Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1005/20
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend dargelegt (dazu II.).
4I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
51. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihres Klagebegehrens, abweichend von dem in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrag, sinngemäß die Feststellung begehrt hat,
6dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2017 rechtswidrig war und sie bis zu ihrem Wegzug aus B. zum 1. Februar 2019 einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Parkzone „O“ hatte,
7hilfsweise,
8dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2017 rechtswidrig war und sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Parkzone „O“ hatte.
9Ferner geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht die so verstandene Klage nicht entscheidungstragend als unzulässig und auch nicht sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abweisen wollte, was wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung bedenklich wäre.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 17 m. w. N.; zum Darlegungserfordernis bei Vorliegen einer sog. Mehrfachbegründung vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 100.
11Diese Auslegung des Klageantrags und der Urteilsgründe beruht auf Folgendem:
12Nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Parkzone „O“ durch Bescheid vom 21. August 2017 hatte die Klägerin zunächst am 24. August 2017 Verpflichtungsklage erhoben; den angekündigten Verpflichtungsantrag ergänzte sie sodann mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 um einen hilfsweise zu stellenden Bescheidungsantrag. Nach ihrem Umzug von B. nach M. zum 1. Februar 2019 stellte sie ihr Klagebegehren mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Zu dessen Begründung trug sie, zugleich in Auseinandersetzung mit dem im vorangegangenen Eilbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 8. November 2018 - 8 B 1012/18 -, vor, dass die Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen sei. Die Auffassung des Senats, dass ihr ein Bewohnerparkausweis auch dann nicht zwingend zu erteilen wäre, wenn die Ermessenspraxis der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieße, treffe nicht zu, denn eine andere Möglichkeit der Heilung der unterstellten Ungleichbehandlung als die Aufnahme der Klägerin in den Kreis der Anspruchsberechtigten bestehe nicht. Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie mit ihrem Feststellungsbegehren nicht lediglich die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung des Bewohnerparkausweises festgestellt wissen wollte. So hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren der Sache nach ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 10 f. des Urteils ersichtlich auch verstanden. Dort heißt es ausdrücklich, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung des Bewohnerparkausweises noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gehabt.
13Die so verstandene Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht wohl letztlich ersichtlich nicht als unzulässig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die beabsichtigte Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der beabsichtigte Amtshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar sei von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht auszugehen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als rechtmäßig gewertet habe; dafür reiche die lediglich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Senats aber nicht aus. Ob die Klägerin ihren mit der beabsichtigten Schadenersatzklage geltend zu machenden Anspruch der Höhe nach hinreichend konkretisiert habe, sei zweifelhaft, da ihr mit der Erteilung des Parkausweises gar kein Anspruch auf die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes zugestanden hätte und die Klägerin auch nicht etwa die in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich entrichteten Parkgebühren geltend mache. Das könne aber offen bleiben, weil die Klage „zudem“ unbegründet sei. Diesen Ausführungen ist jedenfalls nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Klage in entscheidungserheblicher Weise insgesamt als unzulässig angesehen hätte, was im Übrigen - wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt - auch nicht zuträfe.
142. Ausgehend von der vorstehenden Auslegung ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage sowohl in Bezug auf den Hauptantrag (dazu a) als auch in Bezug auf den Hilfsantrag (dazu b) im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
15a) Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zu ihrem Wegzug aus B. zum 1. Februar 2019 einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Parkzone „O“ hatte, ist zulässig (dazu aa), aber unbegründet (dazu bb).
16aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Feststellungsinteresse bei einer - hier in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaften - Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, sowie, wenn die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die substantiierte Darlegung des Feststellungsinteresses setzt nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auch annähernd konkrete Angaben zur Höhe des Schadens voraus.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 - 2 A 1387/15 -, juris Rn. 47, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 278.
