Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 331/22
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. April 2022 geändert.
Der Verwaltungsgerichtsweg wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Köln verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
1Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Unrecht für gegeben erachtet.
2Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier, anders als das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss angenommen hat, vor.
3Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht auf der Grundlage der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
4Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter.
5Um eine Streitigkeit „aus dem Beamtenverhältnis" handelt es sich hier nicht. Maßgebend ist dafür allein, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in einem Beamtenverhältnis hat.
6Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 B 3.21 -, BVerwGE 172, 8 = juris Rn. 10 m. w. N.
7Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend festgestellt, dass der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch seine Grundlage nicht in dem früheren aktiven Beamtenverhältnis oder jetzigen Ruhestandsbeamtenverhältnis des Klägers findet, sondern der Kläger vielmehr vertragliche Ansprüche geltend macht, die er aus den mit der Beklagten für die Jahre 2018 bis 2020 geschlossenen „Dozentenverträgen" herleitet.
8Soweit von der Fortgeltung des § 126 BRRG ausgegangen wird,
9vgl. hierzu Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 40 VwGO Rn. 40,
10ergäbe sich wegen der Gleichsinnigkeit der Bestimmung mit § 54 Abs. 1 BeamtStG nichts anderes.
11Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Streitfall auch nicht aus der damit allein in Betracht kommenden Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO. Danach wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelte. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist.
12Vgl. GmS-OGB, Beschlüsse vom 10.7.1989- GmS-OGB 1/88 -, BGHZ 108, 284 = juris Rn. 8, vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 -, BGHZ 102, 280 = juris Rn. 10, und vom 10.4.1986 - GmS-OGB1/85 -, BGHZ 97, 312 = juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 2.5.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris Rn. 4, und vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2017 - 13 E 325/17 -, juris Rn. 20.
13Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Solche sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.
14Vgl. GmS-OGB, Beschlüsse vom 10.7.1989- GmS-OGB 1/88 -, BGHZ 108, 284 = juris Rn. 8 ff., und vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312 = juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 2.5.2007- 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris Rn. 4.
15Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht hier keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Die geschlossenen Verträge über eine freiberufliche Dozententätigkeit des Klägers, aus denen dieser seinen Anspruch herleiten möchte, sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur.
16Vorschriften, aus denen sich die Zuordnung der Verträge zum öffentlichen Recht unmittelbar ergeben würde, bestehen nicht.
17Dies gilt zunächst für die Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu) vom 05.11.2015. Hiernach sind für die theoretische und die praktische Ausbildung in dem erforderlichen Umfang fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder, die an einem Führungslehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, als Lehrkräfte oder Betreuung sowie deren Vertretung zu bestellen. Ob hieraus zu schließen ist, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers (auch) als Lehrkräfte lediglich beim Dienstherrn Tätige in Betracht kommen, mag auf sich beruhen. Jedenfalls ist dem nicht zu entnehmen, dass lediglich Beamte als Ausbilder herangezogen werden können. Dies folgt auch nicht aus dem Erfordernis, dass die Ausbilder an einem Führungslehrgang mit Erfolg teilgenommen haben müssen. So sieht etwa § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) vom 25.11.2013 ausdrücklich auch die Ausbildung durch entsprechende Tarifbeschäftigte vor. Die Beklagte zieht als Lehrkräfte im Übrigen nicht nur (aktive) Beamte, sondern jedenfalls auch Ruhestandsbeamte wie den Kläger heran; die Verträge sehen ferner auch "externe Dozenten", also wohl etwa am Markt tätige private Ausbildungsanbieter, vor. Allein der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 VAP1.2-Feu, sein Vorliegen unterstellt, wäre für die Frage der Qualifikation der fiskalischen Hilfsgeschäfte mit solchen auch ohne maßgebliche Relevanz. Nicht anders liegt es hinsichtlich der mit dem Kläger geschlossenen Verträge.
18Keine andere Beurteilung rechtfertigt ferner der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BAG vom 27.6.1984 - 5 AZR 567/82 -, BAGE 46, 218 = juris. Darin hat das BAG für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht gegeben angesehen, weil dieser in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu der Hochschule stehe.
19Vgl. i. Ü. auch etwa BAG, Urteil vom 8.5.2018- 9 AZR 531/17 -, ZTR 2018, 598 = juris Rn. 17.
