Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 815/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes erstinstanzlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.11.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den Begehren,
21. noch am heutigen Tage die Erklärungen und Anträge des Antragstellers nebst Begründungen zu protokollieren und ihm drei Kopien davon auszuhändigen,
32. die Protokollierung nicht von Bedingungen abhängig zu machen, wie z.B. Vorlage von Ausweisen, Dokumenten, Bescheinigungen oder sonstigen Unterlagen,
43. genauso, wie es der Antragsteller erklärt, zu protokollieren und nicht, wie im beigefügten Protokoll, alles zu verfälschen, wegzulassen und sich schließlich zu weigern, eine Begründung zu schreiben und das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und den Antragsteller dann des Hauses zu verweisen,
54. auch fernmündliche Erklärungen und Anträge (Schriftsätze und Dokumente) beim Gericht einreichen zu können und dass diese fernmündlichen gesprochenen Worte auch genau aufgeschrieben werden und nicht verfälscht, verkürzt oder weggelassen werden,
65. den Antragsteller zu ermächtigen, für den Fall, dass der Gegner sich weigert, eine beim hiesigen Gericht gefällte, dem Antrag des Antragstellers entsprechende Entscheidung ganz oder teilweise noch am heutigen Tage zu befolgen zur Ersatzvornahme; dazu den Antragsteller zu ermächtigen, durch Griff in die Stadtkasse 500,- Euro in Bargeld vorab zu entnehmen, damit der Antragsteller entsprechende private Dienstleistungen kaufen kann,
7hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
8Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Antragsteller sein Begehren, das Sozialgericht Düsseldorf zu verpflichten, seine dort anhängig gemachten Ansprüche auf eine von ihm bestimmte Art und Weise zu behandeln, nicht hinreichend aussichtsreich.
9Eine Rechtsgrundlage für ein derartiges Begehren ist ‒ wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat ‒ nicht gegeben. Da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu sachgerechten Formalien und Formulierungen bei der Protokollierung angehalten ist, völlig sachfremde Bekundungen aber nicht aufnehmen muss, kann der Antragsteller die Beachtung der von ihm für richtig gehaltenen Protokollierung nicht verlangen. Es steht ihm allerdings frei, seine Anträge selbst zu formulieren und schriftlich einzureichen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 166 2x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x