18Diesem Erfordernis hat die Klägerin genügt, indem sie den ihr entstandenen Schaden in der mündlichen Verhandlung dahin konkretisiert hat, dass sie für die Dauer eines Jahres einen Stellplatz für monatlich 85,- Euro habe anmieten müssen. Davon, dass der sich daraus ergebende Betrag um einen gewissen Anteil zu mindern wäre, weil ein privater Stellplatz gegenüber der bloßen, tatsächlich aber nicht gesicherten Möglichkeit, in einer Bewohnerparkzone einen freien Parkplatz zu nutzen, Vorteile bietet, geht auch die Klägerin in der Antragsbegründung, in der sie einen abzuziehenden Anteil von 25 % schätzt, aus. Ob der Schadenersatzanspruch mit Blick auf die so zunächst einmal bezifferte Schadenshöhe in voller Höhe begründet oder um welchen Betrag er zu reduzieren wäre, ist nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern - gegebenenfalls auch in Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO - vom Zivilgericht zu beurteilen.
19bb) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erledigung ihres ursprünglichen Klagebegehrens durch ihren Umzug von B. nach M. keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises hatte.
20Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kam nur § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG a. F. (nunmehr: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. b) StVG) in Betracht. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO erfolgt auch die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Vorschrift enthält neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen.
21Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO somit in doppelter Hinsicht eine Ermessensermächtigung, nämlich neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen - deren Wirksamkeit die Klägerin hier nicht bezweifelt - auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Hat die Straßenverkehrsbehörde in einem ersten Schritt von ihrem Ermessen und der Ermächtigung zur Kennzeichnung bzw. Einrichtung einer Bewohnerparkzone Gebrauch gemacht, so folgt auf einer zweiten Stufe die Ermessensentscheidung zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, juris Rn. 12 f., 23 f.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1241.
23Ausgehend von diesem in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vorgesehenen doppelten Ermessen stand der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung des Bewohnerparkausweises für die Parkzone „O“, in der sie seinerzeit wohnte, nicht schon deshalb zu, weil sie Bewohnerin dieser Parkzone war. Soweit es in Abschnitt X Nr. 7 (Rz. 35) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO (VwV-StVO) heißt, dass einen Anspruch auf Erteilung habe, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert sei und dort tatsächlich wohne, gibt die Verwaltungsvorschrift - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - eine notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises wieder.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, juris Rn. 25.
25Die Ermessensausübung der Beklagten setzt bei diesem Normverständnis entgegen der Annahme der Klägerin keinen atypischen, ein Abweichen von der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift rechtfertigenden Fall voraus. Vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde - hier der Beklagten -, die vom Gericht nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt zu überprüfen ist. Dabei war die Beklagte mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) an ihre eigenen Ermessensrichtlinien gebunden, soweit diese ihrerseits die gesetzlichen Vorgaben beachteten und frei von Ermessensfehlern waren.
26Dass die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der seinerzeit geltenden Ermessensrichtlinien der Beklagten nicht erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
27Darauf, ob die aufgrund der damaligen Ermessensrichtlinien geübte Ermessenspraxis der Beklagten wegen einer - wie die Klägerin meint - willkürlichen Ungleichbehandlung von Auszubildenden und Studierenden gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, kommt es in Bezug auf die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage, die das Bestehen eines Anspruchs voraussetzte, nicht an, weil ein Ermessensfehler nicht zur Folge gehabt hätte, dass der Klägerin zwingend ein Bewohnerparkausweis hätte erteilt werden müssen. Hierzu hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in dem Eilbeschwerdebeschluss vom 8. November 2018 - 8 B 1012/18 - Folgendes ausgeführt:
28„Angesichts des Überhangs ausgegebener Bewohnerparkausweise gegenüber vorhandenen Stellplätzen (vgl. Aufstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Juni 2018) in der in Rede stehenden Bewohnerparkzone müsste die Antragsgegnerin einer Ungleichbehandlung von Auszubildenden nicht dadurch begegnen, auch diese in die ‚Vergaberegelung‘ für B1. Studenten mit Hauptwohnsitz, die nicht über ein auf sie zugelassenes Fahrzeug verfügen, einzubeziehen.
29Wenn die Ermessenspraxis der Antragsgegnerin wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Personengruppe der Auszubildenden Art. 3 Abs. 1 GG verletzen würde, könnte das Gericht wegen des Ermessensspielraums der Verwaltung grundsätzlich die Gleichheit nicht dadurch herstellen, dass es selbst die zu Unrecht nicht begünstigte Gruppe an der Begünstigung teilhaben lässt.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116 = juris Rn. 30 f. (zu Gleichheitsverstößen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber).
