Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1131/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
41. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Geflügelstalls für 29.900 Masthähnchen inklusive Hygieneraum und drei Futtermittelsilos sowie Löschwasserbehälter auf dem Grundstück Gemarkung G., Flur 45, Flurstück 76 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück), hilfsweise auf Erteilung eines entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, abgewiesen. Das im Außenbereich gelegene Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheide aus, weil das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens einer Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung unterliege. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Ziffer 7.3.2 der Anlage 1 zum UVPG, da es mit Hähnchenmastställen auf der unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Hofstelle D. O., für die eine Zulassungsentscheidung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden sei, kumuliere und zusammen mit diesen jedenfalls die insoweit maßgebliche Tierplatzzahl von 40.000 überschreite.
6Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
7a. Er meint, das Vorhaben stelle kein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UVPG dar, weil die bereits bestehende Anlage des Herrn C. D. O. und das Vorhaben nicht i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden seien.
8Der Einwand des Klägers, dies sei „unstreitig“ bzw. weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte hätten dies „vorgetragen“, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Vorhaben und die Hähnchenmastställe auf der Hofstelle D. O. würden durch betriebliche oder bauliche Anlagen verbunden. Es hat insoweit darauf abgestellt, dass der vormalige Bauantragsteller U. D. O., der in einem Landarbeiterhaus auf der Hofstelle lebe, das auf seinem eigenen, an den Kläger verpachteten Grundstück befindliche Vorhaben betreiben und dabei auf Einrichtungen des bereits bestehenden Betriebs zurückgreifen würde. Die bereits auf der Hofstelle D. O. vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsteile würden faktisch von den Brüdern U. und C. D. O. gemeinsam betrieben.
9Das Zulassungsvorbringen richtet sich der Sache nach nur gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei zur Erlangung der Genehmigung lediglich vorgeschoben worden, der Betreiber des Vorhabens werde U. D. O. sein. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit auf eine wertende Gesamtschau verschiedener Umstände des Einzelfalls abgestellt. Der Vorwurf, es handele sich um eine „gänzlich unbegründete Feststellung“ ist mit Blick darauf haltlos. Der Kläger setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts schon weit überwiegend nicht bzw. nicht substantiiert auseinander. Dies gilt insbesondere für die auch aus Sicht des Senats zentralen Aspekte, dass der Grundstückseigentümer U. D. O. erfolglos bereits unter dem 5. Juni 2020 einen gleichlautenden Bauantrag mit identischen Bauvorlagen gestellt hatte und in dem von ihm mit dem Kläger geschlossenen Pachtvertrag wesentliche Regelungen wie etwa eine Rückbauverpflichtung fehlen. Der Einwand des Klägers, der vorangegangene Bauantrag sei nicht streitgegenständlich, lässt schon nicht erkennen, warum dies der Heranziehung der damaligen Antragstellung sowie der Gründe für die Antragsablehnung als Indiz für die Frage, wer künftig das Vorhaben betreiben wird, entgegenstehen sollte. Der Hinweis auf den bestehenden Pachtvertrag sowie dessen Laufzeit geht an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei.
10Der Kläger trägt auch im Zulassungsverfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der im Einzelnen begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts er selbst das Vorhaben betreiben werde. Der von ihm geltend gemachte ‑ und vom Verwaltungsgericht berücksichtigte - Umstand, er habe die Berufsbefähigung für den Betrieb des Vorhabens erlangt, reicht dafür ersichtlich ebenso wenig aus wie der Hinweis, sein Wohnort befinde sich ca. 30 Minuten Autofahrt vom Vorhabengrundstück entfernt. Dass, wie er weiter vorträgt, sein fehlendes Eigentum am Vorhabengrundstück der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegenstehe, lässt Rückschlüsse darauf, dass er künftig das Vorhaben betreiben wird, ebenfalls nicht zu.
11Dies zugrunde gelegt, kommt es auf die vom Kläger breit thematisierten Fragen, ob im Baugenehmigungsverfahren auf die aus dem Gewerberecht stammende Rechtsfigur des „Strohmannverhältnisses“ abgestellt werden darf und ob deren Voraussetzungen hier vorliegen, nicht mehr an.
12b. Das Vorbringen des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die Gemeinde G. habe schriftlich bestätigt, dass im Gemeindegebiet keine Innenbereichsflächen existierten, in denen das Vorhaben errichtet werden könne, ist damit nicht mehr erheblich.
132. Die Rechtssache ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
14Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
15Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
16Der Kläger wirft die Fragen auf,
17ob bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seitens der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen ist, ob jemand zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse („Strohmann“) vorgeschoben wird, das in Frage stehende Vorhaben jedoch in Wirklichkeit von einem anderen betrieben werden soll,
18und - sofern die erste Frage positiv beantwortet wird - nach welchen Kriterien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist, ob jemand zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse („Strohmann“) vorgeschoben wird, das infrage stehende Vorhaben jedoch in Wirklichkeit von einem anderen betrieben werden soll.
19Ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen. Die bloße Behauptung, die Frage habe „eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung mit Begründung eines Allgemeininteresses an eben der vorgenannten Klärung der Frage“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Überdies legt der Kläger nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen einer allgemeinen Klärung zugänglich sind. Der Hinweis, es seien keinerlei Gründe erkennbar, die der Klärung im Berufungsverfahren entgegenstünden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 3x
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- UVPG § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist 1x
- UVPG § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben 1x
- VwGO § 154 1x