20Diese Annahme entspricht der Regelung in § 43 Satz 3 HG NRW, wonach der Lehrauftrag (an Hochschulen im Sinne des § 1 HG NRW) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ist. Diese Bestimmung ist auf Dozenten im Bereich der Fort- bzw. Ausbildung der Feuerwehr ersichtlich ebenso wenig anwendbar wie die auf die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Lehrbeauftragten durch das BerlHG gestützten Erwägungen des BAG auf diese übertragbar sind.
21Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen die geschlossenen Dozentenverträge über eine freiberufliche Tätigkeit auch nicht in so engem Sachzusammenhang mit dem (Ruhestands-)Beamtenverhältnis des Klägers als Feuerwehrmann, dass sich hieraus ein öffentlich-rechtliches Gepräge auch des Dozentenvertrages ergeben würde. Nach den von dem Kläger selbst vorgelegten Unterlagen bestehen bei der Beklagten verschiedene Modelle der „Honorierung“ für eine Tätigkeit im Bereich der Aus- und Fortbildung. Zum einen kann eine Dozententätigkeit im Rahmen des Hauptamtes erfolgen, was hier unstreitig nicht der Fall war. Wird eine Dozententätigkeit durch Bedienstete der Beklagten außerhalb des Hauptamtes wahrgenommen, kann der jeweilige Dozent wählen, ob eine Abgeltung über einen Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Jahr oder mittels je Unterrichtseinheit gezahltem Honorar erfolgt; in letzterem Fall ist für die Dozententätigkeit Urlaub, unbezahlter Urlaub oder Freizeitausgleich einzusetzen. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht zulässig. Unabhängig von der Einordnung einer Dozententätigkeit gegen pauschale Gewährung von Freizeit beruht jedenfalls die Dozententätigkeit auf Honorarbasis nicht auf der primären, beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht des Beamten, mit der der Anspruch auf Besoldung verbunden ist, sondern setzt gerade ein darüber hinausgehendes Engagement voraus, das je geleisteter Zeiteinheit unabhängig vom Besoldungsanspruch mit einem Honorar entlohnt wird. Die Ausgestaltung der Verträge trägt dabei auch typisch privatrechtliche Elemente (Vereinbarung eines Honorars; mögliche Beauftragung eines Dritten; Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag; Gerichtsstandvereinbarung bei Kaufmannseigenschaft).
22Eine solche besondere Sachnähe zum Beamtenverhältnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bis zu seinem Ruhestandseintritt als Beamter bei der Feuerwehr der Beklagten tätig gewesen ist. Zwar bestreitet auch die Beklagte nicht, dass der Kläger die für die sogenannte Realbrandausbildung maßgeblichen Fähigkeiten in seinem Dienst als Feuerwehrmann erlangt hat. Der Ursprung seines eigenen Wissens und Könnens ist aber für die rechtliche Zuordnung des Vertrages über die Weitergabe seiner Fähigkeiten und die Ausbildung von Feuerwehrleuten ohne unmittelbare Bedeutung. Würde ein Dritter wie etwa (tatsächlich vorhandene) private Anbieter von Ausbildungsinhalten über eben dieses Wissen verfügen – selbst wenn dies nur der Fall sein sollte, weil er sich dabei des Klägers als Dozent im Rahmen einer beamtenrechtlich zulässigen Nebentätigkeit bedienen würde –, wäre der Bezug einer solchen Dienstleistung ohne Weiteres ein zivilrechtlich zu beurteilendes fiskalisches Hilfsgeschäft, das lediglich mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, indem es die persönlichen und sächlichen Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit schafft.
23Vgl. zu letzterem Aspekt: OVG Münster, Urteil vom 23.5.1990 - 13 A 1342/88 -, NJW 1991, 61 = juris Rn. 20, m. w. N.; Kämmerer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2021, § 54 Rn. 54; Rozek, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 54 Rn. 53, 55; vgl. weiterhin auch OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 - 4 E 1136/18 -, juris Rn. 5 ff, für einen (nicht ausreichenden) Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme.
24Mithin kann es auch auf die von dem Kläger geltend gemachten Besonderheiten der Einsatztaktik bei der Feuerwehr der Beklagten – ihr Vorliegen unterstellt – schon dem Grunde nach nicht ankommen. Dass eine Behörde sich darum bemüht, ihre Beschaffungen so zu organisieren, dass die Aufgabenwahrnehmung möglichst effektiv erfolgt, gibt den diesbezüglichen Geschäften nicht per se ein öffentlich-rechtliches Gepräge, sondern ist Teil ihrer Aufgabe.