31Bei einer gleichheitswidrigen Ermessenspraxis kommt die Einbeziehung der nicht begünstigten Gruppe in den begünstigten Personenkreis durch eine gerichtliche Verpflichtung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Gleichheitsverstoß nur auf diese Weise geheilt werden könnte, eine andere rechtmäßige Ermessensentscheidung also nicht möglich wäre.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116 = juris Rn. 31, und vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379 = juris Rn. 14.
33Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegnerin stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den - unterstellten - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu beseitigen. Neben einer Erweiterung der bisherigen Regelung kommt auch eine weitere Einschränkung für ‚Hauptwohnsitzler‘ in Betracht. Die Antragsgegnerin ist nicht von vornherein gehindert, auch Studenten als die hier maßgeblich in den Blick genommene Vergleichsgruppe aus dem Kreis der Begünstigten auszuschließen.“
34Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hat, legt die Antragsbegründung nicht dar. Die Klägerin zeigt mit ihrem umfangreichen Vortrag keine Aspekte auf, die es aus Rechtsgründen ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Beklagte einer etwaigen - hier zugunsten der Klägerin unterstellten - unzulässigen Ungleichbehandlung von Auszubildenden und Studierenden, die jeweils kein auf sie selbst zugelassenes Fahrzeug nutzen, dadurch hätte Rechnung tragen dürfen, dass auch Studierenden in einem solchen Fall kein Bewohnerparkausweis erteilt worden wäre. Das liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Es drängt sich nicht auf, dass eine solche, durchaus restriktive Ermessenspraxis mit Blick auf den mit der Schaffung von Anwohnerparkzonen verfolgten Zweck, die Parkraumsituation der Bewohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um diese wieder attraktiver zu machen,
35vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 9,
36unverhältnismäßig wäre. Das gilt zunächst in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Bewohnerparkberechtigung an das Vorhandensein eines auf den Bewohner oder die Bewohnerin zugelassenen Fahrzeugs. Aus den Ausführungen der Klägerin dazu, dass eine Überbelegung der Parkmöglichkeiten nicht drohe, folgt nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Zahl der vorhandenen Parkplätze (753) zu der Zahl der nach Maßgabe der damaligen Ermessenspraxis ausgegebenen Parkausweise (949) in Verhältnis zu setzen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Beklagte nicht für eine strikte Sperrung der Parkzone für Nutzer ohne Parkausweis, sondern für eine sog. Mischregelung,
37vgl. dazu Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1253,
38entschieden hatte. Danach galten die Parkbeschränkungen ohnehin nur montags bis freitags von 9 Uhr bis 19 Uhr sowie samstags von 9 Uhr bis 14 Uhr; zudem konnten die Parkplätze innerhalb der Parkzone während der genannten Zeiten ohne Höchstparkdauer mit Parkschein genutzt werden. Die hier gewählte Regelung stellt damit innerhalb der Bandbreite der denkbaren Parkbeschränkungen einen eher geringen Eingriff dar, weil der Bereich der Parkzone auch für Bewohner wie die Klägerin erreichbar blieb.
39Ungeachtet der Frage, ob sich nach den vorstehenden Grundsätzen ein Anspruch hätte ergeben können, ist die Vorgehensweise der Beklagten, den Kreis der berechtigten Personen zunächst eher eng zu fassen und in Abhängigkeit von der weiteren tatsächlichen Entwicklung des Parkdrucks nach und nach eine Ausweitung der berechtigten Personenkreise vorzunehmen, wie es hier in Bezug auf Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen und letztlich auch die Personengruppe der Auszubildenden mit von Familienangehörigen zur Verfügung gestellten Fahrzeugen und „ÖV Azubi-Abo“ geschehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es liegt auf der Hand, dass die nachträgliche Begrenzung eines zunächst zu großzügig bemessenen Kreises von Berechtigten nicht nur verwaltungspraktische, sondern auch rechtliche Komplikationen ausgelöst hätte. Nicht zuletzt wäre zu befürchten gewesen, dass die Erteilung des Bewohnerparkausweises gerade keine realistische Aussicht auf einen freien Parkplatz begründet hätte, was - wie die Klägerin selbst ausführt - rechtlich angreifbar wäre.
