Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 870/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1I. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag,
2„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, dem Antragsteller schnellstmöglich eine Wiedereingliederung in den Dienst zu gewähren,“
3hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Es erscheine als nicht nachvollziehbar, eine Eilentscheidung mit Blick auf eine vermeintlich lange Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens anzustrengen, ohne ein solches Verfahren anhängig zu machen. Zudem habe der Antragsteller auch nicht näher vorgetragen, aus welchen Gründen ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Sein Vorbringen, ein Hinausschieben der Wiedereingliederung könne auch negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben, sei zu vage, um die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache stützen zu können. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien Nachteile nicht näher beschrieben worden. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit werde lediglich empfohlen. Allein das von der behandelnden Psychologin als Folge einer unterbleibenden Wiedereingliederung beschriebene Ausbleiben von positiven Verstärkern genüge nicht zur Glaubhaftmachung eines unzumutbaren Nachteils.
5Ob dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorliegend, wie das Verwaltungsgericht annimmt, entgegensteht, dass der Antragsteller einen Wiedereingliederungsanspruch nicht auch mit einem Hauptsacherechtsbehelf verfolgt - was zweifelhaft erscheint -, kann offenbleiben.
6Mit seinem Rechtsschutzantrag begehrt der Antragsteller seine Wiedereingliederung in den Dienst und damit den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, welche eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt. Durch den Erlass der begehrten Regelungsanordnung würde dem Antragsteller eine Rechtsposition, nämlich die Wiederaufnahme des Dienstes mit einer nach der Arbeitszeitverordnung sonst unzulässigen gestaffelten Regelarbeitszeitverkürzung gewährt. Diese könnte im Nachhinein auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
7Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 ‑ 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 4.
9Ob der Antragsteller einen solchen qualifizierten Nachteil mit dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 21.7.2022 glaubhaft gemacht hat, welches bei Verweigerung der beruflichen Wiedereingliederung eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Antragstellers in Aussicht stellt, ohne dies weitergehend zu erläutern, bedarf keiner Entscheidung, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
101. Der Antragsteller hat zunächst die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereingliederung auf seinem bisher innegehaltenen Dienstposten nicht glaubhaft gemacht.
11a) Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 2 Abs. 6 AZVO in Betracht, ggf. in Verbindung mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung - so der Antragsteller - bzw. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und vormals auch der Vorschrift in § 84 Abs. 2 i. V. m. § 128 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 19.6.2001 (BGBl. 2001 I, S. 1046)
12- so Sächs. OVG, Beschluss vom 3.2.2016 - 2 B 368/13 -, IÖD 2016, 98 = juris Rn. 6; Thür. OVG, Beschluss vom 30.10.2015 - 2 EO 201/14 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 18.2.2013 - 7 L 559.12 -, juris Rn. 18.
13Gemäß § 2 Abs. 6 AZVO kann einem Beamten
14- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
15im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). Diese Vorschrift ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit, bietet jedoch keine Grundlage für die Umsetzung des Beamten vom bisherigen auf einen anderen Dienstposten und kann diesem so auch keinen Anspruch hierauf vermitteln.
16Auch die Beschwerde setzt indes der auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 9.3.2022 gründenden Annahme des Antragsgegners, einer Rückkehr des Antragstellers auf seinen bisherigen Dienstposten zum Zwecke der Wiedereingliederung stehe entgegen, dass er (auch) im Hinblick auf den bisherigen Dienstposten dienstunfähig ist, nichts Durchgreifendes entgegen. Steht aufgrund der Untersuchungen durch den Amtsarzt fest bzw. nimmt der Dienstherr auf der Grundlage dessen Feststellungen berechtigterweise an, dass der Beamte dienstunfähig ist, scheidet ein Anspruch auf Wiedereingliederung auf dem bisher innegehaltenen Dienstposten aus.
17Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2007 - 6 B 2490/06 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 18.2.2013 - 7 L 559.12 -, a. a. O. Rn. 18; OVG LSA, Beschluss vom 19.6.2013 - 1 M 56/13 -, juris Rn. 12 für das betriebliche Eingliederungsmanagement.
18Dies muss auch schon dann gelten, wenn - wie hier - ausgehend von der Annahme der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG die dann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG gebotene Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist.
19Die Amtsärztin kommt in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Der Antragsteller leide an einer sonstigen spezifischen, differentialdiagnostisch kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es lägen anhaltende psychische Fähigkeitsbeeinträchtigungen im Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit, der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit sowie der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung vor. Sie stellt ausdrücklich fest, dass eine Rückkehr des Antragstellers in den bisherigen Tätigkeitsbereich nur möglich sei, wenn dieser dort von einer zweiten Person, welche mit demselben Aufgabengebiet vertraut sei, regelhaft unterstützt und im Urlaub vertreten werde. Falls dies nicht realisierbar sei, bestehe zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit die Notwendigkeit, ihn in einem anderen Tätigkeitsbereich unter Berücksichtigung der beschriebenen Fähigkeitsbeeinträchtigungen einzusetzen. Beim Verbleib und beim Wechsel des Tätigkeitsbereichs seien die Arbeitsanforderungen an das erkrankungsbedingte Fähigkeitsniveau anzupassen.
