Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 469/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 1062/22 -gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 3.1.2022 anzuordnen, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargetan.
4Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage könne hier nicht abschließend beurteilt werden, ob die Baugenehmigung vom 3.1.2022 Nachbarrechte der Antragstellerin verletze, der Erfolg der Klage im Hauptsachverfahren sei offen. Es lasse sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht beurteilen, ob die geplante offene Tiefgaragenzufahrt entlang des Grundstücks der Antragstellerin unzumutbar i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei. Im Übrigen sei die angefochtene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Die deshalb zu treffende Interessenabwägung falle unter Berücksichtigung des § 212a Abs. 1 BauGB zu Lasten der Antragstellerin aus; Gründe für eine davon abweichende Wertung lägen nicht vor.
5Die gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gerichteten Einwände greifen nicht durch.
6Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe keine summarische Prüfung vorgenommen, sondern faktisch die Hauptsache vorweggenommen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die abschließende Hauptsachenprüfung gerade nicht vorweggenommen, sondern ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Frage der Zumutbarkeit der von der geplanten Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Immissionen einer Klärung im Eilverfahren nicht zugänglich und im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei.
7Soweit das Verwaltungsgericht bei der Prognose der Erfolgsaussichten der Klage im Übrigen von der (rechtlichen) Wertung ausgegangen ist, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig ist, führen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt ist, nicht zu einer anderen Beurteilung.
8Das Vorbringen der Antragstellerin zum "überbauten" Bereich beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dieses hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragstellerin darauf abgestellt, dass sie ihren Ruhebereich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche angelegt habe und nicht von ihren Nachbarn verlangen könne, dass diese zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten ebenfalls auf die Ausnutzung der zulässigen Bebaubarkeit ihres Grundstücks verzichten. Ein "Überbau" ist vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert worden.
9Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie über eine wirksame Baugenehmigung, auch für das in Richtung des Vorhabens gelegene Badfenster, verfüge, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Badfenster durch das Bauvorhaben unbenutzbar werden könnte, es könne auch nicht von unzumutbaren Einblicken in das Bad ausgegangen werden. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.
10Der pauschale Einwand, das Leitbild der offenen Bauweise werde konterkariert, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts vermissen, indem das Vorhaben mit Abstand zu beiden seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden solle, liege offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO vor.
11Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die in der angefochtenen Baugenehmigung enthaltenen Befreiungen zu ihren Lasten nachbarrechtsverletzend sind.
12Der Vorwurf der Antragstellerin, es sei von einem "gewissen Zusammenwirken" zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu ihren Lasten auszugehen, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Dass die Beigeladene mehrere Bauvorhaben zur Genehmigung stellt, ist ihr Recht als Eigentümerin des Grundstücks. Dass die Antragsgegnerin diese Bauanträge bescheidet, ist ihre gesetzliche Pflicht. Auch der an das Verwaltungsgericht gerichtete Vorwurf, dieses mache "sich jedoch seit drei Jahren nicht die Mühe, die Rechtsfragen zu klären und eine Gesamtlösung zu bewirken", ist für die Prüfung der Beschwerde ebenso ohne Belang wie der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe eine Gesamteinigung "torpediert".
13Aus obigen Gründen liegt mit Blick auf die Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts während der noch laufenden Frist zur Stellungnahme kein durchgreifender Verfahrensfehler vor. Das Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.3.2022 - nicht zu einem Erfolg ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 3.1.2022.
14Die - an die nach den vorstehenden Gründen nicht hinreichend erschütterte Prognose der Erfolgsaussichten der Klage anknüpfende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Interessenabwägung falle nach der gesetzgeberischen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten der Antragstellerin aus, wird mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.
15Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und gibt entgegen der Meinung der Antragstellerin keinen Anlass zur Beanstandung.
16Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- § 212a Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- BauNVO § 22 Bauweise 1x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- 23 K 1062/22 1x (nicht zugeordnet)