40b) Es bestehen im Ergebnis auch keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Klageantrag auf Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen ist, zu Recht abgewiesen hat. Der diesbezügliche Klageantrag ist - aus Gründen, auf die das Verwaltungsgericht so nicht abgestellt hat - unzulässig (dazu aa) und im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht letztlich zu Recht angenommen hat - auch unbegründet (dazu bb).
41aa) Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid vom 21. August 2017 rechtwidrig gewesen ist, und der auch insoweit geltend gemachten Absicht, Amtshaftungsklage zu erheben, besteht kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn ein Schaden der vorstehend geltend gemachten Art und Höhe wäre durch die Ablehnung des Antrags nur dann verursacht, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises gehabt hätte, was - wie ausgeführt - nicht der Fall war. Bei einem bloßen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, bei der auch die Möglichkeit einer erneuten, dann aber ermessensfehlerfrei begründeten Ablehnung bestanden hätte, würde ihr eine diesbezügliche Feststellung durch das Verwaltungsgericht mit Blick auf den beabsichtigten Schadenersatzanspruch voraussichtlich nichts nützen. Eine Haftung gemäß § 839 BGB kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Schaden bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung vermieden worden wäre.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 52, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 47 f.
43Der Senat sieht davon ab, die Ablehnung des Zulassungsantrags insoweit allein auf diesen, vom Verwaltungsgericht und von den Beteiligten bislang nicht erörterten Gesichtspunkt zu stützen, weil die Zulassungsbegründung die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch ungeachtet dessen nicht durchgreifend in Frage stellt.
44bb) Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Parkausweises rechtswidrig war. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die durch die damals maßgebliche Richtlinie der Beklagten vorgegebene Ermessensentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen wäre.
45Ausgehend von § 114 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm nicht widersprochen und auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten habe. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Umstand, dass nach dieser Ermessenspraxis Studierende, aber nicht Auszubildende erfasst wurden, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Eine Differenzierung sei selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit beider Personengruppen durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht willkürlich.
46Diesem rechtlichen Maßstab setzt die Antragsbegründung nichts Substantielles entgegen. Daher gibt der vorliegende Fall keinen Anlass, der Frage vertieft nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die maßgebliche Ermessensrichtlinie der Beklagten unabhängig von der hier angegriffenen Einzelentscheidung generell gegen den Gleichheitssatz in dem hier vorliegenden straßenverkehrsrechtlichen Zusammenhang verstoßen haben könnte.
47Zur zulässigen Differenzierung zwischen Anwohnern und sonstigen Teilnehmern bei Erteilung von Anwohnerparkausweisen und zur grundsätzlichen „Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, juris Rn. 22 bzw. Rn. 35; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 49.
48Festzuhalten ist allerdings, dass eine Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte voraussetzt, und zwar ohne hinreichend gewichtigen Grund. Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 87 ff.
50In seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die öffentliche Gewalt unter mehreren möglichen Lösungen die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen hat.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2021 - 2 C 17.19 ‑, juris Rn. 21 (zum Besoldungsrecht), und vom 10. Oktober 2012 - 7 C 10.10 -, juris Rn. 72 (zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen).
52Es ist nicht ersichtlich und schon gar nicht dargelegt, dass hinsichtlich der hier zu überprüfenden Ermessensentscheidung strengere Anforderungen gelten könnten.
53Dass eine Differenzierung zwischen Bewohnern, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist, und solchen, bei denen dies - wie bei der Klägerin - nicht der Fall war, zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führte, macht die Klägerin nicht geltend und drängt sich, wie oben bereits ausgeführt, nicht auf.
54Die Antragsbegründung wendet sich allein dagegen, dass die Beklagte in ihrer damaligen Ermessenspraxis zwischen Auszubildenden und Studierenden, die jeweils ein von Familienangehörigen zur Verfügung gestelltes, auf diese zugelassenes Fahrzeug nutzen, unterschieden hat. Die Klägerin meint, dass die Gleichbehandlung von Auszubildenden und Studierenden rechtlich und gesellschaftlich von großer Bedeutung sei.
