Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2439/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.893,36 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Klägerin stützt den Antrag allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
3- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
4einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
6Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
7Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin den Ersatz eines Schadens verlangt, der ihr durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstanden sein soll, weil sie Aufgaben habe erledigen müssen, die Gegenstand einer von ihrer Kollegin mit dem Beklagten geschlossenen Zielvereinbarung gewesen seien, ohne dass der Beklagte ihr selbst diese Tätigkeit zusätzlich vergütet habe, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Unzutreffend sei bereits das Grundverständnis der Klägerin, ihre Dienstpflicht sei in dem Umfang erloschen, in dem die Tätigkeit Gegenstand der Zielvereinbarung ihrer Kollegin gewesen sei. Diese Annahme, die im öffentlichen Dienstrecht keine Stütze finde, lasse sich auch nicht der von der Klägerin angeführten Dienstvereinbarung des Beklagten entnehmen. Die dort in § 4 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Formulierung „Sie [die Ziele] sind nicht gleichzusetzen mit Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen“ könne bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass Dienstpflichten und Zielvereinbarungen zwar rechtlich grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten seien, dass sich Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen einerseits und Vorgaben aus Zielvereinbarungen andererseits aber inhaltlich durchaus überschneiden dürften. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck des Systems der leistungsorientierten Bezahlung, Bedienstete insbesondere in ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich, in dem sie über besondere Erfahrung und Expertise verfügten, zu noch höheren Leistungen zu motivieren.
9Diese Erwägungen zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Dieses beschränkt sich darauf, § 4 Abs. 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung als „klare Abgrenzung zwischen der Tätigkeit aufgrund einer Zielvereinbarung und der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung“ anzuführen. Der von der Klägerin insoweit als Beleg allein herangezogene Wortlaut der Dienstvereinbarung stützt diese Auslegung jedoch nicht. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der Dienstvereinbarung ergibt sich vielmehr, dass Ziele Schwerpunkte in der Tätigkeit einer Fachkraft/ eines Teams setzen, wobei die anderen Tätigkeiten hierdurch nicht beeinträchtigt werden sollen. Der Gegenstand einer Zielvereinbarung ist also im Ausgangspunkt, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, Teil des Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs der Fachkraft oder des Teams entsprechend der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht Satz 2 dieser Regelung, dass Ziele im Sinne einer Zielvereinbarung über die Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung hinausgehen, mit ihr also nicht deckungsgleich sind. Da es sich damit bei den Zielen i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Dienstvereinbarung um Schwerpunkte innerhalb der Tätigkeiten handelt, die dem Beamten oder Angestellten nach der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung zugewiesen sind, ist der Dienstvereinbarung die von der Klägerin behauptete klare Abgrenzung von Aufgaben, die im Rahmen einer Zielvereinbarung zu erfüllen sind, und solchen, die allgemein zum Stellen- und Tätigkeitsprofil - hier - des übertragenen Amtes gehören, gerade nicht zu entnehmen. Es besteht damit kein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen den in einer Zielvereinbarung übernommenen Aufgaben und solchen, die Gegenstand einer Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung sind. Das gilt umso mehr, wenn es um das Verhältnis zwischen Tätigkeiten eines Beamten, der selbst keine Zielvereinbarung geschlossen hat, und den Tätigkeiten eines Kollegen geht, die dieser in Erfüllung einer solchen Vereinbarung wahrnimmt. Insbesondere wenn Kollegen im Rahmen einer gleichlautenden Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung ihren Dienst verrichten, kann es durchaus vorkommen, dass derjenige, der keine Zielvereinbarung abgeschlossen hat, dem Grunde nach u. a. dieselben Aufgaben wahrnimmt wie der Kollege innerhalb der Zielvereinbarung, nur in quantitativer und/ oder inhaltlicher Hinsicht lediglich in einem Umfang, der über die Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung nicht hinausgeht. Anders als die Klägerin meint, führt die von ihrer Kollegin geschlossene Zielvereinbarung daher nicht dazu, dass nunmehr der Klägerin keine Tätigkeiten mehr oblägen, die ihre Kollegin zur Erfüllung der vereinbarten Ziele wahrnimmt, obwohl diese originärer Bestandteil der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Benachteiligung der Klägerin nicht zu erkennen. Inwieweit die mit der Kollegin geschlossene Zielvereinbarung vom 31.1.2019 über das hinausging, was diese innerhalb ihrer Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung regelmäßig zu bewältigen hatte, ist vom Beklagten wiederholt erläutert und dargelegt worden. So hat sich die Kollegin im Rahmen eines von ihrem Dienstherrn angestrebten Ausbaus bzw. einer Optimierung des Qualitätsmanagements/ Controllings bezogen auf Vertragsärzte des Versorgungsamtes in der Zielvereinbarung verpflichtet, 100 Gutachten/ Stellungnahmen dieser Ärzte zu prüfen, anhand der ab Februar 2019 zur Verfügung stehenden Controlling-Excel-Tabelle Soll-Ist-Vergleiche anzustellen, Abweichungsanalysen zu erstellen und ihre Ergebnisse im Rahmen der Mittwochsgespräche zu präsentieren. Dass auch die Klägerin, zu deren Aufgabenbereich ebenfalls das Qualitätsmanagement/ Controlling gehörte, Gutachten und Stellungnahmen ausgewertet und in die Excel-Tabelle eingetragen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als ihre Kollegin hatte sich die Klägerin nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Gutachten/Stellungnahmen auszuwerten. Dass sie über den Umfang dessen hinaus, was der Beschreibung ihrer Stelle bzw. Tätigkeit entspricht, auswertend tätig gewesen wäre, ist ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
10Soweit die Klägerin ergänzend pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug nimmt, genügt dies dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Sichtung und Gliederung des Streitstoffs in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2017 - 4 A 2912/15 -, juris Rn. 3, m. w. N.
12Inwieweit Anlass für eine hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 130 Abs. 2 VwGO bestehen soll, wird mit dem Zulassungsantrag nicht im Ansatz dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 130 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 BvR 2426/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AV 4.03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2912/15 1x (nicht zugeordnet)