Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 882/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 2.655,66 Euro festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung orientiert und diesen Betrag abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere ist demnach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2020 - 12 E 132/20 -, vom 17. April 2013 - 12 E 178/13 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.
5Der vorläufige Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zeigt sich insbesondere daran, dass das auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung zunächst Zuerkannte unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO, etwa nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren, zurückzuerstatten ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 - Satz 2 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) erscheint es wegen des Rückzahlungsvorbehalts grundsätzlich nicht als angemessen, den Wert über den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeschlagenen hälftigen Wert hinaus anzuheben.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2020 - 12 E 132/20 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.
7Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit dem vorliegenden Eilverfahren sei auch das Hauptsacheverfahren miterledigt worden. Denn maßgebend für den Gegenstandswert ist das mit dem ursprünglichen Rechtsschutzbegehren verfolgte Interesse, welches vorliegend auf eine vorläufige Regelung gerichtet war.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
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Referenzen
- ZPO § 945 Schadensersatzpflicht 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 4x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- § 52 Abs. 1 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- 12 E 132/20 2x (nicht zugeordnet)
- 12 E 178/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 338/04 2x (nicht zugeordnet)