55Mit ihren den Schwerpunkt des Zulassungsvorbringens darstellenden Ausführungen dazu, dass die Personengruppe der Studierenden entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegenüber den Auszubildenden bei ansonsten vergleichbaren Lebenssachverhalten sachwidrig bevorzugt würden, zeigt die Klägerin jedoch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf.
56Schon die Darlegungen der Klägerin dazu, dass Auszubildende und Studierende im Sinne der Maßstäbe des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Wesentlichen gleiche Personengruppen seien, weil von „absolut gleichen Lebensverhältnissen“ auszugehen sei, sind nicht zielführend. Personen, die - wie die Klägerin - eine betriebliche Ausbildung absolvieren, haben einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung, auch wenn diese, wie die Klägerin selbst detailliert darlegt, je nach Ausbildungsgang durchaus niedrig sein mag. Studierende hingegen erhalten entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht allein deshalb, weil sie studieren, staatliche Leistungen. Der Vortrag der Klägerin zur Höhe der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, wobei sie ersichtlich jeweils auf den Höchstbetrag bei auswärtiger Unterbringung abstellt, trägt die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen insgesamt nicht, weil sie gänzlich unberücksichtigt lässt, dass diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig sind. Leistungen erhält nach dem in § 1 BAföG geregelten Grundsatz nur, wem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sind nach § 11 Abs. 2 BAföG grundsätzlich anzurechnen.
57Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Antragsvorbringen noch drängt sich sonst auf, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung fehlte. Dabei bedarf hier in Ermangelung jeglicher diesbezüglicher Darlegungen der Klägerin keiner Erörterung, ob der vom Verwaltungsgericht der Sache nach zugrunde gelegte Grundsatz der Typengerechtigkeit,
58vgl. zu Sozialversicherungsbeiträgen: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 u.a. -, juris Rn. 316; zum Gebührenrecht: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 -, juris Rn. 6,
59die vorliegende Ausgestaltung der Erteilung von Bewohnerparkplätzen rechtfertigen kann, bei der es nicht um eine (geringfügige) Mehrbelastung Einzelner, sondern darum geht, ob ihnen überhaupt ein Parkausweis erteilt wird.
60Die Beklagte hat die Einbeziehung der in B. immatrikulierten Studierenden unter anderem damit gerechtfertigt, dass diese sich bereits über den von ihnen zu leistenden Semesterbeitrag und den darin enthaltenen Anteil für das sog. Semesterticket an den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beteiligen müssen. Die Klägerin meint, dass hierin tatsächlich keine Belastung, sondern ein Privileg zu sehen sei. Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass die Verpflichtung von eingeschriebenen Studierenden, mit dem Semesterbeitrag zugleich den ÖPNV mitzufinanzieren, unabhängig von individuellen Nutzungsgewohnheiten und -vorteilen besteht und die Regelung eines beitragsfinanzierten Semestertickets daher zumindest einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Studierenden darstellt, der seinerseits darauf zu überprüfen ist, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz gewahrt sind.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, juris Rn. 25 ff., 44 ff.
62Bei rechtlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Beklagten erscheint es daher bei der Festlegung des Personenkreises, der einen Parkausweis beanspruchen kann, obwohl er nur Nutzer, nicht aber Halter eines Fahrzeugs ist, nicht sachwidrig, auf diesen Unterschied abzustellen.
63Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 8 A 2468/09 -, n. v.
64Darauf, ob sich die Klägerin, wie sie vorträgt, der Ungleichbehandlung durch ein paralleles Studium entziehen könnte, kommt es nach alldem nicht an.
65Der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen, entspricht jedenfalls nicht dem Darlegungserfordernis, zumal sie selbst einräumt, dass nach herrschender Auffassung mangels Berufsbezogenheit der Parkregelung kein Eingriff vorliege. Dafür, dass die Ausübung ihres Ausbildungsberufs im Vergleich zu einem Studium wegen eines erschwerten physischen Zugangs zur Ausbildungsstätte beeinträchtigt werde, ist nichts ersichtlich. Im konkreten Fall der Klägerin kann davon im Übrigen keine Rede sein, weil sie das Fahrzeug nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht für den Weg von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt hat.