20Diese Feststellungen stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage; vielmehr verweist er zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auf dieses Gutachten. Es ist nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner - dem es obliegt, auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit des Beamten zu beurteilen,
21vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 ‑, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12, -
22hieraus den Schluss zieht, dass der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten nicht mehr eingesetzt werden kann, weil die von der Amtsärztin insoweit für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. Der Antragsteller war auf seinem bisher innegehabten Dienstposten mit der vollumfänglichen Bearbeitung von Vergabeverfahren, der Kontraktverwaltung, der Transportbegleitung und dem Erarbeiten von Dienstanweisungen und Verwaltungsregelungen betraut. Diese Aufgaben zielen auf das Treffen von Entscheidungen und erfordern eine Fähigkeit zur Planung des eigenen Aufgabenbereichs sowie zur Organisation im Einzelfall auch komplexer Verhältnisse. Sämtliche der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Aufgabenbereiche, die dem Antragsteller zugewiesen waren, erfordern darüber hinaus eine Zusammenarbeit mit anderen Bereichen und deshalb in gesteigertem Maße Kontakte, Austausch und Abstimmung sowie hierdurch bedingt die Fähigkeit, flexibel und ggf. auch spontan auf Veränderungen zu reagieren.
23Wenn gerade dieser Aufgabenbereich von ihm nicht eigenverantwortlich, sondern nur begleitet durch einen weiteren eingearbeiteten Bediensteten wahrgenommen werden kann, steht dies einem Einsatz des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten entgegen.
24b) Nichts anderes würde für einen Anspruch aus § 167 Abs. 2 SGB IX gelten, den der Antragsteller ausdrücklich auch nicht geltend macht. Die Vorschrift regelt die Durchführung eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements. Unabhängig von den vorstehenden, hier übertragbaren Hinderungsgründen begründet die Norm nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch des Betroffenen.
25BAG, Urteil vom 7.9.2021 - 9 AZR 571/20 -, NZA 2022, 257 = juris Rn. 14 ff. m. w. N.
26Es handelt sich um eine bloße Verfahrensregelung, die jedenfalls für sich genommen keinen Anspruch auf Wiedereingliederung vermittelt, sondern auf die Erarbeitung einer Lösung zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit zielt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 38 ff.; aus arbeitsrechtlicher Sicht BAG, Urteile vom 7.9.2021 - 9 AZR 571/20 -, a. a. O. Rn. 9, und vom 20.5.2020 - 7 AZR 100/19 -, NZA 2020, 1194 = juris Rn. 32; vgl. auch in Zusammenhang mit dem Personalvertretungsrecht BVerwG, Beschluss vom 23.6.2010 - 6 P 8.09 -, NZA-RR 2010, 554 = Rn. 27 f.
28c) Der Antragsteller kann eine Wiedereingliederung auf seinem bisher innegehaltenen Dienstposten auch nicht aufgrund der Bewilligung der Wiedereingliederung mit Bescheid vom 16.3.2022 beanspruchen.
29Soweit sich der Bescheid nicht durch die Annahme der Dienstunfähigkeit erledigt hat, ist er jedenfalls durch die Verfügung vom 1.4.2022 gemäß § 48 oder § 49 VwVfG NRW aufgehoben worden, wobei dahinstehen kann, ob es sich um einen Widerruf oder eine Rücknahme gehandelt hat. Denn diese Aufhebungsverfügung ist nicht angefochten worden und entfaltet damit weiterhin Wirkung. Dessen ungeachtet dürfte sie sich auch als materiell rechtmäßig erweisen, da aufgrund der vom Antragsgegner nachvollziehbar angenommenen Unmöglichkeit der Wiedereingliederung des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten das Aufhebungsermessen auf Null reduziert war. Denn eine Wiedereingliederung auf dem bisherigen Dienstposten schied aus den dargestellten Gründen aus. Deshalb ist auch der Anhörungsmangel, der dieser Aufhebungsverfügung innewohnt (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW), gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil er sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Der vom Antragsteller noch geltend gemachte Mangel der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegt schon nicht vor. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten E-Mailkorrespondenz geht hervor, dass die Gleichstellungsbeauftragte - Frau Polizeihauptkommissarin F. - beteiligt worden ist. Diese ist vom Empfängerkreis der E-Mail vom 1.4.2022 umfasst.
302. Der Antragsteller kann schließlich nicht die Wiedereingliederung auf einem anderen, namentlich einem geringerwertigen Dienstposten beanspruchen. Dem steht bereits in tatsächlicher Hinsicht entgegen, dass ein anderer Dienstposten, auf dem eine Wiedereingliederung möglich erschiene, (derzeit noch) nicht ersichtlich ist. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.9.2022 mitgeteilt, eine haus- und ressortinterne Abfrage sei insoweit ergebnislos geblieben; der Antragsteller hat dem nichts entgegengesetzt. Die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens eingeleitete ressortübergreifende Suche nach einer möglichen anderweitigen Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 bis 3 BeamtStG ist nicht abgeschlossen; ein Dienstposten, der für den Antragsteller in Frage käme, ist mithin derzeit nicht bekannt und wird auch vom Antragsteller nicht benannt. Ohne einen dem Gericht oder den Beteiligten bekannten Dienstposten, der dem Leistungsprofil des Antragstellers entspricht, ist eine Wiedereingliederung - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage - ausgeschlossen.
31II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat sieht entsprechend der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon ab den Auffangwert zu halbieren, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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