Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3753/18
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.
4Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu I.). Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu II.). Die ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) und der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu IV.) sind schon nicht hinreichend dargelegt.
5I. Aus der Antragsbegründung ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht.
61. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das klägerische Begehren falsch ausgelegt, ist unbegründet. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben mit der Klageschrift vom 5. April 2017 und in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2018 ausdrücklich mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verurteilen, den in der L. -T. -Straße in C. gelegenen Streetball-Platz „zu schließen“. Nur hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, um den Streetball-Platz 4,50 m hohe Fangzäune, ausgestattet mit Fangnetzen, auf einer Länge von 12,50 m parallel zum Grundstück L. -T. -Straße 14 zu errichten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass es ihnen mit dem Hauptantrag, wie sie in der Antragsbegründung ausführen, nicht darum gegangen sei, den Kindern grundsätzlich das Fußballspielen auf dem streitbefangenen Platz zu verbieten, sondern, wie sich aus dem Hilfsantrag ergebe, lediglich darum, dass sichergestellt werde, dass ein Herausfliegen der Bälle und ein Prallen der Bälle auf die Hauswand vermieden werde, ergeben sich bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) des erstinstanzlich gestellten Antrags nicht. Einer anderen als der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des Klagebegehrens steht nicht nur der eindeutige Wortlaut des Antrags entgegen, sondern auch der Zusammenhang mit dem Hilfsantrag, der - ausdrücklich auf die Einrichtung eines Ballfangzauns gerichtet - keinen Sinn hätte, wenn schon der Hauptantrag nur auf eine solche Maßnahme gerichtet gewesen wäre.
7Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger sich nicht gegen die bestimmungsgemäße Nutzung des Platzes zum Streetball-Spiel durch Kinder bis 14 Jahre wenden. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich bereits nicht, dass dabei Bälle an die Hauswand der von ihnen bewohnten Mietwohnung prallen. Aufgrund der Ausgestaltung der Spielstätte (insbesondere der Ausrichtung des Basketballkorbes und dementsprechend der bei dem Spielverlauf zu erwartenden Richtung der Ballwürfe) und des Umstands, dass Bälle beim Street- und Basketballspielen, anders als beim Fußballspielen, nicht mit hoher Geschwindigkeit „geschossen“ werden, sowie des Alters des zugelassenen Nutzerkreises drängt sich ohne diesbezügliche substantiierte Ausführungen der Kläger auch von Amts wegen nicht auf, dass Bälle bei bestimmungsgemäßer Nutzung in Richtung des von den Klägern bewohnten Hauses fliegen, und jedenfalls nicht, dass diese mit solcher Geschwindigkeit gegen das Haus prallen könnten, dass dadurch Beeinträchtigungen der geltend gemachten Art entstehen.
8Darauf, dass die Kläger mit ihrer Klage Kindern das Fußballspielen auf dem Streetball-Platz nicht verbieten lassen wollen, kommt es für das Verständnis ihres Klagebegehrens schon deswegen nicht an, weil das Fußballspielen dort bereits ausdrücklich verboten ist. Bei dem in Rede stehenden Platz handelt es sich um einen ehemaligen, wesentlich größeren Bolzplatz, der mit Aschebelag sowie Toren ausgestattet war und den die Beklagte im Jahr 2007 aufgrund von Anwohnerbeschwerden verkleinern und zu einem gepflasterten und lediglich mit einem Basketballkorb ausgestatteten Streetball-Platz baulich umgestalten ließ; zugleich beschränkte sie den Nutzerkreis auf Kinder bis 14 Jahre. Ebenso wenig ist für die Auslegung des Klageantrags relevant, ob ‑ wie die Kläger meinen ‑ eine Nutzung der Fläche als Parkplatz mit Blick auf den Parkraumbedarf vorzugswürdig wäre.
9Ausgehend davon, dass die Kläger den auf Schließung (Beseitigung) des Streetball-Platzes gerichteten Hauptantrag anscheinend nicht (weiter‑)verfolgen wollen, stellt sich allerdings die Frage, ob es auf die Rügen gegen die Klageabweisung bezüglich des Hauptantrags im Zulassungsverfahren überhaupt noch ankommt. Unabhängig davon begründet das Antragsvorbringen auch insoweit jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Abwehranspruchs zu Recht verneint hat.
102. Soweit das Klagebegehren, wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, auf die Abwehr von Beeinträchtigungen durch eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Streetball-Platzes gerichtet ist, zeigt die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an dem Ergebnis der angegriffenen Entscheidung auf.
11Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 6 ff. des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtsprechung,
12vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 10 A 2559/16 -, juris Rn. 10,
13mit eingehender Begründung ausgeführt, dass der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch den Klägern nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zustehe. Eine Beeinträchtigung geschützter subjektiver Rechte der Kläger durch hoheitliches Handeln, die diese nicht zu dulden hätten, liege nicht vor. Dem Anlagenbetreiber seien die Auswirkungen des Anlagenbetriebs zurechenbar, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung seien oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst seien, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen müsse, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt habe. Nicht ausreichend sei die generelle Geeignetheit der Anlage, missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzen sei die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung immanent. Störungen solcher Art seien grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sei aber ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben habe, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck komme und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweise bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen sei oder wenn er eine Einrichtung geschaffen habe, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich sei.
14Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben - deren Richtigkeit die Kläger im Zulassungsverfahren nicht infrage stellen - müssten die Kläger die mit einem widmungswidrigen Fußballspielen verbundene Besitzstörung durch das Aufprallen von Bällen gegen Hauswand, Haustür und Fenster nicht hinnehmen. Dies begründe den geltend gemachten Abwehranspruch aber nicht, weil die Beklagte nicht nur das Fußballspielen verboten, sondern auch durch die (quadratische) Form und Größe (12,5 m x 12,5 m) sowie die Gestaltung und Ausstattung des nunmehr asphaltierten Feldes einen Streetball-Platz geschaffen habe, dessen Attraktivität zum Fußballspielen mit dem früheren Bolzplatz nicht mehr vergleichbar sei; der gleichwohl - auch nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts - gelegentlich anzunehmende Missbrauch sei der Beklagten daher im Ergebnis nicht zuzurechnen, sondern grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen. Hinsichtlich der konkret zu ergreifenden Maßnahmen stehe der Beklagten Ermessen zu. In Ausübung dieses Ermessens habe sie regelmäßige Kontrollen durch eigene Bedienstete und durch einen privaten Sicherheitsdienst veranlasst. Dass sie auf angezeigte oder festgestellte Missbräuche nicht reagiert hätte, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die im gerichtlichen Ortstermin angesprochene Möglichkeit, das Ordnungsamt - außerhalb der üblichen Dienstzeiten über einen Bereitschaftsdienst - telefonisch über eine missbräuchliche Nutzung zu informieren, hätten die Kläger bislang offenbar nicht oder nur selten genutzt, obwohl ihnen eine solche Mitwirkung zumutbar sei. Eine die missbräuchliche Nutzung sicher unterbindende Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr sei weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar. Bei dieser Sachlage bestehe weder ein Anspruch auf Schließung noch auf die mit dem Hilfsantrag beantragte Errichtung einer Umzäunung.
15Diese eingehend und nachvollziehbar begründeten Erwägungen stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage.
16a) Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ermessenfehlerfreien Entscheidung der Beklagten über ein behördliches Einschreiten.
17Die Kläger haben der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie die Beklagte trotz des bereits im Jahr 2018 (vgl. das Ortsterminsprotokoll vom 5. Juli 2018 und den ergänzenden Schriftsatz der Beklagten vom 7. August 2018) erfolgten Hinweises auf die ständige Erreichbarkeit des Ordnungsamts bzw. des Bereitschaftsdienstes nicht über Störungen informiert haben, um dieser Gelegenheit zum Einschreiten zu geben, nichts Substantielles entgegengesetzt. Tatsächlich haben sie seit vielen Jahren zwar akribisch notiert, in welchem Zeitraum sowie von wie vielen Personen das Feld jeweils genutzt worden und zu wie vielen Vorfällen es gekommen sei, bei denen Bälle aus dem Spielfeld auf das Grundstück der von ihnen bewohnten Wohnung geflogen seien; das Ordnungsamt der Beklagten haben sie aber auch nach dem Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2022 nur zweimal kontaktiert, wobei sie in dem einen sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch des Anlasses nicht näher konkretisierten Fall den Ordnungsamtsleiter Herrn T1. und in dem anderen, auf entsprechende Nachfrage seitens des Senats vom 31. März 2022 geschilderten Fall am 6. Juli 2022 die Mitarbeiterin Frau S. erreicht haben; Verwaltungskräfte der Beklagten haben daraufhin den Platz kontrolliert und zwei Kinder beim Basketballspielen angetroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die seitens der Beklagten zur Abwehr von Störungen ergriffenen Maßnahmen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft ausgewählt worden sein könnten, weil sie erkennbar unzureichend sind, ergeben sich bei dieser Sachlage, die in einem etwaigen Berufungsverfahren zu berücksichtigen wäre, nicht. Die Kläger zeigen auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür auf, weshalb sie trotz der angeblich andauernden Störungen stets davon abgesehen haben, die Beklagte, d. h. das Ordnungsamt oder den Bereitschaftsdienst, über diese Störungen zu informieren, um ihr so Gelegenheit zu geben, das Gespräch mit den Nutzern zu suchen und für Abhilfe zu sorgen. Ihr Vortrag im Schriftsatz vom 8. August 2022, ihnen sei nicht bekannt, ob man unter der allgemeinen Telefonnummer des Bürgerbüros außerhalb der üblichen Dienstzeiten auf ein Band sprechen solle, um den Bereitschaftsdienst zu erreichen, belegt vielmehr, dass sie in der gesamten Zeit, und zwar auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 31. März 2022 keinen ernstlichen Versuch unternommen haben, der Beklagten die Gelegenheit zu geben, gegen missbräuchliche Nutzungen des Platzes einzuschreiten.