66Bei dieser Sachlage fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Ermessenspraxis der Beklagten der Sache nach den Zuzug von Personen in betrieblicher Ausbildung in innerstädtische Wohnquartiere als unerwünscht ansähe, was selbstverständlich ermessensfehlerhaft wäre.
67II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
68Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 70.
70An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
71Die Frage,
72ob die Art des Ausbildungsgangs, den junge Menschen absolvieren, eine unterschiedliche Behandlung trotz ansonsten absolut gleicher Lebensverhältnisse rechtfertigt,
73ist - ungeachtet dessen, dass sich die Frage so allenfalls im Rahmen des wie ausgeführt ohnehin unzulässigen Hilfsantrags stellen würde - nicht entscheidungserheblich. Sie unterstellt einen Sachverhalt, von dem das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen ist und von dem auch in einem Berufungsverfahren nicht auszugehen wäre. Da Auszubildende eine Ausbildungsvergütung, Studierende aber - anders als die Frage unterstellen will - eine vergleichbare, insbesondere einkommens- und vermögensunabhängige Vergütung dafür, dass sie studieren, eben nicht erhalten, kann von (absolut) gleichen Lebensverhältnissen gerade nicht ausgegangen werden.
74Mit den weiteren Fragen,
75ob ein Privileg, das einer Gruppe der Betroffenen durch staatlich bzw. von der öffentlichen Hand gewährte Subventionen gewährt wird, im Lichte des Art. 3 GG eine Behördenentscheidung rechtfertigen kann, den Angehörigen der (bereits bevorzugten) Gruppe aufgrund des Privilegs darüber hinausgehende weitere Vorteile zuzuerkennen,
76konkret,
77ob der Umstand, dass Studenten mit der Zahlung des Semesterbeitrags untrennbar verbunden ein Halbjahres-Ticket erwerben müssen, das sie dazu berechtigt, den gesamten öffentlichen Personennahverkehr im gesamten Regionalverband der Beklagten ohne weitere Zusatzkosten zu nutzen, eine Privilegierung bei der Zuerkennung von Anwohnerparkausweisen gegenüber Auszubildenden rechtfertigt, für die im hier maßgeblichen Zeitraum keinerlei Möglichkeit bestand, den ÖPNV zu deutlich reduzierten Gebühren zu nutzen, mit der Begründung, dass Studenten durch die „Verpflichtung“ zum Erwerb eines Semestertickets bereits einen (Zwangs-)Beitrag zum ÖPNV leisten,
78ist eine zur Zulassung der Berufung führende grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht aufgezeigt. Ob die zwangsweise Heranziehung zur Finanzierung der Kosten des ÖPNV im Rahmen des Semesterbeitrags im Einzelfall ein Privileg oder eine Belastung darstellt, hängt - wie ausgeführt - von den jeweiligen Nutzungsinteressen und Verkehrsbedürfnissen ab. Jedenfalls handelt es sich hierbei um einen objektiv feststellbaren Unterschied zwischen den Vergleichsgruppen, so dass ein Gleichheitsverstoß nicht vorliegt.
79Ob die von der Klägerin hier beanstandete - und von der Beklagten inzwischen aufgegebene - Ungleichbehandlung gesellschafts- und sozialpolitisch sinnvoll war, entzieht sich der rechtlichen Beurteilung durch die Gerichte.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
81Die Streitwertsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Höhe der im zweitinstanzlichen Verfahren nur noch in den Blick zu nehmenden Schadenersatzforderung für die Anmietung eines Parkplatzes für ein Jahr (12 x 85,- Euro), wobei die Klägerin selbst davon ausgeht, dass in einem etwaigen Schadenersatzprozess nicht der volle Betrag geltend zu machen gewesen wäre, weil der ursprünglich beantragte Bewohnerparkausweis keinen Anspruch auf einen freien Parkplatz gesichert hätte.
82Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).
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