass sie dort als Technische Lehrerin anerkannt würde. Die vorliegende Klage kann nur nach den derzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entschieden werden.
83. Die Klägerin zieht ferner nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, sie erfülle die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht, wonach nach dem Erwerb des Abschlusses eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein müsse. Weder für die - zudem vor Beginn des Fachhochschulstudiums erfolgte - Tätigkeit als Ausbilderin für das Berufsbildungswerk für Blinde und Sehbehinderte T. noch für die Tätigkeit als Werkstattlehrerin sei ein Fachhochschulabschluss erforderlich. Für letztere sei gemäß § 36 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW als Vorbildung vielmehr "nur" ein Meistertitel oder ein Fachschulabschluss Voraussetzung. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
94. Ferner verfangen die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, ihre laufbahnrechtliche Befähigung als Technische Lehrerin ergebe sich auch nicht aus § 38 Abs. 4 LVO NRW. Das Verwaltungsgericht hat zunächst in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt, dass die Voraussetzungen von § 38 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 3 kumulativ vorliegen müssen; hierauf kann verwiesen werden. Der Zulassungsantrag lässt bereits jede Darlegung dazu vermissen, inwieweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollen.
10Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Klägerin erfülle nicht die in § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO NRW genannte Voraussetzung, wonach erforderlich ist, dass der bzw. die Betreffende vor dem 31. Dezember 1997 nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen (bzw. unter gewissen, in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen einjährigen) fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden habe. Es reicht entgegen der Auffassung der Klägerin danach ersichtlich nicht aus, dass sie - nach ihrer Ansicht - über "mehr als ausreichende Kenntnisse im Sinne von § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO NRW" verfügt. In mehrfacher Hinsicht fehl geht ihr weiteres Vorbringen, es sei "reiner Formalismus", ihr "zu unterstellen, sie habe an keinem berufsbegleiteten Ausbildungsgang im Sinne von § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO NRW teilgenommen", denn ihre Qualifikationen und ihre praktische Tätigkeit seien "ja einem berufsbegleiteten Ausbildungsgang im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung gleichzusetzen". Abgesehen davon, dass in § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO NRW von "berufsbegleitender" und nicht "berufsbegleiteter" Ausbildung die Rede ist, ist die Feststellung, dass die Klägerin an keinem Ausbildungsgang im Sinne von § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO teilgenommen hat, keine Unterstellung, sondern zutreffend. Auch hier setzt sich die Klägerin mit den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts schon nicht auseinander. Im Übrigen ist die Annahme auch unrichtig, das beklagte Land habe insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. § 38 Abs. 4 LVO NRW eröffnet der Behörde keinen Ermessensspielraum.
115. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Vortrag unter 3.c., wenn sowohl das Schulministerium als auch die Bezirksregierung sowie der dortige Personalrat im Vorfeld erklärt hätten, dass die Klägerin alle Voraussetzungen für den begehrten Laufbahnwechsel erfülle und für sie bereits eine entsprechende Stelle gefunden gewesen sei, so habe die Klägerin auch auf "mündliche Verwaltungsakte vertrauen" dürfen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass seitens des Schulministeriums, der Bezirksregierung oder des Personalrats Verwaltungsakte ergangen wären, auf die die Klägerin vertrauen könnte. Der Umstand, dass die Bezirksregierung dem Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 nicht entsprochen, sondern diesen abgelehnt hat, ist gerade Anlass des vorliegenden Klageverfahrens. Dem Personalrat fehlte es für den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber der Klägerin bereits an der Behördeneigenschaft sowie der Zuständigkeit. Allein der Umstand, dass die beim Schulministerium tätige Regierungsschuldirektorin I. mitgeteilt hat, ihres Erachtens seien die Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel gegeben, entbindet nicht von dem Erfordernis, die insoweit bestehenden normativen Anforderungen zu erfüllen, was, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht der Fall ist. Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW liegt aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen, zu denen der Zulassungsantrag sich wiederum nicht verhält, nicht vor.
126. Aus ähnlichen Gründen macht die Klägerin schließlich unter 3.d. vergeblich geltend, mit Rücksicht auf den aus ihrer Sicht geschaffenen Vertrauenstatbestand, dass nämlich alle Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel vorlägen, sei es nur konsequent, ihr auch den entsprechenden Laufbahnwechsel zu bewilligen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eben nicht dargetan.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- § 38 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 38 Zusicherung 1x
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 3x
- § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Satz 1 Nr. 1 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 4 LVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x