18Die Bedenken der Kläger gegen die Effizienz der behördlichen Kontrollen und der Kontrollen durch den privaten Sicherheitsdienst halten sich im Allgemeinen. Obwohl die Kläger die Platznutzung offenkundig regelmäßig beobachten, haben sie keine konkrete Situation bezeichnet, in der ein mit der Kontrolle des Platzes beauftragter Verwaltungsbediensteter oder Angehöriger des Sicherheitsdienstes während einer zweckwidrigen Nutzung des Platzes vor Ort gewesen, aber keine Maßnahmen ergriffen hätte. Ihr Vortrag, die behördlich veranlassten Kontrollen fänden zum Teil zu Zeiten statt, in welchen mit einem Spielen durch Jugendliche gerade nicht zu rechnen sei, weil diese sich dann in der Schule befänden, ist unsubstantiiert und findet im Übrigen in den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 26. Juni 2017 und vom 15. August 2017 für den Zeitraum von Mai 2016 bis August 2017 vorgelegten Unterlagen keine Bestätigung.
19Weil und solange die Ermessensentscheidung der Beklagten, keine Vorrichtungen baulicher Art gegen überfliegende Bälle zu errichten, sondern im Einzelfall ordnungsbehördlich einzuschreiten, ermessensfehlerfrei ist, besteht kein Anspruch darauf, dass die Beklagte andere als die hier gewählten, ersichtlich nicht ungeeigneten Maßnahmen ergreift. Erst recht besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Platzes, was - wie die Kläger wohl selbst erkennen - erst als „ultima ratio“ in Betracht zu ziehen wäre.
20b) Unabhängig davon zeigt das Vorbringen der Kläger auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
21aa) Die Ausführungen der Kläger zu der historischen Entwicklung des Spielplatzes an der L. -T. -Straße führen nicht weiter. Zwar ist der Platz an der L. -T. -Straße mehrere Jahrzehnte als Bolzplatz eingerichtet und bespielt worden. Zu dieser Zeit war der Platz jedoch - wie ausgeführt - deutlich größer und als Ascheplatz mit Fußballtoren sowie einem deutlich höheren Zaun ausgestattet. Durch die völlige Umgestaltung im Jahr 2007 wurde die Spielfläche stark auf ca. 12,5 m x 12,5 m verkleinert, die Spielfläche auf Straßenniveau ohne Fangzaun erhöht, ein neuer Bodenbelag (Pflastersteine statt Asche) gewählt und ein Basketballkorb installiert; Fußballtore wurden nicht neu aufgestellt. Durch die Neugestaltung des Platzes wird erkennbar, dass es sich um einen Streetball-Platz handelt. Im Übrigen spricht wenig dafür, dass sich die heutigen (und erst recht künftigen) Nutzer noch an den Zustand des Platzes im Jahr 2007 werden erinnern können. Ein aus der historischen Entwicklung abzuleitender besonderer Anreiz, den Streetball-Platz bestimmungswidrig zum Fußballspielen zu nutzen, ist nicht erkennbar.
22bb) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Kläger, dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in C. für Jugendliche an attraktiven Alternativen zum Fußballspielen fehle. Ausgehend davon, dass der Streetball-Platz objektiv nicht mehr in vergleichbarer Weise zum Fußballspielen einlädt wie der frühere Ascheplatz und dass die jugendlichen Nutzer, über deren Verhalten die Kläger sich beschweren, nach ihren Angaben nicht allein aus der unmittelbaren Nachbarschaft stammten, ist die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass es in für diesen Nutzerkreis erreichbarer Nähe ausweislich der auf der Homepage der Beklagten abrufbaren Informationen alternative Bolzplätze gibt, nachvollziehbar. Damit setzt sich die Antragsbegründung auch in Ansehung des Hinweises der Beklagten in der Antragserwiderung vom 10. Dezember 2018 auf die Fußballwiese am D. B. Park nicht substantiiert auseinander.
