Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 666/22

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 18.8.2020 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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