25Ebenso folgt eine öffentlich-rechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses nicht aus der Tatsache, dass der Kläger – hätte er den Unterricht im Rahmen seines Hauptamtes erteilt – der Zustimmung seines „beamtenrechtlichen Vorgesetzten“ bedurft hätte. Der Kläger hat seine Dozententätigkeit gerade nie im Hauptamt, sondern als Nebentätigkeit in seiner dienstfreien Zeit ausgeübt. Die beamtenrechtlichen Pflichten im Falle der Ausübung im Hauptamt erlauben daher keinen Rückschluss auf die hier vorliegende Situation.
26Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Dozententätigkeit als Nebentätigkeit nach der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV; im Übrigen bereits gemäß § 49 Abs. 1 LBG NRW) der Genehmigung bedurfte, kein öffentlich-rechtlicher Charakter. Eine – gegebenenfalls genehmigungspflichtige – Nebentätigkeit kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, § 2 Abs. 3 NtV. Allein die Genehmigungspflichtigkeit der Nebentätigkeit ist ohne Aussagekraft für die Frage der ihr selbst innewohnenden Rechtsnatur.
27Auch aus der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen innerorganisatorischen Verlagerung der Zuständigkeit von dem allgemein für Personalangelegenheiten zuständigen Personalamt der Beklagten auf das Fachamt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz lässt sich für eine öffentlich-rechtliche Prägung der Vereinbarung nichts ableiten. Im Gegenteil könnte eine solche Zuständigkeitsverlagerung vielmehr für ein bloßes Beschaffungsgeschäft sprechen.
28Ist die Streitigkeit dem Zivilrecht zuzuordnen, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 71 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG. In örtlicher Hinsicht ist nach §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 bzw. 29 Abs. 1 ZPO, §§ 10 Nr. 3 Alt. 3, 21 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW i. V. m. Ziffer 183 der Anlage zu § 21 JustG NRW das Landgericht Köln zuständig. In Abgrenzung dazu ist keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, sondern als freier Mitarbeiter tätig geworden ist. Dabei ist maßgeblich auf die Umstände der Eingliederung als Dozent in die Organisation der Beklagten abzustellen. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Beschäftigte berechtigt ist, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen, und er tatsächlich die Möglichkeit dazu hat. Ob diese auch wahrgenommen wird, ist dagegen nicht entscheidend.
29Vgl. hierzu BAG, Urteile vom 27.6.2017 - 9 AZR 851/16 -, ZTR 2017, 665 = juris Rn. 17 ff. und vom 30.9.1998 - 5 AZR 563/97 -, BAGE 90, 36 = juris Rn. 140 ff.; auch Lingemann in: Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2021, Dienstverträge außerhalb des Arbeitsverhältnisses Rn. 9 m. w. N.
30Gemessen daran liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Mit dem Dozentenvertrag war dem Kläger eine bestimmte Arbeitszeit oder Anzahl an Lehrveranstaltungen nicht vorgeschrieben; die Übernahme von Lehrveranstaltungen beruhte jeweils auf einer gesonderten Übereinkunft, die nach dem Vertragstext bis zwei Wochen vor Durchführung der Lehrveranstaltung von beiden Seiten wieder gekündigt werden konnte. Zudem war der Kläger bei der Gestaltung der Unterlagen sowie der didaktischen Umsetzung frei.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem Verwaltungsgericht, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier des Landgerichts, behandelt werden, und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet – unabhängig vom Inhalt der Entscheidung – keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
32Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.2014 - 9 B 4.14 -, juris Rn. 11, vom 15.10.1993 - 1 DB 34.92 -, BVerwGE 103, 26 = juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -, DVP 2011, 393 = juris Rn. 19; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 17 Rn. 32, m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.6.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541 = juris Rn. 16 f.
33Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
34Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
35Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
36Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 10 Nr. 3 Alt. 3, 21 Abs. 1 Satz 2 JustG 2x (nicht zugeordnet)
- § 126 BRRG 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 13 1x
- § 1 HG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 146 1x
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 1x
- VwGO § 40 1x
- § 43 Satz 3 HG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 49 1x
- § 2 Abs. 3 NtV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention 1x
- GVG § 23 1x
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 3.21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 10.07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 33.91 1x (nicht zugeordnet)
- 13 E 325/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 10.07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 567/82 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 531/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1342/88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 1136/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 851/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 563/97 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 4.14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 DB 34.92 1x (nicht zugeordnet)
- B 14 SF 1/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 31/92 1x (nicht zugeordnet)