23cc) Dass der Beklagten Beeinträchtigungen der Anwohner durch überfliegende Bälle als von dieser veranlasst oder sonst wie zurechenbar sein könnten und sie deswegen Ballfangvorrichtungen anbringen müsste, ergibt sich auch nicht daraus, dass im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Platzes die früher vorhandenen Ballfangzäune entfernt worden sind. Die Beklagte hat diese Maßnahme nachvollziehbar damit begründet, dass das Aufprallgeräusch von gegen die Zäune geschossenen Fußbällen zu Nachbarbeschwerden geführt habe. Dass Ballfangzäune bei widmungsgerechter Nutzung zum Streetballspielen erforderlich wären, ergibt sich indessen - wie oben schon angemerkt - auch aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Der Korb befindet sich an der Südseite des Platzes, so dass Korbwürfe eher parallel zum Verlauf der L. -T. -Straße und damit nicht zur Front des von den Klägern bewohnten Hauses, vor allem aber mit deutlich geringerer Wucht und Geschwindigkeit als Ballschüsse beim Fußballspielen zu erwarten sind.
24dd) Die Ausführungen dazu, dass die den Platz umgebende Hecke zum Lärmschutz ungeeignet sei, führen nicht weiter, weil die Hecke nicht zum Schutz vor Lärm gedacht ist, gegen den sich die Kläger im Übrigen auch selbst ausdrücklich nicht wenden. Zum Abfangen von niedrigeren Bällen mag die Hecke zwar sinnvoll sein; nach den vorstehenden Ausführungen spricht aber wenig dafür, dass sie bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Platzes dazu erforderlich sein könnte.
25ee) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass die Beklagte eine zweckwidrige Nutzung dadurch begünstige, dass sie Spielmöbel oder auch Bänke, die ein freies Spiel auf dem Platz verhindern würden, nicht aufgestellt habe. Eine derartige Möblierung wäre mit der Zweckbestimmung des Streetballplatzes nicht vereinbar und käme letztlich dessen Schließung für Ballspiele jeglicher Art gleich, die die Kläger nach eigenem Bekunden nicht anstreben.
26II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
27Die Kläger verweisen hierzu auf Fragen zu den Einzelheiten von „Immissionen körperlicher Gestalt“ und der Zurechnung von widmungswidriger Nutzung von Spielstätten. Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich hieraus allein aber nicht. Sie sind auch sonst nicht gegeben, weil der Rechtsstreit nach dem Vorstehenden keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
28Vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 43 f., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 67.
29Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass Bälle keine Immissionen i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG oder unwägbare Stoffe i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB (sog. Imponderabilien) sind.
30Vgl. schon Hess. VGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - 6 UE 876/92 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteile vom 30. März 1989 ‑ 7 A 1976/86 -, DWW 1989, 207, in juris nur Leitsatz, und vom 19. August 1989 - 7 A 1926/86 -, BauR 1989, 715, in juris nur Leitsatz.
31Das stellt aber die Anwendbarkeit des vom Verwaltungsgericht hier geprüften öffentlichen-rechtlichen Abwehranspruchs,
32zu dessen möglicher rechtlicher Herleitung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, juris Rn. 17,
33gegen Besitzstörungen der hier vorliegenden Art nicht in Frage und wirft auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dass es für Besitzstörungen dieser Art, anders als bei der Beurteilung von Lärmimmissionen - vorbehaltlich des § 22 Abs. 1a BImSchG -, grundsätzlich keine an den Maßstäben des Immissionsschutzrechts orientierte Zumutbarkeitsgrenze gibt, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Es hat den geltend gemachten Abwehranspruch als unbegründet angesehen, weil die in dem Prallen von Bällen auf die Hauswand, die Haustür und die Fenster der Wohnung Kläger zu sehende Besitzstörung nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Streetball-Platzes veranlasst sei und sich die Beklagte zur Abwehr von Störungen, die durch eine widmungswidrige Nutzung veranlasst seien, im Rahmen des ihr zustehenden ordnungsrechtlichen Ermessens für Maßnahmen entschieden habe, die sich nicht als ungeeignet erwiesen hätten.
34III. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt.
35Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 70.
37An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Antragsbegründung formuliert eine solche Frage nicht. Soweit sie sinngemäß darauf zielt, zu klären, welcher Beurteilungsmaßstab für Einwirkungen von Spielplätzen gelten, bei denen es sich nicht um Lärmimmissionen handelt, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Frage, wie oben unter II. ausgeführt, im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Kläger Beeinträchtigungen der geltend gemachten Art durch bestimmungswidrige Nutzung des Platzes dulden müssen.
38IV. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.
39Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 8 A 10/17 -, juris Rn. 59.
41Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Kläger mit ihrer Divergenzrüge gegen die einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Einen abstrakten Grundsatz, mit dem das Verwaltungsgericht den angeführten, Geräuschimmissionen betreffenden Entscheidungen des für baurechtliche Streitigkeiten zuständigen 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts widersprochen hätte, zeigt die Antragsbegründung jedoch nicht auf. Die behauptete unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und in dem angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall betrifft indessen keine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
42Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen emittierende Anlagen regelmäßig ein Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festzusetzen ist.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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