Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 892/21.A

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das

Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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