Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1066/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
3I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
6Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
7Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Verweis auf das Fehlen des erforderlichen schutzwürdigen Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Hiergegen macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe sein Feststellungsinteresse zu Unrecht mit dem Argument verneint, seine persönliche Eignung werde abschließend und umfassend in dem gegen die Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gerichteten Klageverfahren geklärt. Hierbei habe das Verwaltungsgericht das Wesen der Verbotsverfügung nach § 39 BeamtStG verkannt, die der dienstlichen Gefahrenabwehr diene und zwingende dienstliche Gründe voraussetze. Er verfüge über ein Feststellungsinteresse, da durch die Verbotsverfügung sein Ruf massiv geschädigt worden sei. Eine Bewerbung bei der Polizei Q. sei unter Verweis darauf abgelehnt worden, dass er während der Ausbildung bei der Landespolizei Nordrhein-Westfalen ein Verhalten außerhalb des Dienstes gezeigt habe, das der Achtung und dem Vertrauen an den Beruf des Polizeibeamten nicht gerecht werde. Solange die gegen ihn konstruierten Vorwürfe nicht vollständig aus der Welt geschafft worden seien, habe er keine realistische Chance, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes übernommen zu werden. Auch die Chancen etwaiger künftiger Bewerbungen für den öffentlichen Dienst seien deshalb in der Praxis gleich null. Bereits heute stehe zudem fest, dass sich das grob rechtswidrige Verhalten des Beklagten negativ auf sein bisheriges Berufsleben ausgewirkt habe, weil seine rückwirkende Verbeamtung rechtlich nicht möglich sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches wegen rechtswidrigen Handelns des Dienstherrn sei ein berechtigtes Feststellungsinteresse zuzuerkennen. Er beabsichtige, wegen der rechtswidrigen Versagung seiner Ernennung zum Polizeikommissar und der ihm verweigerten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtlich geltend zu machen. Dies sei nicht offensichtlich aussichtlos. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergebe sich schon dann, wenn nicht auszuschließen sei, dass sich die Feststellung des rechtswidrigen Handelns des Dienstherrn im weiteren Berufsleben eines Beamten günstig auswirken könnte. Hier stehe dies sogar fest.
9Damit hat der Kläger keine Aspekte dargelegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden. Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), geht auch aus der Begründung des Zulassungsantrages nicht hervor.
10Der Kläger hat insbesondere kein Rehabilitationsinteresse dargelegt. Ein ideelles Interesse an einer Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Es besteht deshalb nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, NVwZ 2013, 1481 = juris Rn. 25, und vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 21.
12Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Betreffende selbst die Maßnahme als diskriminierend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen Rechtsstellung, wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht, objektiv beeinträchtigt ist.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2000 - 1 WB 34.00 -, ZBR 2000, 419 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2024 - 6 A 1822/21 -, juris Rn. 60 m. w. N.
14Diese Voraussetzungen sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan.
15Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich insbesondere nicht, dass nach diesen Maßstäben und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine den Kläger eigenständig und fortdauernd diskriminierende Wirkung ausgehen würde. Er macht zwar geltend, durch die „vorläufige Suspendierung“ sei nicht nur seine Psyche, sondern auch sein Ruf massiv beschädigt worden. Dass und inwieweit diese Beeinträchtigung auch noch unabhängig von der zwischenzeitlich verfügten Ablehnung seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe mangels persönlicher Eignung mit Bescheid vom 22.8.2019 angedauert hätte, ist seinem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Die Verbotsverfügung vom 5.7.2019 ist vielmehr durch diese weiter reichende Maßnahme, die sich auf die gleichen Gründe stützt wie die Verbotsverfügung, nämlich den Vorwurf, dass der Kläger während seines Ausbildungsverhältnisses unerlaubt eine Nebentätigkeit für ein Sicherheitsunternehmen ausgeübt habe, überholt.
16So in Bezug auf eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch VG Bayreuth, Urteil vom 10.12.2019 - B 5 K 18.668 -, juris Rn. 18.
17Für über die Ablehnungsentscheidung hinausreichende diskriminierende Folgewirkungen der Verbotsverfügung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen. Insbesondere knüpfte die Ende November 2019 erfolgte Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Polizei Q. ausweislich des im Zulassungsvorbringen wiedergegebenen Wortlauts ersichtlich nicht an das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an, sondern an das sich aus den eingereichten Unterlagen ergebende Verhalten des Klägers, das wiederum Grundlage nicht nur der Verbotsverfügung war, sondern auch - und vor allem - der Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
18Dass sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Präjudizialität des Verfahrens für Amtshaftungsansprüche ergäbe, hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt.
19Die Bejahung eines Feststellungsinteresses wegen der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen nachfolgenden zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess setzt voraus, dass der Schadensersatzprozess zumindest ernsthaft beabsichtigt ist bzw. alsbald mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9.3.2005 - 2 B 111.04 --, juris Rn. 7 ff, und vom 23.3.1988 - 1 WB 105.87 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, juris Rn. 8.
21Insoweit verweist der Kläger darauf, dass er beabsichtige, Schadensersatzansprüche wegen der „rechtswidrigen Versagung seiner Ernennung zum Polizeikommissar und der ihm verweigerten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe“ geltend zu machen. Die Absicht, (auch) an das hier streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anknüpfende Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, ist dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund führt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.11.2015 - 1 K 3816/13 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.1989 - 2 A 3.86 - zu keinem anderen Ergebnis.
22Ohne Erfolg beanstandet der Kläger ferner, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Prognoseentscheidung über die Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst im vorliegenden Verfahren die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheides ausschlaggebend sei, weshalb der gesamte zeitlich danach gelegene Komplex „Überzahlung“ im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfe. Dieses Vorbringen ist ersichtlich ungeeignet, ernstliche Zweifel an den allein entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage zu begründen. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hätten nicht vorgelegen; auch dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage.
23II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
24Mit seiner Rüge, ihm sei mehrfach das rechtliche Gehör versagt worden, dringt der Kläger nicht durch. Kann ausgeschlossen werden, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte, führt die Gehörsrüge nicht zur Zulassung der Berufung.
25Vgl. entsprechend für § 144 Abs. 4 VwGO: BVerwG, Urteil vom 16.3.1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 374 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 7.
26So liegt der Fall hier. Die mit dem Zulassungsvorbringen gerügten Gehörsverstöße betreffen ausschließlich Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 19 K 5185/19 entscheidungserhebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe. Solche Verstöße unterstellt, hätten diese sich jedenfalls nicht auf die hier entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, ausgewirkt.
27Entsprechendes gilt für die übrigen Verfahrensrügen des Klägers, die sämtlich keinen Bezug zu den in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufweisen, sondern schlicht aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 1068/22) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren (Az. 19 K 5185/19) betreffend die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sind.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- VwGO § 124a 2x
- 2 BvR 2426/17 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2021, 325 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AV 4.03 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2004, 542 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 1x
- VwGO § 113 1x
- 8 C 14.12 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2013, 1481 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 27.15 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 WB 34.00 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 WB 105.87 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 144 1x
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