Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 218/21.NE
Tenor
Der Tenor des schriftlichen Urteils des Senats vom 13. November 2023 - 13 D 218/21.NE - wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Nach „Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“ wird eingefügt: „Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.“
Gründe:
1Die Urteilsberichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Von § 118 Abs. 1 VwGO werden allerdings nur solche Unrichtigkeiten erfasst, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergeben und ohne Weiteres erkennbar sind.
2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 ‑ 7 B 10.09 -, juris, Rn. 21.
3Gemessen daran ist der Tenor des schriftlichen Urteils von Amts wegen zu berichtigen. Dass in diesem der Ausspruch fehlte, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt, beruht auf einem ohne Weiteres erkennbaren Versehen bei dessen Abfassung. Dies ergibt sich sowohl aus der Sitzungsniederschrift, die den Tenor in der Form, wie er nunmehr berichtigt werden soll, enthält, als auch aus der Begründung des schriftlichen Urteils, die hinsichtlich der dort nicht tenorierten Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO verweist.
4Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 118 1x
- VwGO § 152 1x
- 13 D 218/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 10.09 1x (nicht zugeordnet)